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Stellen Kosten für Fahrten der Kinder zur Schule sowie zum Fußballtraining außergewöhnliche Belastungen dar?

FG Münster 15.4.2014, 1 K 3696/12 E

Die Kos­ten für Fahr­ten der Kin­der zur Schule so­wie zum Fußball­trai­ning stel­len nicht be­reits des­halb außer­gewöhn­li­che Be­las­tun­gen dar, weil die Kin­der eine be­son­dere fußbal­le­ri­sche Be­ga­bung auf­wei­sen und die El­tern sich für den Be­such ei­ner Sportförder­klasse an ei­ner staat­li­chen Re­gel­schule in Träger­schaft der Stadt ent­schei­den. Das in­so­weit von ih­nen ausgeübte Recht auf freie Schul­wahl macht ihre Auf­wen­dun­gen nicht zwangsläufig i.S.v. § 33 EStG, da es sich in­so­weit um eine ty­pi­sche Ent­schei­dung im Be­reich der pri­vat­ver­an­lass­ten Le­bensführung han­delt.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläger sind El­tern zweier Kin­der. Das im Streit­jahr 2011 elf Jahre alte Mädchen und der da­mals 13 Jahre alte Junge be­such­ten die Sportförder­klasse ei­ner Ge­samt­schule. Es han­delte sich da­bei um eine staat­li­che Re­gel­schule in Träger­schaft der Stadt. Im Rah­men ih­rer Ein­kom­men­steu­er­erklärung 2011 mach­ten die Kläger Auf­wen­dun­gen i.H.v. 688 € bzw. 4.752 € als Schul­geld steu­er­min­dernd gel­tend. Die Beträge setz­ten sich zu­sam­men aus pau­scha­lier­ten Fahrt­kos­ten zur Ge­samt­schule so­wie zu nach­mittägli­chen Trai­nings­ein­hei­ten in einem Fußball­ver­ein.

Das be­klagte Fi­nanz­amt berück­sich­tigte die vor­be­zeich­ne­ten Auf­wen­dun­gen nicht. Die Kläger führ­ten aus, bei der von ih­ren Kin­dern be­such­ten Schule handle es sich um eine Förder­schule, die nur ein­mal in NRW exis­tiere. Für den Be­such der Sportförder­klasse sei eine Auf­nah­meprüfung vor­ge­se­hen ge­we­sen, darüber hin­aus ist die Mit­glied­schaft in einem Sport­ver­ein Vor­aus­set­zung. Die Kläger wa­ren der An­sicht, dass die Kos­ten in­fol­ge­des­sen als Son­der­aus­ga­ben bzw. außer­gewöhn­li­che Be­las­tun­gen steu­er­min­dernd zu berück­sich­ti­gen seien.

Das FG wies die Klage ab.

Die Gründe:
Die Auf­wen­dun­gen der Kläger für Fahr­ten ih­rer Kin­der zur Ge­samt­schule wa­ren nicht steu­er­min­dernd zu berück­sich­ti­gen. Nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG sind nur Schul­geld­zah­lun­gen an Schu­len in freier Träger­schaft oder an über­wie­gend pri­vat­fi­nan­zierte Schu­len dem Grunde nach steu­er­lich als Son­der­aus­ga­ben im Rah­men der ge­setz­lich gel­ten­den Höchst­beträge steu­er­min­dernd zu berück­sich­ti­gen. Bei der von den Kin­dern der Kläger be­such­ten Ge­samt­schule han­delte es sich al­ler­dings um eine staat­li­che Re­gel­schule in Träger­schaft der Stadt. Die Auf­wen­dun­gen erfüll­ten da­her schon dem Grunde nach nicht die Vor­aus­set­zun­gen für den Ab­zug als Son­der­aus­ga­ben un­abhängig da­von, ob Fahrt­kos­ten über­haupt un­ter dem Ent­gelt­be­griff i.S.v. § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG zu sub­sum­mie­ren wa­ren.

Die Schul­weg­kos­ten der Kläger wa­ren darüber hin­aus auch keine außer­gewöhn­li­chen Be­las­tun­gen i.S.v. § 33 EStG. Es han­delte sich viel­mehr um Auf­wen­dun­gen, die zum gewöhn­li­chen Le­bens­un­ter­halt zähl­ten. Der­ar­tige Kos­ten für den Schul­be­such fal­len re­gelmäßig für alle El­tern schul­pflich­ti­ger Kin­der an. Dies hat der BFH be­reits mit Ur­teil vom 13.5.1966 (Az.: VI 332/65) sta­tu­iert. Schon da­mals wur­den die Auf­wen­dun­gen für Schul­fahr­ten als durch den Grund­frei­be­trag ab­ge­gol­ten be­wer­tet. An die­sen Grundsätzen hat sich - zu­mal das Kin­der­geld ge­leis­tet wird und dies im Fall der Kläger über die Ent­las­tungs­wir­kung ei­nes Kin­der­frei­be­tra­ges hin­aus­geht und als fa­mi­li­en­po­li­ti­sche So­zi­al­leis­tung wirkt (§ 31 EStG) - nichts geändert.

Eine an­dere steu­er­li­che Be­trach­tung er­gab sich auch nicht dar­aus, dass sich die Kläger auf­grund ei­ner be­son­de­ren fußbal­le­ri­schen Be­ga­bung ih­rer Kin­der für den Schul­be­such der Ge­samt­schule ent­schie­den hat­ten. Das in­so­weit von ih­nen ausgeübte Recht auf freie Schul­wahl machte ihre Auf­wen­dun­gen nicht zwangsläufig i.S.v. § 33 EStG, da es sich in­so­weit um eine ty­pi­sche Ent­schei­dung im Be­reich der pri­vat­ver­an­lass­ten Le­bensführung han­delte.

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