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Rechtsberatung

Sonderzeichen als Firmenbestandteil?

Son­der­zei­chen können nur dann Fir­men­be­stand­teil sein, wenn sie sich im Sprach­ge­brauch eta­bliert ha­ben und ih­nen die er­for­der­li­che Kenn­zei­chen­funk­tion ei­nes Fir­men­na­mens zu­kommt.

Da­mit eine Firma ihre Na­mens­funk­tion erfüllen kann, muss sie gemäß § 18 Abs. 1 HGB zur Kenn­zeich­nung ge­eig­net sein und Un­ter­schei­dungs­kraft be­sit­zen. Aus­rei­chend ist gemäß Be­schluss des BGH vom 25.01.2022 (Az. II ZB 15/21, BB 2022, S. 915) die Aus­sprech­bar­keit der Firma im Sinne der Ar­ti­ku­lier­bar­keit. Bild­zei­chen, die in der Sprach­ge­mein­schaft nicht eta­bliert sind, sind dem­nach als Be­stand­teil der Firma nicht zulässig. So erfüllen auch Son­der­zei­chen, die als reine Bild­zei­chen die­nen, nicht die er­for­der­li­che Kenn­zei­chen­funk­tion ei­nes Fir­men­na­mens. Die Kenn­zeich­nungs­funk­tion könne nur be­jaht wer­den, so­weit das Son­der­zei­chen im all­ge­mei­nen Sprach­ge­brauch als Wor­ter­satz ver­wen­det würde.

Hin­weis: Nach Auf­fas­sung des BGH können Son­der­zei­chen wie „&“ und „@“ in der Firma ver­wen­det wer­den, die im Ver­kehr als „und“ bzw. „at“ aus­ge­spro­chen wer­den. Für das Zei­chen „//“ im Streit­fall soll dies je­doch nicht gel­ten, da seine Aus­spra­che in den Ver­kehrs­krei­sen nicht ein­deu­tig, son­dern viel­mehr un­ter­schied­lich und kon­text­geprägt sei.

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