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Standardmäßige Vereinbarung eines im Darlehensvertrag vorgesehenen Bearbeitungsentgelts nach § 307 BGB unwirksam

LG Stuttgart 23.10.2013, 13 S 65/13

Ver­ein­bart ein Kre­dit­in­sti­tut mit sei­nen Kun­den (Ver­brau­chern) stan­dardmäßig im Dar­le­hens­ver­trag ein Be­ar­bei­tungs­ent­gelt, ist diese Klau­sel nach § 307 BGB auch dann un­wirk­sam, wenn das Ent­gelt als aus­ge­rech­ne­ter Be­trag aus­ge­wie­sen ist. Der auf Rück­zah­lung des Be­ar­bei­tungs­ent­gelts ge­rich­tete Be­rei­che­rungs­an­spruch ist nicht vor Veröff­ent­li­chung der geänder­ten ober­ge­richt­li­chen Recht­spre­chung 2011 verjährt.

Der Sach­ver­halt:
Der Kläger be­gehrt von der be­klag­ten Bank die Rück­zah­lung von 510 € nebst Ver­zugs­zin­sen. Der von dem Kläger be­zahlte Be­trag ist Be­stand­teil ei­nes Dar­le­hens­ver­tra­ges aus dem Jahr 2008, in wel­chem er als "Be­ar­bei­tungs­ent­gelt" be­zeich­net ist. Der Kläger ver­tritt die An­sicht, dass es sich bei dem Be­ar­bei­tungs­ent­gelt um eine Preis­ne­ben­ab­spra­che und da­mit um eine ihn be­nach­tei­li­gende, un­zulässige AGB han­dele.

Die Be­klagte geht dem­ge­genüber von ei­ner nicht ge­richt­lich überprüfba­ren Haupt­preis­ab­spra­che aus und steht zu­dem auf dem Stand­punkt, dass der Kläger für das Be­ar­bei­tungs­ent­gelt eine gleich­wer­tige Ge­gen­leis­tung er­hal­ten habe, wes­we­gen die Ver­ein­ba­rung auch der In­halts­kon­trolle ei­ner AGB stand­hal­ten würde. Die Be­klagte er­hebt zu­dem die Ein­rede der Verjährung.

Das AG gab der Klage statt. Die Be­ru­fung des Be­klag­ten hatte vor dem LG kei­nen Er­folg. Die Re­vi­sion zum BGH wurde we­gen grundsätz­li­cher Be­deu­tung der Sa­che und zur Fort­bil­dung des Rechts zu­ge­las­sen.

Die Gründe:
Das AG hat zu Recht fest­ge­stellt, dass dem Kläger der gel­tend ge­machte Be­rei­che­rungs­an­spruch aus § 812 BGB zu­steht.

Der Kläger hat das sog. Be­ar­bei­tungs­ent­gelt ohne Rechts­grund an die Be­klagte ge­leis­tet. Der Dar­le­hens­ver­trag ist bzgl. des Be­ar­bei­tungs­ent­gelts gem. § 307 BGB un­wirk­sam. Die Par­teien ha­ben einen Ver­brau­cher­kre­dit­ver­trag ab­ge­schlos­sen, die Ver­ein­ba­rung des Be­ar­bei­tungs­ent­gelts ist eine AGB i.S.d. § 305 BGB, weil es sich um eine für eine Viel­zahl von Verträgen vor­for­mu­lierte Be­din­gung han­delt, wel­che die Be­klagte dem Kläger vor­ge­ge­ben hat. Daran ändert auch die Tat­sa­che nichts, dass das Be­ar­bei­tungs­ent­gelt vor­lie­gend nicht pro­zen­tual in den Ver­trags­be­din­gun­gen, in einem Preis­ver­zeich­nis oder einem Aus­hang vor­ge­se­hen ist, son­dern i.H.v. 510 € im Dar­le­hens­ver­trag als Be­trag aus­ge­rech­net ent­hal­ten ist.

Das von der Be­klag­ten vor­ge­ge­bene Be­ar­bei­tungs­ent­gelt ist eine sog. Preis­ne­ben­ab­spra­che, die der In­halts­kon­trolle des § 307 Abs.1 S.1, Abs.2 Nr.1 BGB nicht Stand hält. Ob eine Klau­sel eine kon­troll­freie Preis­ab­rede oder aber eine kon­trollfähige Preis­ne­ben­ab­rede enthält, ist im Ein­zel­fall im Wege der Aus­le­gung zu er­mit­teln. Die Aus­le­gung nach dem ob­jek­ti­ven Empfänger­ho­ri­zont (§§ 133, 157 BGB) er­gibt, dass es sich bei dem hier streit­ge­genständ­li­chen Be­ar­bei­tungs­ent­gelt um eine kon­trollfähige Preis­ne­ben­ab­rede han­delt. Das von der Be­klag­ten ver­langte Be­ar­bei­tungs­ent­gelt hat kei­nen zinsähn­li­chen Cha­rak­ter, son­dern be­preist Leis­tun­gen, die von ihr als Kre­dit­in­sti­tut oh­ne­hin zu er­brin­gen sind.

Im Übri­gen könnte die Klau­sel selbst dann, wenn man da­von aus­ginge, durch das Be­ar­bei­tungs­ent­gelt werde die Ka­pi­tal­nut­zung an­tei­lig mit­vergütet, nicht als kon­troll­freie Preis­ab­rede ein­ge­ord­net wer­den. Lässt eine Klau­sel meh­rere Aus­le­gungsmöglich­kei­ten zu, ist nach An­wen­dung der Un­klar­hei­ten­re­gel des § 305c Abs. 2 BGB für die Aus­le­gung da­von aus­zu­ge­hen, dass die Be­ar­bei­tungs­gebühr der Ab­gel­tung ei­nes ein­ma­li­gen Ver­wal­tungs­auf­wan­des diente und keine Ent­gelt­funk­tion auf­weist. Bei der Be­ar­bei­tungs­gebühr han­delt es sich auch nicht um ein Ent­gelt für eine ne­ben die Ka­pi­tal­be­las­sung tre­tende, recht­lich selbstständige Leis­tung. Denn die Zur­verfügung­stel­lung der Dar­le­hens­summe dient der Erfüllung der ge­setz­li­chen Haupt­leis­tungs­pflicht aus § 488 Abs. 1 S. 2 BGB und ist da­mit nicht ge­son­dert vergütungsfähig.

Der An­spruch des Klägers ist auch nicht gem. §§ 195, 199 BGB verjährt. Zu Recht ge­hen die Par­teien von ei­ner dreijähri­gen Verjährungs­frist ab Ende des Jah­res aus, in wel­chem der An­spruch ent­stan­den ist und zusätz­lich die Vor­aus­set­zun­gen des § 195 Abs.1 Nr.2 BGB vor­la­gen. Rich­ti­ger­weise ist das AG, auf des­sen Begründung Be­zug ge­nom­men wird, da­von aus­ge­gan­gen, dass die Verjährungs­frist nicht vor 2011 zu lau­fen be­gann und die 2012 er­ho­bene Klage die Verjährung gem. § 204 Abs.1 Nr.1 BGB hemmte.

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