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Schenkungsteuer – Verbilligter Verkauf eines Grundstücks durch eine GmbH an den Bruder eines Gesellschafters

Finanzgericht Münster vom 24.10.2013 - 3 K 103/13 Erb

Das Fi­nanz­ge­richt Müns­ter hatte sich mit der Frage aus­ein­an­der­zu­set­zen, ob ein ver­bil­lig­ter Ver­kauf ei­nes Wirt­schafts­gu­tes durch eine Ka­pi­tal­ge­sell­schaft an eine ih­rem Ge­sell­schaf­ter na­he­ste­hende Per­son eine Schen­kung dar­stellt. Das FG ver­neint dies. Die Sa­che ist beim BFH anhängig.

Im Streit­fall hatte die GmbH dem Bru­der ei­nes Ge­sell­schaf­ters ein Grundstück zu einem un­ter dem Ver­kehrs­wert lie­gen­den Preis ver­kauft. Das Fi­nanz­amt nahm zum einen - zu­tref­fend - eine ver­deckte Ge­winn­aus­schüttung ge­genüber dem Ge­sell­schaf­ter an. Da­ne­ben wurde Schen­kung­steuer fest­ge­setzt. Grund­lage sollte eine durch die ver­bil­ligte Veräußerung des Grundsücks be­wirkte Schen­kung der GmbH an den Bru­der des Ge­sell­schaf­ters sein.

Das Fi­nanz­amt ent­schied bei der Ein­ord­nung der Trans­ak­tion als Schen­kung in Übe­rein­stim­mung mit Länder­er­las­sen der Fi­nanz­ver­wal­tung vom 14.03.2012. In den Er­las­sen ver­tritt die Fi­nanz­ver­wal­tung die Auf­fas­sung, dass die Zah­lung ei­ner überhöhten Vergütung durch die GmbH an eine dem Ge­sell­schaf­ter na­he­ste­hende Per­son eine ge­mischt frei­ge­bige Zu­wen­dung der GmbH an den Na­he­ste­hen­den sei. Ent­spre­chen­des gilt um­ge­kehrt, wenn der Na­he­ste­hende eine zu nied­rige Vergütung für die Über­tra­gung von­Wirt­schaftsgütern durch die GmbH zahlt.

Die­ser Sicht­weise hat das FG Müns­ter eine Ab­sage er­teilt. Nach Auf­fas­sung der Ge­richts kann - in Übe­rein­stim­mung mit einem Ur­teil des BFH aus dem Ja­nuar 2013 - nur eine ver­deckte Ge­winn­aus­schüttung vor­lie­gen, nicht je­doch zu­gleich eine Schen­kung. Der BFH hatte im Ja­nuar 2013 ent­schie­den, dass eine ver­deckte Ge­winn­aus­schüttung ei­ner GmbH an einen Ge­sell­schaf­ter nicht zusätz­lich noch eine Schen­kung der GmbH an den Ge­sell­schaf­ter sein kann.

Ge­gen das Ur­teil des FG Müns­ter hat das Fi­nanz­amt Re­vi­sion ein­ge­legt. Ak­ten­zei­chen des Bun­des­fi­nanz­ho­fes: II R 44/13  

Den Text der Ent­schei­dung des FG Müns­ter fin­den Sie hier.

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