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Schleswig-Holsteinisches OLG: Werbeanzeigen in Zeitungen dürfen - in gekennzeichneten Rubriken - in derselben Form wie Redaktionsbeiträge veröffentlicht werden

Urteil des Schleswig-Holsteinischen OLG vom 29.12.2011, 6 U 30/11

Ein Zei­tungs­ver­lag han­delt nicht wett­be­werbs­wid­rig, wenn er auf ei­ner Zei­tungs­seite, die deut­lich mit "An­zei­gen-Fo­rum" über­schrie­ben ist, An­zei­gen in der­sel­ben Form wie Re­dak­ti­ons­beiträge veröff­ent­licht. Die Le­ser der Zei­tung können die Wer­be­an­zeige von den re­dak­tio­nel­len Beiträgen in der Zei­tung aus­rei­chend un­ter­schei­den.

Der Sach­ver­halt:
Der be­klagte Zei­tungs­ver­lag aus Schles­wig-Hol­stein veröff­ent­lichte auf ei­ner Zei­tungs­seite eine Wer­be­an­zeige mit der Über­schrift "Mit star­ken Wel­len ge­gen Fett". Diese pries in höchs­ten Tönen die Vorzüge ei­ner Ul­tra­schall­wel­len­the­ra­pie, die den Fett­ab­bau im mensch­li­chen Körper be­schleu­ni­gen sollte. Die An­zeige ent­hielt einen Be­richt über eine Kos­me­ti­ke­rin, die diese Me­thode als Al­ter­na­tive zur Fett­absau­gung an­wen­det, und en­dete mit den Kon­takt­da­ten des Kos­me­tik­stu­dios.

Vom Lay­out her war die An­zeige wie ein re­dak­tio­nel­ler Ar­ti­kel ge­stal­tet. Fi­nan­ziert wor­den war die An­zeige von der Kos­me­ti­ke­rin. Zu­sam­men mit an­de­ren An­zei­gen von Un­ter­neh­men er­schien sie im No­vem­ber 2010 in ei­ner schles­wig-hol­stei­ni­schen Zei­tung auf ei­ner Seite, die mit "An­zei­gen-Fo­rum" über­schrie­ben war. Ge­gen den Zei­tungs­ver­lag klagte ein Ver­band aus Ber­lin und machte gel­tend, dass in der An­zei­gen­ge­stal­tung eine un­zulässige ge­schäft­li­che Hand­lung des Ver­la­ges nach dem UWG vor­liege.

Das OLG wies die Klage ab. Die hier­ge­gen ge­rich­tete Be­ru­fung der Kläge­rin hatte vor dem OLG kei­nen Er­folg. Die Re­vi­sion zum BGH wurde nicht zu­ge­las­sen.

Die Gründe:
Der be­klagte Zei­tungs­ver­lag han­delte nicht wett­be­werbs­wid­rig.

Es liegt keine un­zulässige ge­schäft­li­che Hand­lung des Zei­tungs­ver­la­ges und da­mit auch kein Wett­be­werbs­ver­stoß vor. Ein durch­schnitt­lich in­for­mier­ter, auf­merk­sa­mer und verständi­ger Le­ser kann die be­an­stan­dete An­zeige ohne wei­te­res als Wer­bung er­ken­nen. Hierfür spre­chen die deut­li­che Kenn­zeich­nung der ge­sam­ten Seite als "An­zei­gen-Fo­rum" und die "durch­weg lo­ben­den, bei­nahe über­schwäng­li­chen" For­mu­lie­run­gen in der An­zeige. Nicht jede An­zeige muss stets ein­zeln als sol­che ge­kenn­zeich­net sein.

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