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Schleswig-Holsteinisches FG zur Schätzung der Werbungskosten für Übernachtungen eines im Lkw übernachtenden Kraftfahrers

Urteil des Schleswig-Holsteinischen FG vom 27.9.2012 - 5 K 99/12

Über­nach­tet ein Kraft­fah­rer in der Schlaf­ka­bine sei­nes Lkw, sind die Pau­scha­len für Über­nach­tun­gen bei Aus­lands­dienst­rei­sen nicht an­zu­wen­den. Sind die Wer­bungs­kos­ten zu schätzen, weil keine Nach­weise vor­lie­gen, so ist ein An­satz von 5 € pro Tag für die an­fal­len­den Über­nach­tungs­ne­ben­kos­ten als rea­lis­ti­sch an­zu­se­hen.

Der Sach­ver­halt:
Zwi­schen den Be­tei­lig­ten ist strei­tig, ob bei den Einkünf­ten des Klägers aus nicht­selbständi­ger Ar­beit Über­nach­tungs­auf­wen­dun­gen als Wer­bungs­kos­ten zu berück­sich­ti­gen sind.

Der Kläger war im Streit­jahr als Kraft­fah­rer im in­ter­na­tio­na­len Fern­ver­kehr tätig. Er übte seine Tätig­keit in Deutsch­land, Däne­mark, Schwe­den, Bel­gien, Nie­der­lande, Lu­xem­burg, Frank­reich und Spa­nien aus. Er hatte die Möglich­keit, in der Schlaf­ka­bine des von ihm ge­fah­re­nen Lkw zu über­nach­ten.

In sei­ner Ein­kom­men­steu­er­erklärung für 2007 machte der Kläger bei der Er­mitt­lung sei­ner Einkünfte aus nicht­selbständi­ger Ar­beit u.a. Über­nach­tungs­pau­scha­len i.H.v. 5 € für 220 Tage = 1.100 € gel­tend. Das Fi­nanz­amt berück­sich­tigte die gel­tend ge­mach­ten Über­nach­tungs­kos­ten nicht.

Das FG gab der hier­ge­gen ge­rich­te­ten Klage statt. Die Re­vi­sion zum BFH wurde nicht zu­ge­las­sen.

Die Gründe:
Dem Kläger ste­hen die gel­tend ge­mach­ten Über­nach­tungs­kos­ten als zusätz­li­che Wer­bungs­kos­ten (§ 9 EStG) bei den Einkünf­ten aus nicht­selbständi­ger Ar­beit (§ 19 EStG) zu.

Bei der Er­mitt­lung der Einkünfte aus nicht­selbständi­ger Ar­beit sind als Wer­bungs­kos­ten i.S.d. § 9 Abs. 1 S. 1 EStG auch be­ruf­lich ver­an­lasste Rei­se­kos­ten ab­zu­zie­hen. Hierzu zählen auch Auf­wen­dun­gen für Über­nach­tun­gen. Ein An­satz der von der Fi­nanz­ver­wal­tung in den ein­schlägi­gen Ver­wal­tungs­an­wei­sun­gen fest­ge­leg­ten Pausch­beträge kam vor­lie­gend al­ler­dings nicht in Be­tracht. Vor­aus­set­zung für die An­er­ken­nung pau­scha­ler Aus­landsüber­nach­tungs­kos­ten ist, dass die Un­ter­kunft nicht un­ent­gelt­lich zur Verfügung ge­stellt wurde. Eine sol­che un­ent­gelt­li­che Un­ter­kunft stellt je­doch auch die Ka­bine im Lkw dar.

Über­nach­tungs­kos­ten können so­mit nur in Höhe des nach­ge­wie­se­nen, bzw. glaub­haft ge­mach­ten Be­tra­ges berück­sich­tigt wer­den. In die­sem Fall können nur die dem Steu­er­pflich­ti­gen tatsäch­lich er­wach­se­nen Auf­wen­dun­gen für Über­nach­tun­gen im Aus­land (ggf. in ge­schätz­ter Form) als Wer­bungs­kos­ten berück­sich­tigt wer­den. Da der Kläger keine Be­lege für die gel­tend ge­mach­ten Auf­wen­dun­gen - Be­nut­zung von Sa­nitärein­rich­tun­gen und Park­gebühren - ein­ge­reicht hat, wa­ren die Wer­bungs­kos­ten zu schätzen. Denn es ist da­von aus­zu­ge­hen, dass ty­pi­scher­weise be­stimmte Kos­ten -hier für Du­sche, Toi­lette, Rei­ni­gung der Schlaf­ge­le­gen­heit- ent­ste­hen.

Der vom Kläger im Rah­men sei­ner ei­ge­nen Schätzung an­ge­setzte Be­trag er­scheint in die­sem Zu­sam­men­hang nicht überhöht. Der Se­nat hat die täglich an­fal­len­den Kos­ten der Über­nach­tungs­ne­ben­kos­ten dem­ent­spre­chend auf 5 € pro Tag ge­schätzt. Da­bei war da­von aus­zu­ge­hen, dass für je­den Dusch­gang im Durch­schnitt 2 € an­fal­len und teil­weise auch Toi­let­tengänge kos­ten­pflich­tig sind. Darüber hin­aus fal­len bei der Be­nut­zung der Schlaf­ka­bine im Lkw zwangsläufig auch Kos­ten für die Rei­ni­gung der Bettwäsche bzw. der Schlaf­ge­le­gen­heit an.

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