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Schleswig-Holsteinisches OLG zur Haftung des Nachbarn bei Schäden nach Entnahme von Leitungswasser am Außenwasseranschluss eines benachbarten Hauseigentümers

Urteil des Schleswig-Holsteinischen OLG vom 6.12.2012 - 16 U 64/12

Stellt ein Grundstücks­ei­gentümer sei­nem Nach­barn einen Außen­was­ser­an­schluss im Gar­ten zur Verfügung, da­mit die­ser Was­ser für das Bau­vor­ha­ben auf sei­nem Grundstück ent­neh­men kann, so haf­tet der Nach­bar für Schäden, die durch Lei­tungs­was­ser aus die­sem An­schluss ent­ste­hen. Das be­trifft so­wohl die Schäden, die etwa durch Bau­ar­bei­ter im Zuge der Nut­zung des An­schlus­ses auf dem Grundstück ver­ur­sacht wer­den als eben auch sol­che, die - und sei es durch bloßen Zu­fall - auf das erhöhte An­la­gen­ri­siko selbst zurück­zuführen sind.

Der Sach­ver­halt:
Der be­klagte Nach­bar führte im Win­ter ein Bau­vor­ha­ben auf sei­nem Grundstück durch. Das für die Bau­stelle benötigte Was­ser er­hielt er von dem Ei­gentümer des be­nach­bar­ten Grundstücks, der ihm die Nut­zung sei­nes Außen­was­ser­an­schlus­ses ge­stat­tete. Der Be­klagte, der die Kos­ten für das ent­nom­mene Was­ser trug. ließ durch eine be­auf­tragte Firma an dem vor­han­de­nen Gar­ten­was­ser­hahn einen Schlauch an­schließen, vor den ein Kalt­was­serzähler, da­vor ein Ab­sperr­ven­til und da­vor ein Ent­lee­rungs­hahn/-stut­zen mon­tiert wa­ren. Darüber ent­nah­men die Bau­fir­men Was­ser.

Als der Grundstücks­ei­gentümer An­fang des Jah­res aus dem Ur­laub zurück­kam, be­merkte er, dass das Kel­ler­ge­schoss sei­nes Hau­ses un­ter Was­ser stand. Das Was­ser war über den Außen­was­ser­an­schluss aus­ge­tre­ten, der ent­we­der durch Frost zu Bruch ge­gan­gen war oder einen Pro­dukt­feh­ler an der "auf­ge­fro­re­nen" Was­ser­uhr auf­wies. Die kla­gende Gebäude­ver­si­che­rung des Grundstücks­ei­gentümers über­nahm die Kos­ten für die Trock­nungs- und Sa­nie­rungs­ar­bei­ten im Kel­ler von mehr als 18.000 €.

Die Kläge­rin nahm den Be­klag­ten dar­auf­hin in Re­gress. Die­ser be­rief sich je­doch dar­auf, dass der Scha­den nicht al­lein sei­nem Ver­ant­wor­tungs­be­reich zu­zu­ord­nen sei. Es komme auch in Be­tracht, dass un­be­fugte Dritte dem Grundstücks­ei­gentümer einen Streich hätten spie­len wol­len; even­tu­ell habe die­ser gar selbst die Ent­nah­me­vor­rich­tung un­ter Was­ser ge­setzt.

Das OLG gab der Klage statt.

Die Gründe:
Da der Be­klagte dem Grundstücks­ei­gentümer für den ent­stan­de­nen Lei­tungs­was­ser­scha­den haf­tet, kann die Ver­si­che­rung ge­gen den Nach­barn Re­gress neh­men.

Der An­spruch folgt schon aus dem nach­bar­schaft­li­chen Gefällig­keits­schuld­verhält­nis als be­son­de­rer Ausprägung des nach­bar­schaft­li­chen Ge­mein­schafts­verhält­nis­ses. Ausdrück­lich ge­setz­lich ge­re­gelt ist die Haf­tung in dem Fall, dass ein Über­schwem­mungs­scha­den in­folge ei­nes Bruchs der auf einem Nach­bar­grundstück be­trie­be­nen Was­ser­ver­sor­gungs­lei­tung ent­steht (§ 906 Abs. 2 S. 2 BGB). Die Haf­tung muss glei­chermaßen (und erst recht) be­ste­hen, wenn die Ei­gen­tums­be­einträch­ti­gung von ei­ner Lei­tung aus­geht, die von dem Nach­barn ei­gennützig auf frem­den Grund ge­nutzt wird.

Der Grundstücks­ei­gentümer hatte sei­nem Nach­barn al­lein in des­sen In­ter­esse ge­stat­tet, sei­nen für gärt­ne­ri­sche Zwecke vor­ge­se­he­nen Außen­an­schluss für die Zu­lei­tung von Bau­was­ser zu nut­zen. Kehr­seite ei­ner sol­chen aus Sicht des Grundstücks­ei­gentümers gänz­lich fremdnützi­gen Dul­dung ist, dass der Be­klagte als der al­lei­nige Nutz­nießer der nach­bar­li­chen Gefällig­keit alle Schäden aus­zu­glei­chen hat, die aus der da­mit ge­schaf­fe­nen erhöhten Ge­fahr re­sul­tie­ren.

Das be­trifft so­wohl die Schäden, die etwa durch Bau­ar­bei­ter im Zuge der Nut­zung des An­schlus­ses auf dem Grundstück ver­ur­sacht wer­den als eben auch sol­che, die - und sei es durch bloßen Zu­fall - auf das erhöhte An­la­gen­ri­siko selbst zurück­zuführen sind. Dass, wie der Be­klagte mutmaßt, der Grundstücks­ei­gentümer den An­schluss selbst gärt­ne­ri­sch hätte nut­zen wol­len und ihn von sich aus befüllt ge­hal­ten hätte, liegt an­ge­sichts der Jah­res­zeit und des Um­stan­des, dass er um die Jah­res­wende im Ur­laub war, gänz­lich fern.

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