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Rückforderung von Eigenheimzulage im Insolvenzfall

FG Baden-Württemberg 1.7.2015, 1 K 1231/13

Eine vom Fi­nanz­amt zu Un­recht an den In­sol­venz­ver­wal­ter aus­ge­zahlte Vergütung (Ei­gen­heim­zu­lage) ist nach Auf­he­bung des In­sol­venz­ver­fah­rens nicht vom früheren In­sol­venz­ver­wal­ter, son­dern vom vor­ma­li­gen In­sol­venz­schuld­ner zurück­zu­for­dern. Der Rück­for­de­rungs­an­spruch des Fi­nanz­amts rich­tet sich nach § 37 Abs. 2 S. 1 AO ge­gen den Leis­tungs­empfänger, also ge­gen den­je­ni­gen, auf des­sen Rech­nung die Zah­lung be­wirkt wor­den ist.

Der Sach­ver­halt:
Strei­tig ist, ob während ei­nes In­sol­venz­ver­fah­rens - zu Un­recht - an den In­sol­venz­ver­wal­ter (Treuhänder) ge­zahlte Ei­gen­heim­zu­lage für 2011 nach Auf­he­bung des In­sol­venz­ver­fah­rens vom In­sol­venz­schuld­ner (Kläger) zurück­ge­for­dert wer­den kann.

Der Kläger er­warb eine Ei­gen­tums­woh­nung, die er zunächst mit sei­nen Kin­dern be­wohnte. In­fol­ge­des­sen setzte das Fi­nanz­amt Ei­gen­heim­zu­lage fest. So­dann wurde über das Vermögen des Klägers das In­sol­venz­ver­fah­ren eröff­net und ein Treuhänder be­stellt. Der Kläger zog mit sei­nen Kin­dern im Jahr 2010 aus der Woh­nung aus. Die Woh­nung wurde im Jahr 2011 veräußert.

Der Treuhänder ver­ein­nahmte die Ei­gen­heim­zu­lage für 2011 und be­glich da­mit Kos­ten des Klägers als In­sol­venz­schuld­ner. Nach Auf­he­bung des In­sol­venz­ver­fah­rens teilte der Kläger dem Fi­nanz­amt mit, er sei 2010 aus der Woh­nung aus­ge­zo­gen. Dar­auf­hin for­derte das Fi­nanz­amt von ihm die Ei­gen­heim­zu­lage für 2011 zurück.

Das FG wies die hier­ge­gen ge­rich­tete Klage ab. Die Re­vi­sion zum BFH wurde we­gen grundsätz­li­cher Be­deu­tung der Rechts­sa­che zu­ge­las­sen.

Die Gründe:
Das Fi­nanz­amt durfte die Ei­gen­heim­zu­lage für 2011 vom Kläger zurück­for­dern.

Die Vor­aus­set­zun­gen für die Gewährung von Ei­gen­heim­zu­lage für 2011 sind nach dem Aus­zug des Klägers nicht mehr erfüllt. Der Rück­for­de­rungs­an­spruch des Fi­nanz­amts rich­tet sich nach § 37 Abs. 2 S. 1 AO ge­gen den Leis­tungs­empfänger. Das ist der­je­nige, auf des­sen Rech­nung die Zah­lung be­wirkt wor­den ist. Dies ist vor­lie­gend der Kläger. Der Treuhänder hat für ihn als ge­setz­li­cher Ver­tre­ter im Rah­men des In­sol­venz­ver­fah­rens ge­han­delt.

In­sol­venz­recht­li­che Vor­schrif­ten ste­hen ei­ner Rück­for­de­rung nicht ent­ge­gen. Der Rück­for­de­rungs­an­spruch ist zwar Mas­se­ver­bind­lich­keit, gleich­wohl durfte das Fi­nanz­amt die Ei­gen­heim­zu­lage für 2011 nach Be­en­di­gung des In­sol­venz­ver­fah­rens vom Kläger zurück­for­dern. Die In­sol­venz­masse ist ohne recht­li­chen Grund be­rei­chert wor­den. Nach Auf­he­bung des In­sol­venz­ver­fah­rens hat der Kläger als vor­ma­li­ger In­sol­venz­schuld­ner für die Ver­bind­lich­kei­ten ein­zu­ste­hen.

Das Fi­nanz­amt ist kein In­sol­venzgläubi­ger, da des­sen Rück­for­de­rungs­an­spruch zur Zeit der Eröff­nung des In­sol­venz­ver­fah­rens noch nicht begründet war. Die For­de­rung des Fi­nanz­amts ist erst mit dem Be­scheid über die Rück­for­de­rung von Ei­gen­heim­zu­lage nach dem Be­schluss über die Ankündi­gung der Rest­schuld­be­frei­ung und nach Auf­he­bung des In­sol­venz­ver­fah­rens ent­stan­den. Auch der Le­bens­sach­ver­halt, der zur Rück­for­de­rung geführt hat (Aus­zug aus der Woh­nung), ist erst nach Eröff­nung des
In­sol­venz­ver­fah­rens ver­wirk­licht wor­den.

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