deen

Aktuelles

Sachleistungen der betrieblichen Altersversorgung unterfallen nicht dem Versorgungsausgleich

BGH 4.9.2013, XII ZB 296/13

Sach­leis­tun­gen der be­trieb­li­chen Al­ters­ver­sor­gung (hier: Strom­de­pu­tat) un­ter­fal­len nicht dem Ver­sor­gungs­aus­gleich. Würde eine Sach­leis­tung in den Ver­sor­gungs­aus­gleich ein­be­zo­gen, wäre sie bei der Schei­dung re­gelmäßig noch nicht aus­gleichs­reif i.S.d. § 19 Abs. 2 Ver­sAus­glG.

Der Sach­ver­halt:
Auf den im Fe­bruar 2011 zu­ge­stell­ten An­trag schied das Fa­mi­li­en­ge­richt - AG - die im Jahr 1986 ge­schlos­sene Ehe des An­trag­stel­lers (Ehe­mann) und der An­trags­geg­ne­rin (Ehe­frau) und re­gelte den Ver­sor­gungs­aus­gleich. Während der Ehe­zeit (siehe § 3 Abs. 1 Ver­sAus­glG) hat­ten beide Ehe­gat­ten An­rechte in der ge­setz­li­chen Ren­ten­ver­si­che­rung, darüber hin­aus der Ehe­mann An­rechte aus ei­ner be­trieb­li­chen Al­ters­ver­sor­gung bei der RWE Deutsch­land AG und die Ehe­frau An­rechte aus ei­ner pri­va­ten Le­bens­ver­si­che­rung er­wor­ben.

Das AG teilte die in der ge­setz­li­chen Ren­ten­ver­si­che­rung so­wie die vom Ehe­mann in der be­trieb­li­chen Al­ters­ver­sor­gung er­wor­be­nen An­rechte je­weils in­tern und ord­nete hin­sicht­lich des in der pri­va­ten Le­bens­ver­si­che­rung er­wor­be­nen An­rechts an, dass ein Aus­gleich we­gen Ge­ringfügig­keit un­ter­bleibe. Mit ih­rer Be­schwerde be­gehrt die Ehe­frau zusätz­lich den Aus­gleich ei­nes vom Ehe­mann bei der Ver­sor­gungs­an­stalt des Bun­des und der Länder (VBL) er­wor­be­nen An­rechts und ei­nes wei­te­ren An­rechts aus ei­ner be­trieb­li­chen Zu­sage der RWE Deutsch­land AG auf De­pu­tat­leis­tung/En­er­gie­preis­vergüns­ti­gung. Das OLG wies die Be­schwerde zurück.

Die Rechts­be­schwerde der Ehe­frau hatte vor dem BGH eben­falls kei­nen Er­folg.

Die Gründe:
Die Rechts­be­schwerde ist hin­sicht­lich des bei der VBL an­geb­lich noch be­ste­hen­den An­rechts un­zulässig und hin­sicht­lich der be­trieb­lich zu­ge­sag­ten De­pu­tat­leis­tun­gen un­begründet.

In der Li­te­ra­tur ist um­strit­ten, ob be­trieb­li­che Sach­leis­tun­gen in Form von De­pu­ta­ten, die dem Ar­beit­neh­mer für die Zeit nach sei­nem Ein­tritt in den Ru­he­stand zu­ge­sagt wur­den, im Ver­sor­gungs­aus­gleich aus­zu­glei­chen sind. Die Befürwor­ter ei­nes Aus­gleichs be­ru­fen sich auf den Wort­laut des § 2 Abs. 2 Nr. 3 Ver­sAus­glG, wo­nach ein An­recht i.S.d. Be­triebs­ren­ten­ge­set­zes oder des Al­ters­vor­sor­ge­verträge-Zer­ti­fi­zie­rungs­ge­set­zes un­abhängig von der Leis­tungs­form aus­zu­glei­chen ist. Die Geg­ner sind der An­sicht, dass Sach­de­pu­tate ver­si­che­rungs­ma­the­ma­ti­sch nicht be­re­chen­bar seien und der Ge­setz­ge­ber mit der erwähn­ten For­mu­lie­rung le­dig­lich auf Ka­pi­tal­leis­tung ge­rich­tete An­rechte in den Ver­sor­gungs­aus­gleich ein­be­zie­hen wollte, die früher in den Zu­ge­winn­aus­gleich fie­len. Die zweite Auf­fas­sung ist vor­zugswürdig.

Bei den hier in Rede ste­hen­den Sach­leis­tun­gen han­delt es sich zwar um sol­che aus der be­trieb­li­chen Al­ters­ver­sor­gung, die gem. § 2 Abs. 1 Ver­sAus­glG grundsätz­lich dem Ver­sor­gungs­aus­gleich un­ter­lie­gen. Auch ließe der of­fene Wort­laut des § 2 Abs. 2 Nr. 3 Halbs. 2 Ver­sAus­glG, wo­nach ein An­recht i.S.d. Be­triebs­ren­ten­ge­set­zes un­abhängig von der Leis­tungs­form aus­zu­glei­chen ist, eine Ein­be­zie­hung be­trieb­li­cher Sach­leis­tun­gen in den Ver­sor­gungs­aus­gleich für sich ge­nom­men zu. Die vor­ge­nannte Be­stim­mung hat der Ge­setz­ge­ber al­ler­dings ge­zielt ein­geführt, um einen Ver­sor­gungs­aus­gleich auch dann zu ermögli­chen, wenn das be­trieb­li­che An­recht auf eine Ka­pi­tal­leis­tung ge­rich­tet ist. Eine Öff­nung des Ver­sor­gungs­aus­gleichs für be­trieb­lich zu­ge­sagte Sach­leis­tun­gen war mit der er­wei­ter­ten Ge­set­zes­fas­sung nicht be­ab­sich­tigt.

Die Ein­be­zie­hung be­trieb­lich zu­ge­sag­ter Sach­leis­tun­gen würde sich darüber hin­aus nicht in das Sys­tem des Ver­sor­gungs­aus­gleichs einfügen. Denn die ge­setz­li­chen Aus­gleichs­me­cha­nis­men set­zen An­rechte vor­aus, die auf eine Geld­leis­tung ent­we­der in Form ei­ner Rente oder als Ka­pi­tal­be­trag zie­len. Würde eine Sach­leis­tung in den Ver­sor­gungs­aus­gleich ein­be­zo­gen, wäre sie bei der Schei­dung re­gelmäßig noch nicht aus­gleichs­reif i.S.d. § 19 Abs. 2 Ver­sAus­glG. Denn die Gewährung der zu­ge­sag­ten Sach­leis­tung steht nach Ein­tritt des Ver­sor­gungs­falls re­gelmäßig un­ter be­son­de­ren Be­din­gun­gen, de­ren Vor­lie­gen im Zeit­punkt der Schei­dung noch nicht fest­steht.

Auch eine Geld­ab­fin­dung der noch zu er­war­ten­den Sach­leis­tun­gen (§ 23 Ver­sAus­glG) kommt nicht in Be­tracht. Denn der Ab­fin­dungs­an­spruch nach § 23 Ver­sAus­glG hat eben­falls zur Vor­aus­set­zung, dass es sich bei dem noch nicht aus­ge­gli­che­nen An­recht um ein dem Grund und der Höhe nach ge­si­cher­tes An­recht han­delt. Dies ist we­gen des mögli­chen Weg­falls der wei­te­ren An­spruchs­vor­aus­set­zun­gen - etwa durch Auf­gabe ei­nes ei­ge­nen Haus­halts im In­land - nicht ge­ge­ben.

Link­hin­weis:

  • Der Voll­text der Ent­schei­dung ist auf den Web­sei­ten des BGH veröff­ent­licht.
  • Um di­rekt zum Voll­text zu kom­men, kli­cken Sie bitte hier.
nach oben