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Steuerfreie Lieferung eines Miteigentumsanteils

BFH 18.2.2016, V R 53/14

Die Veräußerung des Mit­ei­gen­tums­an­teils an ei­ner Sa­che (hier: ein Buch) kann Ge­gen­stand ei­ner Lie­fe­rung sein (Recht­spre­chungsände­rung). Die Lie­fe­rung ist trotz feh­len­den Buch­nach­wei­ses steu­er­frei, wenn ob­jek­tiv fest­steht, dass der veräußerte Ge­gen­stand un­mit­tel­bar nach der Veräußerung in einen an­de­ren Mit­glied­staat ge­bracht wurde.

Der Sach­ver­halt:
Der Kläger be­treibt einen Han­del mit Kunst­ge­genständen. Nach­dem er im Juli 2008 auf ei­ner Auk­tion in München ein Buch er­stei­gert hatte, ver­kaufte er kurz dar­auf 50 % an dem Buch an eine in Lon­don ansässige Ga­le­rie zu einem Preis von 65.484 €. In der Rech­nung wurde we­der Um­satz­steuer aus­ge­wie­sen noch ent­hielt sie einen Hin­weis auf eine Steu­er­frei­heit. Im Ok­to­ber 2012 be­rich­tigte der Kläger die Rech­nung gem. § 31 Abs. 5 UStDV durch die An­gabe: "Der Um­satz ist gem. § 4 Nr. 1b, § 6a UStG als in­ner­ge­mein­schaft­li­che Lie­fe­rung steu­er­frei."

Der Ga­le­rist holte das Buch in München ab und trans­por­tierte es im Hand­gepäck nach Lon­don. Dort wurde das Buch be­gut­ach­tet und aus­ge­stellt. Im März 2010 ver­kaufte es die Ga­le­rie an eine ame­ri­ka­ni­sche Samm­lung. Im Mai 2010 ver­kaufte der Kläger auch die bei ihm ver­blie­bene 50 %ige Be­tei­li­gung für 240.000 € an die Ga­le­rie. Auch diese Veräußerung be­han­delte der Kläger als steu­er­freie in­ner­ge­mein­schaft­li­che Lie­fe­rung.

Das Fi­nanz­amt ging da­von aus, dem Ga­le­rist sei im Streit­jahr 2008 nicht nur ein An­teil am Werk veräußert, son­dern Verfügungs­macht am ge­sam­ten Werk ein­geräumt wor­den, da ihm das Buch zur Ver­wer­tung über­las­sen wor­den sei. Es er­ließ in­fol­ge­des­sen einen geänder­ten Um­satz­steu­er­be­scheid 2008.

Das FG gab der hier­ge­gen ge­rich­te­ten Klage statt. Die Re­vi­sion des Fi­nanz­am­tes vor dem BFH blieb er­folg­los.

Gründe:
Das Fi­nanz­amt war zwar zum Er­lass des Um­satz­steuer-Ände­rungs­be­scheids 2008 be­rech­tigt, die Über­tra­gung des Mit­ei­gen­tums­an­teils an dem Buch stellte je­doch - wie das FG zu Recht ent­schie­den hatte - eine Lie­fe­rung dar, die nach § 4 Nr. 1b i.V.m. § 6a UStG steu­er­frei war.

Die bis­he­rige BFH-Recht­spre­chung, die Fi­nanz­ver­wal­tung so­wie Teile des Schrift­tums sind der Auf­fas­sung, dass es sich bei der Über­tra­gung ei­nes Mit­ei­gen­tums­an­teils an einem Ge­gen­stand um eine sons­tige Leis­tung han­dele. Un­ter Auf­gabe sei­ner bis­he­ri­gen Recht­spre­chung und nach Zu­stim­mung des XI. Se­nats des BFH (Be­schl. v. 16.12.2015, Az.: XI ER-S 3/15) zur Ab­wei­chung von sei­ner bis­he­ri­gen Recht­spre­chung geht auch der er­ken­nende Se­nat da­von aus, dass der Mit­ei­gen­tums­an­teil an einem Ge­gen­stand ge­lie­fert wird. Denn eine Be­ur­tei­lung der Über­tra­gung des Mit­ei­gen­tums­an­teils an einem Ge­gen­stand als sons­tige Leis­tung wäre nicht mit dem Uni­ons­recht ver­ein­bar. Bestätigt wird diese Auf­fas­sung da­durch, dass das Mit­ei­gen­tum als Bruch­teil an einem körper­li­chen Ge­gen­stand - ebenso wie das Voll­ei­gen­tum als des­sen we­sens­glei­ches Mi­nus - im Wirt­schafts­le­ben wie ein körper­li­cher Ge­gen­stand be­han­delt wird.

Die Kläge­rin hatte der Ga­le­rie die Be­fug­nis, über das Buch wie ein Mit­ei­gentümer zu verfügen, über­tra­gen. Dies er­gab sich ins­be­son­dere dar­aus, dass dem Ga­le­ris­ten nicht nur Be­sitz am Buch ein­geräumt wor­den war, son­dern die­sem auch ge­stat­tet wor­den war, das Buch be­gut­ach­ten und kunst­his­to­ri­sch er­for­schen zu las­sen. Im Hin­blick dar­auf, dass be­reits bei der Veräußerung des Mit­ei­gen­tums­an­teils ein Wei­ter­ver­kauf durch die Ga­le­rie be­ab­sich­tigt war, durfte diese das Buch in einem Ver­kaufs­ka­ta­log an­bie­ten und schließlich so­gar im März 2010 wei­ter­ver­kau­fen, ob­wohl sie erst durch den Kauf des rest­li­chen An­teils von 50 % aus Mai 2010 zur al­lei­ni­gen Ei­gentüme­rin am Buch wurde.

Bei der Veräußerung des hälf­ti­gen Mit­ei­gen­tums­an­teils han­delt es sich auch um eine nach § 4 Abs. 1b UStG i.V.m. § 6a UStG steu­er­freie in­ner­ge­mein­schaft­li­che Lie­fe­rung. Uni­ons­recht­lich be­ruhte die Steu­er­frei­heit im Streit­jahr auf Art. 138 MwSt­Sys­tRL. Der Un­ter­neh­mer hat die Vor­aus­set­zun­gen des § 6a Abs. 1 UStG gem. § 6a Abs. 3 UStG i.V.m. §§ 17a ff. UStDV be­leg- und buchmäßig nach­zu­wei­sen. Da­bei ist die Lie­fe­rung trotz feh­len­den Buch­nach­wei­ses steu­er­frei, wenn - wie hier - ob­jek­tiv fest­steht, dass der veräußerte Ge­gen­stand un­mit­tel­bar nach der Veräußerung in einen an­de­ren Mit­glied­staat ge­bracht wurde.

Link­hin­weis:

  • Der Voll­text der Ent­schei­dung ist auf der Home­page des BFH veröff­ent­licht.
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