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Schleswig-Holsteinisches FG: Kein Finanzrechtsweg für Klage auf Akteneinsicht nach Abschluss des Besteuerungsverfahrens zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen

Beschluss des Schleswig-Holsteinischen FG vom 8.11.2011 - 5 K 113/11

Für die Durch­set­zung ei­nes öff­ent­lich-recht­li­chen An­spruchs auf Ak­ten­ein­sicht (hier: aus dem Ge­setz über die Frei­heit des Zu­gangs zu In­for­ma­tio­nen für das Land Schles­wig-Hol­stein - IFG-SH) ist der Fi­nanz­rechts­weg dann nicht eröff­net, wenn die Aus­kunft oder die Ak­ten­ein­sicht in die Ver­wal­tungs­ak­ten erst nach Ab­schluss des Be­steue­rungs­ver­fah­rens aus außer­steu­er­li­chen Gründen be­gehrt wird.

Der Sach­ver­halt:
Der Kläger be­gehrt zur Gel­tend­ma­chung ei­ner Scha­dens­er­satz­klage Ein­sicht in seine Steu­er­ak­ten für die Jahre 1995 bis 1997. Mit Schrei­ben von Juni 2010 be­an­tragte der Kläger über sei­nen Pro­zess­be­vollmäch­tig­ten Ein­sicht in die über ihn geführ­ten Steu­er­ak­ten. Zu­dem teilte er mit, dass sein Pro­zess­be­vollmäch­tig­ter be­auf­tragt wor­den sei, für ihn eine Scha­dens­er­satz­klage ge­gen das Land Schles­wig-Hol­stein we­gen ei­ner ver­deck­ten Ge­winn­aus­schüttung 1996 und der da­durch fest­ge­setz­ten Steu­ern zu führen. Die ak­tu­el­len Vorgänge seien nicht be­trof­fen.

Das Fi­nanz­amt lehnte den An­trag auf Ak­ten­ein­sicht ab, da kein be­rech­tig­tes In­ter­esse des Klägers ge­ge­ben sei. Der Kläger macht mit sei­ner Klage gel­tend, das Fi­nanz­amt habe § 5 des Ge­set­zes über die Frei­heit des Zu­gangs zu In­for­ma­tio­nen für das Land Schles­wig-Hol­stein (IFG-SH) nicht be­ach­tet. Da­nach habe die Behörde nach Wahl des Klägers Aus­kunft zu er­tei­len oder die In­for­ma­ti­onsträger zugängig zu ma­chen. Nichts an­de­res folge aus § 27 LDSG so­wie § 198 LVwG. Diese Ver­pflich­tung gelte auch für den Be­klag­ten als Lan­des­behörde. Die AO stünde dem nicht ent­ge­gen. Das Fi­nanz­amt ist hin­ge­gen der An­sicht, das IFG-SH sei nicht ein­schlägig, da durch die­ses Ge­setz nicht der Aus­kunfts­an­spruch für ei­gene Da­ten ge­re­gelt werde.

Das FG ent­schied, dass der Fi­nanz­rechts­weg un­zulässig ist und ver­wies den Rechts­streit des­halb nach § 17 a Abs. 2 S. 1 GVG an das sach­lich und ört­lich zuständige Schles­wig-Hol­stei­ni­sche Ver­wal­tungs­ge­richt. Die Be­schwerde zum BFH wurde zu­ge­las­sen.

Die Gründe:
Der Fi­nanz­rechts­weg ist un­zulässig.

Die Vor­aus­set­zun­gen des § 33 Abs. 1 Nr. 1 der Fi­nanz­ge­richts­ord­nung (FGO), wo­nach in öff­ent­lich-recht­li­chen Strei­tig­kei­ten über Ab­ga­ben­an­ge­le­gen­hei­ten der Fi­nanz­rechts­weg eröff­net ist, lie­gen nicht vor. Der Rechts­streit hängt nicht mit der Ver­wal­tung von Ab­ga­ben zu­sam­men, weil der Kläger keine Ak­ten­ein­sicht be­gehrt, um die dar­aus ge­won­ne­nen In­for­ma­tio­nen in wel­cher Weise auch im­mer im Zu­sam­men­hang mit der Steu­er­fest­set­zung oder Steu­er­er­he­bung (Ver­wal­tung der Ab­ga­ben) zu ver­wer­ten, son­dern aus einem außer­steu­er­li­chen Grunde die Ak­ten­ein­sicht er­zwin­gen will.

Der Rechts­streit be­trifft auch keine An­ge­le­gen­heit, die nach der Al­ter­na­tive des § 33 Abs. 2 FGO "sonst mit der An­wen­dung der ab­ga­ben­recht­li­chen Vor­schrif­ten durch die Fi­nanz­behörden" zu­sam­menhängt. Das Fi­nanz­amt hat den er­ho­be­nen An­spruch ge­rade mit der Begründung ab­ge­lehnt, er er­gebe sich nicht aus der AO. Auch der Kläger geht da­von aus, dass er sei­nen An­spruch aus An­spruchs­grund­la­gen her­zu­lei­ten hat, die an­de­ren Rechts­quel­len als dem Ab­ga­ben­recht ent­sprin­gen, nämlich primär dem IFG-SH, und im Übri­gen dem Ver­fas­sungs­recht (Art. 2 i.V.m. Art. 1 und Art. 19 Abs. 4 GG) so­wie dem Bun­des­da­ten­schutz­recht. Im Kern geht es da­her um die Ent­schei­dung von Rechts­fra­gen, de­ren Rechts­grund­la­gen den Ar­beits­ge­bie­ten der all­ge­mei­nen Ver­wal­tungs­ge­richte zu­ge­wie­sen sind.

Der Fi­nanz­rechts­weg steht nicht zur Verfügung, um los­gelöst und un­abhängig von einem Steu­er­schuld­verhält­nis den In­halt von Rechts­verhält­nis­sen klären zu las­sen, die außer­steu­er­li­chen Cha­rak­ter ha­ben und de­ren Klärung nicht der Ver­wirk­li­chung des Steu­er­rechts­schut­zes dient. Dem steht § 17 Abs. 2 S. 1 GVG nicht ent­ge­gen, nach dem das Ge­richt des zulässi­gen Rechts­wegs un­ter al­len in Be­tracht kom­men­den recht­li­chen Ge­sichts­punk­ten zu ent­schei­den hat. Denn diese Vor­schrift be­trifft al­lein die Klärung von (Vor-)Fra­gen aus rechts­weg­frem­den Rechts­be­rei­chen. Sie setzt vor­aus, dass für die (Haupt-)Pro­ble­ma­tik der - hier nicht ge­ge­bene - Rechts­weg zum an­ge­ru­fe­nen Ge­richt zulässig ist.

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