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Rückwirkende Rechnungsberichtigung unionsrechtlich geboten

Niedersächsisches FG 3.7.2014, 5 K 40/14

Das Nie­dersäch­si­sche FG hat dem EuGH die Frage vor­ge­legt, ob und ggf. un­ter wel­chen Vor­aus­set­zun­gen ei­ner Rech­nungs­be­rich­ti­gung Rück­wir­kung zu­kom­men kann. So­fern eine rück­wir­kende Rech­nungs­be­rich­ti­gung möglich ist, müsste der EuGH klären, ob und ggf. wel­che Min­dest­an­for­de­run­gen an eine rück­wir­kungsfähige Rech­nung zu stel­len sind, ins­be­son­dere ob die (ur­sprüng­li­che) Rech­nung be­reits eine Steu­er­num­mer oder Um­satz­steuer-Iden­ti­fi­ka­ti­ons­num­mer des Rech­nungs­aus­stel­lers ent­hal­ten muss.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläge­rin be­treibt einen Großhan­del mit Tex­ti­lien. Zwi­schen Fe­bruar und Mai 2013 fand bei ihr eine Außenprüfung für die Jahre 2008 bis 2011 statt. In­fol­ge­des­sen das Fi­nanz­amt fest, dass ein Vor­steu­er­ab­zug aus er­teil­ten Gut­schrif­ten der Kläge­rin an ihre Han­dels­ver­tre­ter nicht möglich sei, da die Gut­schrif­ten keine ord­nungs­gemäßen Rech­nun­gen i.S.d. § 15 Abs. 1 i.V.m. § 14 Abs. 4 UStG dar­stell­ten. Die Rech­nun­gen ent­hiel­ten we­der in der Pro­vi­si­ons­ab­rech­nung noch in den An­la­gen die Steu­er­num­mer oder die Um­satz­steuer-Iden­ti­fi­ka­ti­ons­num­mer des je­wei­li­gen Han­dels­ver­tre­ters.

Die Kläge­rin be­rich­tigte die Pro­vi­si­ons­ab­rech­nun­gen (Gut­schrif­ten) be­tref­fend die Streit­jahre 2009 bis 2011 ge­genüber ih­ren Han­dels­ver­tre­tern noch während der Außenprüfung. Un­ge­ach­tet des­sen kürzte das Fi­nanz­amt die Vor­steu­ern ent­spre­chend den Fest­stel­lun­gen der Be­triebsprüfung mit der Begründung, dass die Vor­aus­set­zun­gen für den Vor­steu­er­ab­zug nicht in den Streit­jah­ren, son­dern erst im Zeit­punkt der durch­geführ­ten Rech­nungs­be­rich­ti­gung (2013) vorlägen.

Die Kläge­rin war der Auf­fas­sung, dass den er­folg­ten Rech­nungs­be­rich­ti­gun­gen Wir­kung für die Ver­gan­gen­heit (Streit­jahre 2008 bis 2011) zu­komme, da diese vor der letz­ten Ver­wal­tungs­ent­schei­dung (Ein­spruchs­be­scheid im März 2014) durch­geführt wor­den seien. Auf ihre Klage setzte das FG das Ver­fah­ren aus und legte dem EuGH die Frage zur Vor­ab­ent­schei­dung vor, ob - und ggfs. un­ter wel­chen Be­din­gun­gen - ei­ner Rech­nungs­be­rich­ti­gung Rück­wir­kung zu­kommt.

Die Gründe:
Das Ge­richt bit­tet den EuGH zunächst um Klar­stel­lung, ob die von ihm in der Rechts­sa­che "Terra Bau­be­darf-Han­del" (Urt. v. 29.4.2004, Rs C-152/02) ge­trof­fene Fest­stel­lung, dass der Vor­steu­er­ab­zug erst im Zeit­punkt der Er­stel­lung ei­ner ord­nungs­gemäßen Rech­nung vor­zu­neh­men ist, auch für den Fall der Ergänzung ei­ner un­vollständi­gen Rech­nung gel­ten soll oder ob in einem sol­chen Fall eine Rück­wir­kung zulässig ist (vgl. hierzu die EuGH-Ent­schei­dun­gen "Pan­non Gép" und "Pe­troma Trans­port" (Urt. v. 15.7.2010, Rs C-368/09, und 8.5.2013, Rs C-271/12).

So­fern eine rück­wir­kende Rech­nungs­be­rich­ti­gung möglich ist, wäre vom EuGH wei­ter zu klären, ob und ggf. wel­che Min­dest­an­for­de­run­gen an eine rück­wir­kungsfähige Rech­nung zu stel­len sind, ins­be­son­dere ob die (ur­sprüng­li­che) Rech­nung be­reits eine Steu­er­num­mer oder Um­satz­steuer-Iden­ti­fi­ka­ti­ons­num­mer des Rech­nungs­aus­stel­lers ent­hal­ten muss.

Zu­letzt stellt sich die Frage, ob die Rech­nungs­be­rich­ti­gung noch recht­zei­tig ist, wenn sie erst im Rah­men ei­nes Ein­spruchs­ver­fah­rens er­folgt. Der Se­nat hatte mit Be­schluss vom 30.9.2013 (Az.: 5 V 217/13) be­reits ernst­li­che Zwei­fel an der Rechts­auf­fas­sung der Fi­nanz­ver­wal­tung geäußert, wo­nach eine Rech­nungs­be­rich­ti­gung keine Rück­wir­kung ent­fal­ten könne.

Hin­ter­grund:
Die Frage der Rech­nungs­be­rich­ti­gung hat Be­deu­tung für den Vor­steu­er­ab­zug. Lie­gen die um­satz­steu­er­recht­li­chen Vor­aus­set­zun­gen ei­ner ord­nungs­gemäßen Rech­nung nicht vor, ist der Vor­steu­er­ab­zug zu ver­sa­gen. Da­mit ver­bun­den sind in der Re­gel Nach­zah­lungs­zin­sen (§ 233a AO). Die Ver­zin­sung würde al­ler­dings ent­fal­len, wenn eine rück­wir­kende Be­rich­ti­gung der Rech­nung zulässig wäre.

Link­hin­weis:

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