Damit eine Firma ihre Namensfunktion erfüllen kann, muss sie gemäß § 18 Abs. 1 HGB zur Kennzeichnung geeignet sein und Unterscheidungskraft besitzen. Ausreichend ist gemäß Beschluss des BGH vom 25.01.2022 (Az. II ZB 15/21, BB 2022, S. 915) die Aussprechbarkeit der Firma im Sinne der Artikulierbarkeit. Bildzeichen, die in der Sprachgemeinschaft nicht etabliert sind, sind demnach als Bestandteil der Firma nicht zulässig. So erfüllen auch Sonderzeichen, die als reine Bildzeichen dienen, nicht die erforderliche Kennzeichenfunktion eines Firmennamens. Die Kennzeichnungsfunktion könne nur bejaht werden, soweit das Sonderzeichen im allgemeinen Sprachgebrauch als Wortersatz verwendet würde.
Hinweis: Nach Auffassung des BGH können Sonderzeichen wie „&“ und „@“ in der Firma verwendet werden, die im Verkehr als „und“ bzw. „at“ ausgesprochen werden. Für das Zeichen „//“ im Streitfall soll dies jedoch nicht gelten, da seine Aussprache in den Verkehrskreisen nicht eindeutig, sondern vielmehr unterschiedlich und kontextgeprägt sei.