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Schweiz: Erleichterungen bei der Rückerstattung der Verrechnungssteuer

Die Schweiz hat die Vor­aus­set­zun­gen bei der Rücker­stat­tung der Ver­rech­nungs­steuer zum 1.1.2019 ent­schärft.

Eine in der Schweiz wohn­hafte Pri­vat­per­son kann un­ter be­stimm­ten Vor­aus­set­zun­gen die Rücker­stat­tung der Ver­rech­nungs­steuer von 35 % auf Ka­pi­tal­erträge und Lot­te­rie­ge­winne be­an­spru­chen. Die Vor­aus­set­zun­gen hierzu wur­den mit Wir­kung zum 1.1.2019 ent­schärft.

Wurde z. B. bei der Aus­schüttung von Di­vi­den­den die Ver­rech­nungs­steuer von 35 % von der aus­schütten­den Ka­pi­tal­ge­sell­schaft in der Schweiz ein­be­hal­ten und ab­geführt, war bis­lang er­for­der­lich, dass diese Einkünfte vollständig im Rah­men der Steu­er­erklärung an­ge­ge­ben wur­den und die Steu­er­behörde von die­sen Einkünf­ten nicht erst auf Nach­frage er­fuhr.

Seit 1.1.2019 kann eine Rücker­stat­tung auch dann be­an­sprucht wer­den, wenn die Einkünfte in der Steu­er­erklärung le­dig­lich auf­grund von Fahrlässig­keit nicht de­kla­riert wor­den sind. Da­mit ist auch eine nachträgli­che De­kla­ra­tion der mit Ver­rech­nungs­steuer be­las­te­ten Einkünfte noch möglich, so­fern die An­ga­ben nur fahrlässig nicht ge­macht wur­den, ohne dass dies schädlich für den Er­stat­tungs­an­spruch wäre. Zu­dem er­for­der­lich ist al­ler­dings, dass das Ver­an­la­gungs-, Re­vi­si­ons- oder Nach­steu­er­ver­fah­ren noch nicht rechtskräftig ab­ge­schlos­sen ist.

Hinweis

Die Ge­set­zesände­rung gilt auch für An­sprüche, die seit dem 1.1.2014 ent­stan­den sind, so­fern über den An­spruch auf Rücker­stat­tung der Ver­rech­nungs­steuer noch nicht rechtskräftig ent­schie­den wor­den ist. Gerne klären wir in Ko­ope­ra­tion mit un­se­ren Ne­xia-Part­nern in der Schweiz, ob im kon­kre­ten Fall eine Rücker­stat­tung der Ver­rech­nungs­steuer nach den seit 1.1.2019 Vor­ga­ben möglich ist.


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