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Schleswig-Holsteinisches FG: § 37 Abs. 5 KStG i.d.F. des Steuerbürokratieabbaugesetzes verfassungsgemäß

Urteil des Schleswig-Holsteinischen FG vom 7.6.2012 - 1 K 69/12

Die Vor­schrift des § 37 Abs. 5 KStG, der die ra­tier­li­che Aus­zah­lung des auf den 31.12.2006 fest­ge­stell­ten Körper­schaf­steu­er­gut­ha­bens in zehn glei­chen Jah­res­beträgen vor­sieht, ist ver­fas­sungs­gemäß. Das gilt auch vor dem Hin­ter­grund der in­sol­venz­recht­li­chen Be­schleu­ni­gungs- und Wirt­schaft­lich­keits­ge­bote.

Der Sach­ver­halt:
Die Be­tei­lig­ten strei­ten darüber, ob das Fi­nanz­amt ein Körper­schaft­steu­er­gut­ha­ben ei­ner GmbH zu Recht in jähr­li­chen Ra­ten über einen Zehn­jah­res­zeit­raum aus­zahlt. Der Kläger ist seit Ok­to­ber 2005 In­sol­venz­ver­wal­ter über das Vermögen der GmbH. Das Fi­nanz­amt setzte mit Be­scheid von Ok­to­ber 2008 einen An­spruch auf Aus­zah­lung ei­nes Körper­schaft­steu­er­gut­ha­bens auf 1.548 € fest. Im Ab­rech­nungs­teil des Be­schei­des wurde für 2008 ein Aus­zah­lungs­be­trag i.H.v. 154,8 € er­mit­telt, außer­dem wurde für die Jahre 2009 bis 2017 ein je­weils zum 30.9. ei­nes Jah­res fälli­ger Aus­zah­lungs­be­trag in glei­cher Höhe er­rech­net.

Der Kläger wen­det sich ge­gen die­sen Aus­zah­lungs­mo­dus. Von ihm als In­sol­venz­ver­wal­ter könne ein sich bis 2017 er­stre­cken­der Aus­zah­lungs­zeit­raum nicht hin­ge­nom­men wer­den. § 37 Abs. 5 KStG sei mit Art. 3 Abs. 1 und Art. 14 GG un­ver­ein­bar. Die Aus­zah­lung des ge­sam­ten Gut­ha­bens solle zum 31.12.2010 er­fol­gen. Dem­ge­genüber ver­weist das Fi­nanz­amt dar­auf, dass sich die ra­tier­li­che Aus­zah­lung des Gut­ha­bens über einen Zehn­jah­res­zeit­raum aus § 37 Abs. 5 KStG er­gebe. Da vor­lie­gend der Aus­zah­lungs­an­spruch kraft Ge­set­zes mit Ab­lauf des 31.12.2006 begründet und das In­sol­venz­ver­fah­ren be­reits vor die­sem Zeit­punkt eröff­net wor­den sei, stehe der An­spruch der In­sol­venz­masse zu. Auch für die­sen Fall sehe das Ge­setz keine ab­wei­chende Re­ge­lung vor.

Das FG wies die Klage ab. Die hier­ge­gen ein­ge­legte Nicht­zu­las­sungs­be­schwerde des Klägers wird beim BFH un­ter dem Az. I B 96/12 geführt.

Die Gründe:
Das Fi­nanz­amt hat dem Kläger das Körper­schaft­steu­er­gut­ha­ben zu Recht nicht in einem Be­trag aus­ge­zahlt, son­dern in jähr­li­chen Ra­ten ge­streckt über einen Zehn­jah­res­zeit­raum. Diese Ver­fah­rens­weise ent­spricht § 37 Abs. 5 S. 1 KStG, der hier an­zu­wen­den ist.

Es liegt keine Ver­let­zung des Art. 14 GG vor. Es ist höchstrich­ter­lich be­reits ent­schie­den, dass selbst das sog. Körper­schaft­steu­er­mo­ra­to­rium gem. § 37 Abs. 2a KStG i.d.F. des Ge­set­zes zum Ab­bau von Steu­er­vergüns­ti­gun­gen und Aus­nah­me­re­ge­lun­gen vom 16.5.2003 kei­nen Ver­stoß ge­gen Art. 14 Abs. 1 GG dar­stellte. Erst recht muss das für die im Streit­fall ein­schlägige Nach­fol­ge­vor­schrift gel­ten, die sich für die be­trof­fe­nen Steu­er­pflich­ti­gen re­gelmäßig güns­ti­ger aus­wirkt.

Auch ein Ver­stoß ge­gen den all­ge­mei­nen Gleich­be­hand­lungs­grund­satz gem. Art. 3 Abs. 1 GG ist nicht ge­ge­ben. Ein sol­cher er­gibt sich nicht dar­aus, dass z.B. Ein­kom­men­steu­er­er­stat­tungs­an­sprüche gem. § 36 Abs. 4 S. 3 EStG un­mit­tel­bar nach Be­scheid­be­kannt­gabe vollständig aus­zu­zah­len sind. Denn vor­lie­gend geht es nicht um einen Er­stat­tungs­an­spruch, son­dern um ein gem. § 37 Abs. 1 KStG fest­ge­stell­tes Gut­ha­ben, das sich al­lein aus den Be­son­der­hei­ten des Überg­angs vom An­rech­nungs- auf das Hal­beinkünf­te­ver­fah­rens er­ge­ben hat.

Ein Ver­stoß lässt sich auch nicht vor dem Hin­ter­grund des § 37 Abs. 5 S. 6 KStG begründen, mit dem die vor­her im Wege ei­ner Bil­lig­keits­re­ge­lung geübte Ver­wal­tungs­pra­xis nor­miert wor­den ist, Körper­schaft­steu­er­gut­ha­ben bis zu einem Be­trag von 1.000 € in einem Be­trag aus­zu­zah­len. Denn mit der Fest­le­gung die­ses Grenz­be­tra­ges be­wegt sich der Ge­setz­ge­ber im Rah­men des ihm für Ty­pi­sie­run­gen vor­ge­ge­be­nen wei­ten Ge­stal­tungs­spiel­raums. Zwar ist dem Kläger zu­zu­ge­ben, dass die ge­setz­li­che Re­ge­lung durch­aus er­heb­li­che prak­ti­sche Schwie­rig­kei­ten bei der Ab­wick­lung von In­sol­venz­ver­fah­ren ins­bes. dann mit sich brin­gen könne, wenn re­la­tiv ge­ringe Körper­schaft­steu­er­gut­ha­ben fest­ge­stellt wor­den sind.

Der Ge­setz­ge­ber hat dies und das Span­nungs­verhält­nis zu den in­sol­venz­recht­li­chen Wirt­schaft­lich­keits- und Be­schleu­ni­gungs­ge­bo­ten aber durch­aus ge­se­hen und in § 37 Abs. 5 S. 9 KStG auch Möglich­kei­ten zur Ab­hilfe ge­schaf­fen. So gilt da­nach § 46 Abs. 4 AO nicht. Dem­zu­folge ist der ge­schäftsmäßige Er­werb der Aus­zah­lungs­an­sprüche er­laubt, was es wie­derum dem In­sol­venz­ver­wal­ter ermöglicht, die An­sprüche vorab im Wege der Ab­tre­tung zu ver­wer­ten. Of­fen ge­las­sen wer­den konnte vor­lie­gend (da nicht Ge­gen­stand des Ver­fah­rens), ob - auch in An­se­hung des Wort­lauts des § 37 Abs. 5 S. 6 KStG - im Ein­zel­fall nicht eine an­der­wei­tige Fest­set­zung/Aus­zah­lung im Bil­lig­keits­wege denk­bar sein könnte.

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