Eine in der Schweiz wohnhafte Privatperson kann unter bestimmten Voraussetzungen die Rückerstattung der Verrechnungssteuer von 35 % auf Kapitalerträge und Lotteriegewinne beanspruchen. Die Voraussetzungen hierzu wurden mit Wirkung zum 1.1.2019 entschärft.
Wurde z. B. bei der Ausschüttung von Dividenden die Verrechnungssteuer von 35 % von der ausschüttenden Kapitalgesellschaft in der Schweiz einbehalten und abgeführt, war bislang erforderlich, dass diese Einkünfte vollständig im Rahmen der Steuererklärung angegeben wurden und die Steuerbehörde von diesen Einkünften nicht erst auf Nachfrage erfuhr.
Seit 1.1.2019 kann eine Rückerstattung auch dann beansprucht werden, wenn die Einkünfte in der Steuererklärung lediglich aufgrund von Fahrlässigkeit nicht deklariert worden sind. Damit ist auch eine nachträgliche Deklaration der mit Verrechnungssteuer belasteten Einkünfte noch möglich, sofern die Angaben nur fahrlässig nicht gemacht wurden, ohne dass dies schädlich für den Erstattungsanspruch wäre. Zudem erforderlich ist allerdings, dass das Veranlagungs-, Revisions- oder Nachsteuerverfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist.
Hinweis
Die Gesetzesänderung gilt auch für Ansprüche, die seit dem 1.1.2014 entstanden sind, sofern über den Anspruch auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer noch nicht rechtskräftig entschieden worden ist. Gerne klären wir in Kooperation mit unseren Nexia-Partnern in der Schweiz, ob im konkreten Fall eine Rückerstattung der Verrechnungssteuer nach den seit 1.1.2019 Vorgaben möglich ist.