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Schleswig-Holsteinisches FG: Erheblich voneinander abweichende Schätzungen des Finanzamts führen nicht grundsätzlich zur Nichtigkeit anschließend ergangener Bescheide

Urteil des Schleswig-Holsteinischen FG vom 6.3.2012 - 2 K 101/11

Be­scheide sind nicht al­lein des­halb nich­tig, dass ih­nen er­heb­lich von­ein­an­der ab­wei­chende Schätzun­gen durch das Fi­nanz­amt vor­aus­ge­gan­gen sind, so­lange sich die Er­geb­nisse nicht in Be­schei­den nie­der­ge­schla­gen ha­ben. Dies gilt selbst dann, wenn durch eine zunächst er­rech­nete hohe Steu­er­nach­for­de­rung und die Erläute­rung der mögli­chen straf­recht­li­chen Fol­gen bei ei­ner Steu­er­hin­ter­zie­hung in die­ser Größenord­nung Druck ausgeübt wor­den ist.

Der Sach­ver­halt:
Im Rah­men ei­ner Steu­er­fahn­dungsprüfung bei den Klägern kam das Fi­nanz­amt in einem kurz nach der Durch­su­chung durch­geführ­ten Erörte­rungs­ter­min zu dem Er­geb­nis, die zu er­war­ten­den Mehr­steu­ern für die Ein­kom­men-, Um­satz- und Ge­wer­be­steuer würden sich auf ca. 800.000 € be­lau­fen. In einem wei­te­ren Ter­min er­rech­nete das Fi­nanz­amt einen Be­trag von ins­ge­samt 550.000 € und bot später un­ter der Vor­aus­set­zung ei­ner Zah­lung von ins­ge­samt 170.000 € durch die Kläger eine tatsäch­li­che Verständi­gung an, die nicht zu­stande kam.

Die auf­grund des Steu­er­fahn­dungs­be­rich­tes er­las­se­nen Steu­er­be­scheide führ­ten zu Mehr­steu­ern i.H.v. ca. 480.000 €. Mit im Rah­men des Ein­spruchs­ver­fah­rens geänder­ten Be­schei­den setzte das Fi­nanz­amt zu­letzt Mehr­steu­ern i.H.v. ins­ge­samt rund 225.000 € fest. Die Kläger sind der An­sicht, bei der Schätzung von Mehr­steu­ern zwi­schen 800.000 € und 170.000 € würde in ge­ra­dezu aben­teu­er­li­cher Weise ge­gen alle vernünf­ti­gen und sich aufdrängen­den Schätzungs­grundsätze ver­stoßen. Der­art un­ter­schied­li­che Schätzungs­er­geb­nisse lägen nicht in­ner­halb ei­nes Schätzungs­rah­mens und müss­ten da­her als willkürlich an­ge­se­hen wer­den.

Das FG wies die Klage ab. Die von den Klägern ein­ge­legte Nicht­zu­las­sungs­be­schwerde wird beim BFH un­ter dem Az. III B 51/12 geführt.

Die Gründe:
Die Schätzun­gen der Einkünfte aus Ge­wer­be­be­trieb des Klägers, die sich das FG zu Ei­gen macht, sind nicht zu be­an­stan­den.

Vor­aus­ge­gan­gene Be­rech­nun­gen sind auch bei ei­ner er­heb­li­chen Dif­fe­renz zwi­schen den Schätzungs­er­geb­nis­sen im Rah­men der Be­ur­tei­lung der Rechtmäßig­keit der er­las­se­nen Steu­er­be­scheide ohne Be­deu­tung, so­lange sich die Er­geb­nisse nicht in Be­schei­den nie­der­ge­schla­gen ha­ben. Selbst wenn man vor­lie­gend un­ter­stellt, dass durch die zunächst er­rech­nete hohe Steu­er­nach­for­de­rung und die Erläute­rung der mögli­chen straf­recht­li­chen Fol­gen bei ei­ner Steu­er­hin­ter­zie­hung in die­ser Größenord­nung Druck ausgeübt wor­den ist, führt dies nicht zur Nich­tig­keit der späte­ren Be­scheide.

Außer­dem führen selbst über­zo­gene Schätzun­gen oder grobe Schätzungs­feh­ler nicht zur Nich­tig­keit, son­dern nur zur Rechts­wid­rig­keit der Be­scheide. Et­was an­de­res ist al­len­falls zu erwägen, wenn sich das Fi­nanz­amt nicht nach dem Auf­trag des § 162 Abs. 1 AO an den wahr­schein­li­chen Be­steue­rungs­grund­la­gen ori­en­tiert, son­dern be­wusst zum Nach­teil des Steu­er­pflich­ti­gen ge­schätzt hat. Sol­che Willkürmaßnah­men, die einen be­son­ders schwe­ren Feh­ler i.S.v. § 125 Abs. 1 AO dar­stel­len können, sind je­doch bei der Überprüfung der kon­kre­ten Be­scheide nicht er­kenn­bar, die Be­scheide da­her nicht nich­tig.

Wei­ter­hin durfte das Fi­nanz­amt sei­ner Schätzung im Streit­fall kom­bi­nierte Mit­tel­werte aus der amt­li­chen Richt­satz­samm­lung für Im­bisse, Piz­ze­rien und Gaststätten zu Grunde le­gen, so­weit die Schätzung in sich schlüssig, das Er­geb­nis wirt­schaft­lich möglich und vernünf­tig ist.

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