Mit einem am 19.5.2019 durchgeführten Referendum wurde in der Schweiz nun endlich die Steuerreform angenommen, die zunächst 2017 am Votum der Schweizer Bürger scheiterte. Zugleich mit der Steuerreform wurde eine Beitragserhöhung von 0,3 % der Alters- und Hinterlassenenversicherung beschlossen, die zu gleichen Teilen von den Arbeitnehmern und Arbeitgebern getragen wird.
Eine der wesentlichen Änderungen durch die Steuerreform ist die Abschaffung bisheriger Steuerprivilegien für sog. Statusgesellschaften (bspw. Holding- und Prinzipalgesellschaften) sowohl auf Bundes- als auch kantonaler Ebene. Diese unterliegen künftig den allgemein geltenden Besteuerungsregeln für Unternehmen. Daraus resultierende Steuermehrbelastungen werden durch eine Übergangsregelung abgemildert.
Kantone und Gemeinden können u. a. folgende Steuerbegünstigungen einführen. Durch eine sog. Patentbox können aus Patenten und vergleichbaren Rechten resultierende Gewinne ermäßigt besteuert werden. Für Forschungs- und Entwicklungsaufwendungen, die durch Forschung und Entwicklung in der Schweiz angefallen sind, kann ein Sonderabzug eingeführt werden. Bei Eigenkapitalfinanzierung darf ein fiktiver Zinsaufwand auf Eigenkapital gewinnmindernd berücksichtigt werden (sog. Notional Interest Deduction). Diese Begünstigungen dürfen in der Gesamtschau jedoch nicht zu einer Entlastung von über 70 % im Vergleich zur bisherigen Rechtslage führen.
Auf Kantonsebene ist mit einer Senkung der Gewinnsteuern zu rechnen. So kündigte z. B. Basel bereits an, die bisherige Gesamtsteuerbelastung (auf Bundes-, Kantons- und Gemeindeebene) von 22,2 % auf 13 % zu senken.
Auf Seiten der Anteilseigner und Aktionäre ist eine Anhebung der Dividendenbesteuerung bei einer Beteiligung von mindestens 10 % vorgesehen, wonach Dividenden auf Bundesebene künftig zu 70 % und auf Kantonsebene mindestens zu 50 % besteuert werden.
Hinweis
Angesichts der unmittelbar bevorstehenden Erhöhung der Teilbesteuerung auf Dividendenausschüttungen aus Beteiligungen von mindestens 10 % auf Bundesebene sowie in zahlreichen Kantonen empfehlen wir, zu prüfen, ob Ausschüttungen noch in diesem Jahr unter dem alten Recht vorgenommen werden sollten, um von der aktuellen Gesetzeslage profitieren zu können. Dabei sind Ausschüttungen grundsätzlich auch ohne Liquiditätsabfluss möglich und die Ausschüttungshöhe kann durch geeignete zivilrechtliche Maßnahmen ggf. maximiert werden. Gerne unterstützen wir Sie hierbei in Kooperation mit unseren schweizerischen Kollegen aus unserem Nexia-Netzwerk.