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Schleswig-Holsteinisches FG zur Festsetzung von Grunderwerbsteuer im Zusammenhang mit der Errichtung einer Stiftung des Privatrechts

Urteil des Schleswig-Holsteinischen FG vom 8.3.2012 - 3 K 118/11

Ein Stif­tungs­ge­schäft zur Er­rich­tung ei­ner Stif­tung des Pri­vat­rechts, in dem der Stif­ter die Über­tra­gung des Ei­gen­tums an einem Grundstück zu­si­chert, be­darf nicht der no­ta­ri­el­len Be­ur­kun­dung. Die mit der staat­li­chen An­er­ken­nung ei­ner Stif­tung als rechtsfähig ent­ste­hende Ver­pflich­tung zur Übe­reig­nung ei­nes inländi­schen Grundstücks gemäß Zu­si­che­rung in einem wirk­sa­men Stif­tungs­ge­schäft löst die Grund­er­werb­steuer-Pflicht aus, nicht erst die nach­fol­gende Über­tra­gungs­erklärung und Auf­las­sung.

Der Sach­ver­halt:
Auf der Grund­lage der §§ 80 bis 88 BGB und des Stif­tungs­ge­set­zes Schles­wig-Hol­stein er­rich­te­ten zwei Stif­ter eine Stif­tung des bürger­li­chen Rechts. In dem pri­vat­schrift­li­chen Ver­trag erklärten die Stif­ter, dass die Stif­tung als Grund­stock­vermögen u. a. das Ei­gen­tum an einem Grundstück von einem der Stif­ter (A) er­hal­ten solle. In einem späte­ren no­ta­ri­ell be­ur­kun­de­ten "Über­tra­gungs­ver­trag zur Erfüllung ei­nes Stif­tungs­ge­schäfts" zwi­schen der in­zwi­schen staat­lich an­er­kann­ten Stif­tung und A er­folgte die Über­tra­gungs- und Auf­las­sungs­erklärung der Ver­trags­be­tei­lig­ten.

Un­ter Be­zug­nahme auf die­sen no­ta­ri­el­len Über­tra­gungs­ver­trag un­ter­warf das Fi­nanz­amt die Über­tra­gung des Grundstücks gem. § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG der GrESt. Da­ge­gen wandte sich die in An­spruch ge­nom­mene Stif­tung nicht nur mit ma­te­ri­ell-recht­li­chen Erwägun­gen, son­dern sie hielt vor­greif­lich auch die Be­steue­rung des Über­tra­gungs­ver­tra­ges für nicht rich­tig. Ih­rer Auf­fas­sung nach hätte (al­len­falls) auf­grund der Stif­tungs­er­rich­tungs­ur­kunde in Ver­bin­dung mit der lan­des­recht­li­chen An­er­ken­nung der Stif­tung GrESt fest­ge­setzt wer­den können.

Das FG gab der Klage statt. Die vom Fi­nanz­amt ein­ge­legte Re­vi­sion wird beim BFH un­ter dem Az. II R 11/12 geführt.

Die Gründe:
Das Fi­nanz­amt hat zu Un­recht den im no­ta­ri­ell be­ur­kun­de­ten Über­tra­gungs­ver­trag ent­hal­te­nen grund­er­werb­steuer-recht­li­chen Er­werbs­vor­gang des Grundstücks der Grund­er­werb­steuer-Fest­set­zung gem. § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG un­ter­wor­fen.

Die Vor­aus­set­zun­gen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG wer­den nicht durch den "Über­tra­gungs­ver­trag zur Erfüllung ei­nes Stif­tungs­ge­schäfts" erfüllt, da die­ser Ver­trag we­der Kauf­ver­trag noch sons­ti­ges Rechts­ge­schäft ist, das den An­spruch auf Übe­reig­nung des streit­ge­genständ­li­chen Grundstücks begründet. Der no­ta­ri­elle Ver­trag fällt auch nicht un­ter § 1 Abs. 1 Nr. 2 GrEStG, da die in ihm ent­hal­tene Auf­las­sung nicht iso­liert erklärt wor­den ist. Viel­mehr ist das den An­spruch auf Übe­reig­nung begründende - wirk­same - Stif­tungs­ge­schäft vor­an­ge­gan­gen. Denn mit der staat­li­chen Ge­neh­mi­gung der Stif­tung er­wirbt diese nach § 82 S. 1 BGB be­reits einen An­spruch auf Ver­schaf­fung des Grund­ei­gen­tums.

Dafür ist, ent­ge­gen der über­wie­gen­den Auf­fas­sung zu § 311b Abs. 1 BGB die ein­fa­che Schrift­form des Stif­tungs­ge­schäfts gem. § 81 BGB nach stif­tungs­recht­li­cher Auf­fas­sung, der sich der er­ken­nende Se­nat an­ge­schlos­sen hat, aus­rei­chend. Eine ein­schränkende, die no­ta­ri­elle Be­ur­kun­dung be­reits des Stif­tungs­ge­schäfts er­for­dernde Aus­le­gung des § 81 Abs. 1 S. 1 BGB ver­bie­tet sich. Dafür spre­chen nicht nur der Wort­laut ("schrift­li­che Form"), son­dern auch die Ent­ste­hungs­ge­schichte der Ge­set­zes­norm, zu­mal aus der Sicht nicht nur des his­to­ri­schen Ge­setz­ge­bers ein­sei­tige zur Über­tra­gung von Grundstücks­ei­gen­tum ver­pflich­tende Rechts­ge­schäfte - zu de­nen auch die Stif­tungs­er­rich­tung gehört - nicht der Be­ur­kun­dung bedürfen, son­dern nur Verträge (§ 313 S. 1 BGB a.F., ebenso § 311b Abs. 1 BGB n.F.).

Schließlich stand das Er­for­der­nis in­halt­li­cher Be­stimmt­heit von Steu­er­be­schei­den einem (nachträgli­chen) Aus­tausch der zu be­steu­ern­den Rechts­ge­schäfte (Stif­tungs­ge­schäft / Über­tra­gungs­ver­trag) in dem an­ge­grif­fe­nen Grund­er­werb­steuer-Be­scheid ent­ge­gen.

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