deen

Steuerberatung

Steuerbefreiung bei ehrenamtlicher Nebentätigkeit?

BFH 11.12.2017, VI B 75/17

Eine wei­tere Be­schäfti­gung für den­sel­ben Ar­beit­ge­ber ist als Teil ei­ner nicht­selbständi­gen Haupttätig­keit an­zu­se­hen, wenn zwi­schen bei­den Tätig­kei­ten ein un­mit­tel­ba­rer Zu­sam­men­hang be­steht. Ein sol­cher ist an­zu­neh­men, wenn beide Tätig­kei­ten gleich­ar­tig sind, der Wei­sung des Dienst­herrn un­ter­lie­gen oder der mit der Ne­bentätig­keit eine aus dem Dienst­verhält­nis ob­lie­gende Ne­ben­pflicht erfüllt wird.

Der Sach­ver­halt:
Die Mit­ar­bei­ter des Klägers sind in ih­rem Haupt­be­ruf in Voll­zeit an­ge­stellt. Ei­nige von ih­nen leis­te­ten zusätz­li­che eh­ren­amt­li­che Schich­ten. Hierfür er­hiel­ten die Mit­ar­bei­ter eine pau­schale Auf­wands­ent­schädi­gung pro Schicht. Lohn­steuer wurde vom Kläger in­so­weit we­der ein­be­hal­ten noch ab­geführt. Nach ei­ner Lohn­steuer-Außenprüfung er­ließ das Fi­nanz­amt des­halb einen Haf­tungs­be­scheid über Lohn­steuer und an­dere Lohn­steu­er­ab­zugs­beträge.

Das FG wies die hier­ge­gen ge­rich­tete Klage ab. Auch die Be­schwerde des Klägers we­gen Nicht­zu­las­sung der Re­vi­sion blieb vor dem BFH er­folg­los.

Gründe:
Der gel­tend ge­machte Re­vi­si­ons­zu­las­sungs­grund der Not­wen­dig­keit der Si­che­rung ei­ner ein­heit­li­chen Recht­spre­chung liegt nicht vor.

Eine wei­tere Be­schäfti­gung für den­sel­ben Ar­beit­ge­ber wird als Teil ei­ner nicht­selbständi­gen Haupttätig­keit an­ge­se­hen, wenn zwi­schen bei­den Tätig­kei­ten ein un­mit­tel­ba­rer Zu­sam­men­hang be­steht. Ein sol­cher Zu­sam­men­hang mit einem be­ste­hen­den Dienst­verhält­nis ist (nur) an­zu­neh­men, wenn beide Tätig­kei­ten gleich­ar­tig sind, der Steu­er­pflich­tige mit der Ne­bentätig­keit eine ihm aus sei­nem Dienst­verhält­nis - fak­ti­sch oder recht­lich - ob­lie­gende Ne­ben­pflicht erfüllt oder auch in der zusätz­li­chen Tätig­keit der Wei­sung und Kon­trolle des Dienst­herrn un­ter­liegt.

Die Ent­schei­dung der Vor­in­stanz ent­spricht die­ser ständi­gen Recht­spre­chung. Die be­haup­te­ten Di­ver­gen­zen lie­gen des­halb nicht vor. Das FG hat im Streit­fall das Vor­lie­gen ei­ner nach § 3 Nr. 26 EStG begüns­tig­ten Ne­bentätig­keit ver­neint, weil die Auf­ga­ben der eh­ren- und haupt­amt­li­chen Mit­ar­bei­ter die glei­chen seien. Beide Tätig­kei­ten stünden des­halb in einem sach­li­chen und wirt­schaft­li­chen Zu­sam­men­hang, so dass die eh­ren­amt­lich ge­leis­te­ten Schich­ten der Haupttätig­keit zu­zu­rech­nen und nicht als ei­genständige steu­er­begüns­tigte Ne­bentätig­keit zu be­ur­tei­len seien.

An­ders als der Kläger meint, liegt nach der ständi­gen BFH-Recht­spre­chung und der FG die­ser "ne­bentätig­keits­schädli­che" un­mit­tel­bare Zu­sam­men­hang mit dem be­ste­hen­den Dienst­verhält­nis schon dann vor, wenn beide Tätig­kei­ten für den nämli­chen Dienst­herrn gleich­ar­tig sind. Die Ne­bentätig­keit muss darüber hin­aus nicht auch eine Ne­ben­pflicht aus dem (Haupt-)Ar­beits­verhält­nis dar­stel­len, de­ren Erfüllung der Ar­beit­ge­ber nach der tatsäch­li­chen Ge­stal­tung die­ses Dienst­verhält­nis­ses und nach der Ver­kehrs­auf­fas­sung - wei­sungs- und kon­troll­be­fugt - er­war­ten darf, um der Steu­er­be­frei­ung des § 3 Nr. 26 EStG ver­lus­tig zu ge­hen.

Link­hin­weis:

  • Der Voll­text der Ent­schei­dung ist auf der Home­page des BFH veröff­ent­licht.
  • Um di­rekt zum Voll­text zu kom­men, kli­cken Sie bitte hier.
nach oben