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Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen auch bei Aufwendungen für Notrufsystem in Seniorenresidenz

BFH 3.9.2015, VI R 18/14

Für ein mit der Be­treu­ungs­pau­schale ab­ge­gol­te­nes Not­ruf­sys­tem, das in­ner­halb ei­ner Woh­nung im Rah­men des "Be­treu­ten Woh­nens" Hil­fe­leis­tung rund um die Uhr si­cher­stellt, kann die Steu­er­ermäßigung nach § 35a Abs. 2 S. 1 EStG in An­spruch ge­nom­men wer­den. Eine sol­che Ruf­be­reit­schaft leis­ten ty­pi­scher­weise in ei­ner Haus­halts­ge­mein­schaft zu­sam­men­le­bende Fa­mi­lien- oder sons­tige Haus­halts­an­gehörige, so dass sie als haus­halts­nahe Dienst­leis­tun­gen im Sinne der Vor­schrift ein­zu­stu­fen ist.

Der Sach­ver­halt:
Strei­tig ist, ob für ein mit ei­ner Be­treu­ungs­pau­schale ab­ge­gol­te­nes Not­ruf­sys­tem, durch das im Rah­men des "Be­treu­ten Woh­nens" in ei­ner Se­nio­ren­re­si­denz Hil­fe­leis­tung rund um die Uhr si­cher­ge­stellt wird, die Steu­er­ermäßigung nach § 35a EStG in An­spruch ge­nom­men wer­den kann.

Der Kläger be­wohnt eine Drei-Zim­mer-Woh­nung im Rah­men des "Be­treu­ten Woh­nens" in ei­ner Se­nio­ren­re­si­denz. Ne­ben dem Miet­ver­trag mit dem Ei­gentümer der Woh­nung schloss er mit dem Be­trei­ber der Re­si­denz einen Se­nio­ren­be­treu­ungs­ver­trag ab. Darin ver­pflich­tete sich der Be­trei­ber u.a. dazu, dem Kläger 24 Stun­den pro Tag ein Not­ruf­sys­tem zur Verfügung zu stel­len, ein­schließlich des für die Nacht­wa­che und die So­fort­hilfe im Not­fall er­for­der­li­chen Fach­per­so­nals.

In sei­ner Steu­er­erklärung für das Streit­jahr machte der Kläger 1.357 € (76 Pro­zent der Be­treu­ungs­pau­schale) als Auf­wen­dun­gen für haus­halts­nahe Dienst­leis­tun­gen nach § 35a EStG gel­tend. Das Fi­nanz­amt gewährte dem Kläger nur eine Steu­er­ermäßigung in Be­zug auf die Auf­wen­dun­gen für den Haus­meis­ter und die Rei­ni­gung.

Das FG gab der hier­ge­gen ge­rich­te­ten Klage statt. Die Re­vi­sion des Fi­nanz­amts hatte vor dem BFH kei­nen Er­folg.

Die Gründe:
Das FG hat im Er­geb­nis zu Recht ent­schie­den, dass für die gel­tend ge­mach­ten Auf­wen­dun­gen die Steu­er­ermäßigung nach § 35a Abs. 2 EStG zu gewähren ist. Es han­delt sich bei den strei­ti­gen Auf­wen­dun­gen für das mit der Be­treu­ungs­pau­schale ab­ge­gol­tene Not­ruf­sys­tem um sol­che für eine haus­halts­nahe Dienst­leis­tung i.S.d. § 35a Abs. 2 S. 1 EStG, die in einem inländi­schen Haus­halt er­bracht wird.

Nach der Vor­schrift ermäßigt sich die ta­rif­li­che Ein­kom­men­steuer für haus­halts­nahe Be­schäfti­gungs­verhält­nisse oder für die In­an­spruch­nahme von haus­halts­na­hen Dienst­leis­tun­gen auf An­trag um 20 Pro­zent (höchs­tens 4.000 €) der Auf­wen­dun­gen des Steu­er­pflich­ti­gen. Dies gilt auch für die In­an­spruch­nahme von Pflege- und Be­treu­ungs­leis­tun­gen so­wie für Auf­wen­dun­gen, die einem Steu­er­pflich­ti­gen we­gen der Un­ter­brin­gung in einem Heim oder zur dau­ern­den Pflege er­wach­sen, so­weit darin Kos­ten für Dienst­leis­tun­gen ent­hal­ten sind, die mit de­nen ei­ner Hilfe im Haus­halt ver­gleich­bar sind (§ 35a Abs. 2 S. 2 EStG).

"Haus­halts­nahe" Leis­tun­gen sind sol­che, die eine hin­rei­chende Nähe zur Haus­haltsführung ha­ben bzw. da­mit im Zu­sam­men­hang ste­hen. Dazu gehören Tätig­kei­ten, die gewöhn­lich durch Mit­glie­der des pri­va­ten Haus­halts oder ent­spre­chend Be­schäftigte er­le­digt wer­den und in re­gelmäßigen Abständen an­fal­len. Da­nach han­delt es sich bei dem mit der Be­treu­ungs­pau­schale ab­ge­gol­te­nen Not­ruf­sys­tem um eine haus­halts­nahe Dienst­leis­tung. Durch die Ruf­be­reit­schaft wird si­cher­ge­stellt, dass ein Be­woh­ner, der sich im räum­li­chen Be­reich sei­nes Haus­halts aufhält, im Not­fall Hilfe er­hal­ten kann. Eine sol­che Ruf­be­reit­schaft leis­ten ty­pi­scher­weise in ei­ner Haus­halts­ge­mein­schaft zu­sam­men­le­bende Fa­mi­lien- oder sons­tige Haus­halts­an­gehörige. Es han­delt sich also um haus­halts­nahe Dienst­leis­tun­gen im Sinne der Vor­schrift.

Diese wer­den auch in dem Haus­halt des Steu­er­pflich­ti­gen er­bracht. "In" einem Haus­halt wird die haus­halts­nahe Dienst­leis­tung er­bracht, wenn sie im räum­li­chen Be­reich des vor­han­de­nen Haus­halts ge­leis­tet wird. Der Be­griff des Haus­halts ist in­so­weit räum­lich-funk­tio­nal aus­zu­le­gen. Da der Leis­tungs­er­folg in der Woh­nung des Steu­er­pflich­ti­gen ein­tritt, wird die Leis­tung auch im räum­li­chen Be­reich des Haus­halts er­bracht. Ohne Be­deu­tung ist in­so­weit, dass die Not­ruf­zen­trale sich außer­halb des Haus­halts des Steu­er­pflich­ti­gen be­fin­det.

Link­hin­weis:

  • Der Voll­text der Ent­schei­dung ist auf der Home­page des BFH veröff­ent­licht.
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