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Schleswig-Holsteinisches OLG : Keine Mängelgewährleistung bei Schwarzgeldabrede für Handwerkerleistungen

Urteil des Schleswig-Holsteinischen OLG vom 21.12.2012 - 1 U 105/11

Ist ver­ein­bart, dass Hand­wer­ker­leis­tun­gen ohne Rech­nung er­bracht wer­den, da­mit der Um­satz den Steu­er­behörden ver­heim­licht wer­den kann (Schwarz­geld­ab­rede), kann der Auf­trag­ge­ber der Leis­tun­gen von dem Un­ter­neh­mer keine Gewähr­leis­tungs­rechte vor Ge­richt gel­tend ma­chen. In sol­chen Fällen ist der ge­schlos­sene Ver­trag ins­ge­samt nich­tig.

Der Sach­ver­halt:
Die Par­teien schlos­sen einen Werk­ver­trag über Pflas­ter­ar­bei­ten. Der Be­klagte sollte zum Preis von 1.800 € eine etwa 170 qm große Auf­fahrt auf dem Grundstück der Kläge­rin neu pflas­tern. Die Kläge­rin stellte das Ma­te­rial. Die Auf­fahrt sollte den Be­las­tun­gen durch das Be­fah­ren mit einem Lkw stand­hal­ten. Die Par­teien spra­chen ab, dass die Ar­bei­ten ohne Rech­nung er­bracht wer­den.

Kurz nach Durchführung der Pflas­te­rung tra­ten Un­eben­hei­ten auf. Der Be­klagte be­ar­bei­tete dar­auf­hin die Fläche mit einem Rütt­ler, al­ler­dings ohne Er­folg. Nach Fest­stel­lun­gen ei­nes Sach­verständi­gen hatte der Be­klagte die Sand­schicht un­ter­halb der Pflas­ter­steine zu dick aus­geführt. Die Kläge­rin ver­langte dar­auf­hin von dem Be­klag­ten, Er­stat­tung der Kos­ten für die Be­sei­ti­gung der Un­eben­hei­ten i.H.v. mehr als 6.000 €.

Das OLG wies die Klage ab. Das Ur­teil ist nicht rechtskräftig.

Die Gründe:
Die Kläge­rin kann ge­genüber dem Be­klag­ten keine Gewähr­leis­tungs­an­sprüche gel­tend ma­chen.

Die Par­teien ha­ben ge­gen die Vor­schrif­ten des Ge­set­zes zur Bekämp­fung der Schwarz­ar­beit und il­le­ga­len Be­schäfti­gung ver­stoßen (Schwarz­ArbG), in­dem sie ver­ein­bart ha­ben, dass die Werkleis­tung ohne Rech­nung er­bracht wird, da­mit der ent­spre­chende Um­satz den Steu­er­behörden ver­heim­licht wer­den kann. Der Ver­stoß ge­gen das Ver­bots­ge­setz des § 1 Abs. 2 Schwarz­ArbG führt zur Nich­tig­keit des ge­sam­ten Werk­ver­trags (§ 134 BGB). In der "Schwarz"-Ab­rede liegt die Vor­be­rei­tung ei­ner späte­ren Steu­er­hin­ter­zie­hung, die nich­tig ist. Die Ab­rede wirkt sich un­mit­tel­bar auf die Höhe des ver­ein­bar­ten Werklohns aus, der vor­aus­sicht­lich nied­ri­ger ausfällt, als wenn er bei Abführung der an­fal­len­den Steuer ver­ein­bart wor­den wäre. Da die Preis­ab­rede und da­mit ein ent­schei­den­der Be­stand­teil des ge­gen­sei­ti­gen Ver­tra­ges nich­tig sind, er­fasst die Nich­tig­keit den ge­sam­ten Ver­trag.

Die Nich­tig­keit des Ver­tra­ges führt dazu, dass der kla­gen­den Auf­trag­ge­be­rin keine ver­trag­li­chen Gewähr­leis­tungs­an­sprüche zu­ste­hen, auch nicht aus Treu und Glau­ben (§ 242 BGB). An­de­ren­falls würde der Zweck des § 1 Schwarz­ArbG um­gan­gen wer­den. Die Auf­trag­ge­be­rin würde kein Ri­siko aus dem Ge­set­zes­ver­stoß tra­gen, ob­wohl sie durch die be­ab­sich­tigte Steu­er­hin­ter­zie­hung einen Preis­vor­teil er­zielt und so ge­rade In­ter­esse an der Schwarz­geld­ab­rede hat. We­der die Auf­trag­ge­be­rin er­scheint schutzwürdig noch verhält sich der be­klagte Un­ter­neh­mer wi­der­sprüch­lich, wenn er sich auf die Nich­tig­keit des Ver­tra­ges be­ruft. Schließlich würde man den Par­teien, die sich durch die Ver­trags­ge­stal­tung außer­halb der Rechts­ord­nung ge­stellt ha­ben, den­noch einen ge­richt­lich durch­setz­ba­ren An­spruch zu­bil­li­gen.

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