Im Streitfall hatte die GmbH dem Bruder eines Gesellschafters ein Grundstück zu einem unter dem Verkehrswert liegenden Preis verkauft. Das Finanzamt nahm zum einen - zutreffend - eine verdeckte Gewinnausschüttung gegenüber dem Gesellschafter an. Daneben wurde Schenkungsteuer festgesetzt. Grundlage sollte eine durch die verbilligte Veräußerung des Grundsücks bewirkte Schenkung der GmbH an den Bruder des Gesellschafters sein.
Das Finanzamt entschied bei der Einordnung der Transaktion als Schenkung in Übereinstimmung mit Ländererlassen der Finanzverwaltung vom 14.03.2012. In den Erlassen vertritt die Finanzverwaltung die Auffassung, dass die Zahlung einer überhöhten Vergütung durch die GmbH an eine dem Gesellschafter nahestehende Person eine gemischt freigebige Zuwendung der GmbH an den Nahestehenden sei. Entsprechendes gilt umgekehrt, wenn der Nahestehende eine zu niedrige Vergütung für die Übertragung vonWirtschaftsgütern durch die GmbH zahlt.
Dieser Sichtweise hat das FG Münster eine Absage erteilt. Nach Auffassung der Gerichts kann - in Übereinstimmung mit einem Urteil des BFH aus dem Januar 2013 - nur eine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegen, nicht jedoch zugleich eine Schenkung. Der BFH hatte im Januar 2013 entschieden, dass eine verdeckte Gewinnausschüttung einer GmbH an einen Gesellschafter nicht zusätzlich noch eine Schenkung der GmbH an den Gesellschafter sein kann.
Gegen das Urteil des FG Münster hat das Finanzamt Revision eingelegt. Aktenzeichen des Bundesfinanzhofes: II R 44/13
Den Text der Entscheidung des FG Münster finden Sie hier.