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Auslandsengagements

Sonderausgabenabzug von Sozialversicherungsbeiträgen im Ausland tätiger Arbeitnehmer

So­zi­al­ver­si­che­rungs­beiträge können im ge­setz­lich vor­ge­ge­be­nen Um­fang nur dann als Son­der­aus­ga­ben berück­sich­tigt wer­den, wenn sie nicht in un­mit­tel­ba­rem wirt­schaft­li­chen Zu­sam­men­hang mit steu­er­freien Ein­nah­men ste­hen.

Beiträge ei­nes in Deutsch­land woh­nen­den Ar­beit­neh­mers, der im Aus­land tätig ist und des­sen Ar­beits­lohn nach dem an­zu­wen­den­den DBA von der inländi­schen Be­steue­rung frei­ge­stellt wird, sind dem­nach vom Son­der­aus­ga­ben­ab­zug aus­ge­nom­men. Der EuGH er­kennt darin in EU-Fällen einen Ver­stoß ge­gen die uni­ons­recht­li­che Ar­beit­neh­mer­freizügig­keit (Ur­teil vom 22.6.2017, Rs. C-20/16, Bech­tel, BStBl. II 2017, S. 1271).

Laut Schrei­ben des BMF vom 11.12.2017 (Az. IV C 3 - S 2221/14/10005 :003, BStBl. I 2017, S. 1624) sind des­halb im Vor­griff auf eine ge­setz­li­che An­pas­sung die­ses Son­der­aus­ga­ben­ab­zugs­ver­bots So­zi­al­ver­si­che­rungs­beiträge als Son­der­aus­ga­ben zu berück­sich­ti­gen, wenn

  • sol­che Beiträge in un­mit­tel­ba­rem wirt­schaft­li­chen Zu­sam­men­hang mit aus dem EU-/EWR-Aus­land er­ziel­ten Ein­nah­men aus nicht­selbständi­ger Tätig­keit ste­hen,
  • diese Ein­nah­men nach einem DBA im In­land steu­er­frei sind,
  • der Be­schäfti­gungs­staat kei­nen Ab­zug die­ser Beiträge im Be­steue­rungs­ver­fah­ren zulässt und
  • auch das DBA die Berück­sich­ti­gung der persönli­chen Abzüge nicht dem Be­schäfti­gungs­staat zu­weist.

Hinweis

Die Re­ge­lun­gen sind in al­len of­fe­nen Fällen an­zu­wen­den.

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