Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob eine unentgeltliche Mahlzeitengewährung an im Betrieb des Klägers angestellte Arbeitnehmer einen lohnsteuerpflichtigen geldwerten Vorteil darstellt. Der Kläger betrieb im streitigen Zeitraum von Dezember 2005 bis Juni 2010 ein Kinderheim für Kinder aus problematischen familiären Situationen. Die Betreuung wird von angestellten Betreuern übernommen, die auch im Rahmen der Betreuung auch an den täglichen Mahlzeiten teilnehmen.
Die bei dem Kläger angestellten Betreuer bestätigten eine bereits in den Streitjahren erteilte mündliche Weisung des Klägers zur verpflichtenden Teilnahme an den Mahlzeiten. Durch die Teilnahme werde sichergestellt, dass die angestrebten pädagogischen Ziele der Einrichtung konsequent verfolgt werden. Das Finanzamt war nach einer Lohnsteueraußenprüfung beim Kläger der Ansicht, dass das den Betreuern während der gemeinsamen Mahlzeiten mit den betreuten Kindern unentgeltlich gewährte Essen einen lohnsteuerpflichtigen geldwerten Vorteil darstelle, und erließ entsprechende Lohnsteuernachforderungsbescheid gegen den Kläger.
Das FG gab der hiergegen gerichteten Klage statt. Das Urteil ist rechtskräftig.
Die Gründe:
Das Finanzamt hat die Gewährung von Mahlzeiten an die von dem Kläger beschäftigten Betreuer zu Unrecht als lohnsteuerpflichtigen Arbeitslohn angesehen.
Steuerpflichtiger Arbeitslohn ist dadurch gekennzeichnet, dass dem Arbeitnehmer Einnahmen (Bezüge oder geldwerte Vorteile) zufließen, die "für seine Arbeitsleistung" gewährt werden (§ 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG). Diesem Tatbestandsmerkmal ist nach ständiger Rechtsprechung zu entnehmen, dass ein dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber zugewendeter Vorteil Entlohnungscharakter für die zur Verfügung stellende Arbeitskraft haben muss, um als Arbeitslohn angesehen zu werden.
Nach der Rechtsprechung des BFH stellen solche dem Arbeitnehmer zugewendeten Vorteile keinen Arbeitslohn dar, die sich bei objektiver Würdigung aller Umstände nicht als Entlohnung, sondern lediglich als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzung erweisen. Nach Durchführung eines Ortstermins während der Mahlzeiteneinnahme im Kinderheim und unter Würdigung der Gesamtumstände war vorliegend in dem in der unentgeltlichen Zuwendung der Mahlzeiten liegenden Vorteil nahezu ausschließlich eine solche notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzung zu sehen.
Maßgebend war dabei, dass der Kläger mit der Maßnahme der gemeinsamen Einnahme der Mahlzeiten zum einen das Ziel verfolgte, hierdurch für die aus ihren Familien herausgenommenen Kinder eine familienähnliche Alltagsstrukturierung zu erreichen, zum anderen die überwiegend zwischen 9 und 16 Jahre alten Kinder während der Essenseinnahme zu überwachen und ihnen durch Vorbildfunktion Tischsitten nahezubringen. Darüber hinaus stellte sich die Mahlzeitengestellung auch eher als eine aufgedrängte Bereicherung dar, weil eine arbeitsvertraglich verpflichtende Weisung des Arbeitgebers zur Teilnahme bestand. Demgegenüber trat der (ohnehin eher geringe) finanzielle Vorteil für den einzelnen Arbeitnehmer in den Hintergrund.
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