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Steueransprüche verjähren nicht am Wochenende

BFH 20.1.2016, VI R 14/15

Der An­trag auf Ver­an­la­gung nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 S. 2 EStG ist ein An­trag i.S.d. § 171 Abs. 3 AO. Fällt das Jah­res­ende auf einen Sonn­tag, einen ge­setz­li­chen Fei­er­tag oder einen Sams­tag, en­det die Fest­set­zungs­frist für An­sprüche aus dem Steu­er­schuld­verhält­nis erst mit Ab­lauf des nächst­fol­gen­den Werk­ta­ges.

Der Sach­ver­halt:
Der Kläger er­zielte im Streit­jahr 2007 als Of­fi­zier aus­schließlich Einkünfte aus nicht­selbständi­ger Ar­beit. Er hatte die sog. An­trags­ver­an­la­gung gem. § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG be­an­tragt. Ein sol­cher An­trag ist in­ner­halb der sog. Fest­set­zungs­frist zu stel­len. Diese Frist be­ginnt mit Ab­lauf des Jah­res der Steu­er­ent­ste­hung und beträgt vier Jahre. Der An­trag des Klägers ging erst am 2.1.2012 beim Fi­nanz­amt ein.

Das Fi­nanz­amt lehnte mit Be­scheid vom 12.1.2012 die Durchführung der An­trags­ver­an­la­gung mit der Begründung ab, dass die Ein­kom­men­steu­er­erklärung des Klägers erst nach Ab­lauf der Fest­set­zungs­frist am 31.12.2011 ein­ge­gan­gen sei. Das FG bestätigte diese An­sicht und wies die Klage ge­gen den Be­scheid ab. Auf die Re­vi­sion des Klägers hob der BFH das Ur­teil auf und gab der Klage statt.

Die Gründe:
Ent­ge­gen der An­sicht der Vor­in­stanz ist der Kläger zur Ein­kom­men­steuer für 2007 zu ver­an­la­gen.

Der An­trag auf Ver­an­la­gung nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 S. 2 EStG ist ein An­trag i.S.d. § 171 Abs. 3 AO. Der Kläger hatte den er­for­der­li­chen An­trag recht­zei­tig ge­stellt. Zwar verjährte die Ein­kom­men­steuer 2007 ei­gent­lich mit Ab­lauf des Jah­res 2011. Als Be­son­der­heit mus­ste hier aber berück­sich­tigt wer­den, dass das Jah­res­ende 2011 auf einen Sams­tag ge­fal­len war. Fällt das Ende der Fest­set­zungs­frist auf einen Sonn­tag, einen ge­setz­li­chen Fei­er­tag oder einen Sonn­abend, en­det sie nach § 108 Abs. 3 AO erst mit dem Ab­lauf des nächst­fol­gen­den Werk­tags (2. Ja­nuar des Fol­ge­jah­res), vor­lie­gend also am 2.1.2012.

Die vor­lie­gende Ent­schei­dung ist auch für die Verjährung zum Jah­res­ende 2016 von großer Be­deu­tung, da der 31.12.2016 auf einen Sams­tag fällt.

Link­hin­weis:

  • Der Voll­text der Ent­schei­dung ist auf der Home­page des BFH veröff­ent­licht.
  • Um di­rekt zum Voll­text zu ge­lan­gen, kli­cken Sie bitte hier.
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