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Schleswig-Holsteinisches OLG zum Kartellrecht: Stromversorger muss örtliche Stromnetze nicht an neu gegründete Stadtwerke herausgeben

Urteil des Schleswig-Holsteinischen OLG vom 22.11.2012 - 16 U(Kart) 22/12

Die Schles­wig-Hol­stein Netz AG muss das ihr gehörende Strom­ver­sor­gungs­netz in der Stadt Hei­li­gen­ha­fen nicht an die neu gegründe­ten Stadt­werke Hei­li­gen­ha­fen her­aus­ge­ben. Seit dem In­kraft­tre­ten des EnWG im Jahr 2005 ist bei der Neu­aus­schrei­bung der We­ge­nut­zungs­rechte an öff­ent­li­chen Ver­kehrs­we­gen für Lei­tun­gen ein Wett­be­werb zu ver­an­stal­ten; eine Stadt kann sich nicht "völlig frei und un­ge­hin­dert" für einen Selbst­ein­tritt in die Ver­gabe der We­ge­rechte ent­schei­den, weil dann ge­rade kein Wett­be­werb statt­fin­det.

Der Sach­ver­halt:
Die be­klagte Schles­wig-Hol­stein Netz AG ist Ei­gentüme­rin und Be­trei­be­rin des Strom­ver­sor­gungs­net­zes in der kla­gen­den Stadt Hei­li­gen­ha­fen. Sie hatte einen zwan­zigjähri­gen We­ge­nut­zungs­ver­trag mit der Stadt, der ihr ge­stat­tete Strom­ver­sor­gungs­an­la­gen auf und un­ter den öff­ent­li­chen We­gen im Stadt­ge­biet zu be­trei­ben. Als der Ver­trag nach zwan­zig Jah­ren aus­lief, schrieb die Stadt die Ver­gabe der We­ge­rechte neu aus. Die Schles­wig-Hol­stein Netz AG und ein wei­te­res Un­ter­neh­men ga­ben Ver­trags­an­ge­bote ab.

Die Stadt teilte im An­schluss mit, kei­nen der Be­wer­ber neh­men zu wol­len, sie be­ab­sich­tige viel­mehr, ei­gene Stadt­werke zu gründen und diese das Strom­ver­tei­lungs­netz be­trei­ben zu las­sen. Un­ter Be­ru­fung auf die Vor­schrift des § 46 Abs. 2 EnWG und den al­ten We­ge­nut­zungs­ver­trag ver­langte sie als neues En­er­gie­ver­sor­gungs­un­ter­neh­men die Über­tra­gung des Ei­gen­tums am ört­li­chen Strom­ver­sor­gungs­netz ge­gen Er­stat­tung des Er­trags­werts. Die Stadt ist der An­sicht, dass sie völlig frei darüber habe ent­schei­den dürfen, wel­cher Part­ner fortan für die En­er­gie­ver­sor­gung zuständig sein solle.

Das OLG wies die Klage ab.

Die Gründe:
Die Stadt hat kei­nen An­spruch auf Über­tra­gung des Ei­gen­tums am ört­li­chen Strom­ver­sor­gungs­netz.

Die Ver­gabe der We­ge­rechte an sich selbst, bzw. an die neu gegründe­ten Stadt­werke, verstößt ge­gen die Vor­schrif­ten des Kar­tell­rechts und ist des­halb nich­tig (§ 46 Abs. 3 EnWG und § 20 GWB). v

Bei der Aus­wah­lent­schei­dung sind in ers­ter Li­nie das Ni­veau der er­reich­ten Net­zent­gelte und die Ef­fi­zi­enz des Netz­be­trei­bers maßgeb­lich. Hinzu kom­men Qua­litäts­kri­te­rien wie etwa die Um­welt­verträglich­keit und die Si­che­rung des störungs­freien Netz­be­triebs. Vor­lie­gend hat sich die Stadt bei ih­rer Aus­wah­lent­schei­dung nicht an die­sen Kri­te­rien ori­en­tiert. Der Grund für die Ver­gabe der We­ge­rechte an ei­gene Stadt­werke war al­lein eine un­ter dem Stich­wort Re­kom­mu­na­li­sie­rung fir­mie­rende po­li­ti­sche Ent­schei­dung.

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