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Richtlinie über die Vorratsdatenspeicherung verstößt gegen EU-Recht

EuGH, C-293/12 u.a.: Schlussanträge des Generalanwalts vom 12.12.2013

Die Richt­li­nie über die Vor­rats­da­ten­spei­che­rung ist nicht mit der Charta der Grund­rechte ver­ein­bar - das ist das Er­geb­nis des hierzu er­stell­ten Gut­ach­tens von Ge­ne­ral­an­walt Cruz Villalón. Er schlägt je­doch vor, die Wir­kun­gen der Fest­stel­lung der Ungültig­keit der Richt­li­nie aus­zu­set­zen, um dem Uni­ons­ge­setz­ge­ber Ge­le­gen­heit zu ge­ben, die Richt­li­nie in­ner­halb ei­ner an­ge­mes­se­nen Frist ent­spre­chend an­zu­pas­sen.

Der Sach­ver­halt:
Die Schlus­santräge be­tref­fen zwei Vor­ab­ent­schei­dungs­er­su­chen des High Court of Ire­land (Ir­land) und des Ver­fas­sungs­ge­richts­hofs (Öster­reich) im Hin­blick auf die Ver­ein­bar­keit der Richt­li­nie über die Vor­rats­da­ten­spei­che­rung mit der Charta der Grund­rechte der EU.

Der High Court hat über einen Rechts­streit (C‑293/12) zwi­schen der Di­gi­tal Rights Ire­land Ltd, ei­ner Ge­sell­schaft mit be­schränk­ter Haf­tung, die sich nach ih­rer Sat­zung mit der Förde­rung und dem Schutz der Bürger- und Men­schen­rechte - ins­bes. in der Welt der mo­der­nen Kom­mu­ni­ka­ti­ons­tech­no­lo­gien - be­fasst, und den iri­schen Behörden zu ent­schei­den. Im Rah­men die­ses Rechts­streits macht Di­gi­tal Rights, die an­gibt, Ei­gentüme­rin ei­nes Mo­bil­te­le­fons zu sein, gel­tend, die iri­schen Behörden hätten die mit ih­ren Kom­mu­ni­ka­ti­ons­vorgängen ver­bun­de­nen Da­ten rechts­wid­rig ver­ar­bei­tet, auf Vor­rat ge­spei­chert und kon­trol­liert.

Der Ver­fas­sungs­ge­richts­hof hat über drei Anträge (C‑594/12) zu ent­schei­den, die von der Kärnt­ner Lan­des­re­gie­rung, Herrn Mi­chael Seit­lin­ger und 11.130 wei­te­ren An­trag­stel­lern ein­ge­bracht wor­den sind. Sie ma­chen gel­tend, das öster­rei­chi­sche Te­le­kom­mu­ni­ka­ti­ons­ge­setz ver­stoße ge­gen die öster­rei­chi­sche Ver­fas­sung.

Zu den Schlus­santrägen des Ge­ne­ral­an­walts:
Die Richt­li­nie ist in vol­lem Um­fang mit dem in der Charta der Grund­rechte der EU ver­an­ker­ten Er­for­der­nis un­ver­ein­bar, dass jede Ein­schränkung der Ausübung ei­nes Grund­rechts ge­setz­lich vor­ge­se­hen sein muss. Sie stellt einen qua­li­fi­zier­ten Ein­griff in das Grund­recht der Bürger auf Ach­tung des Pri­vat­le­bens dar, weil sie den An­bie­tern te­le­fo­ni­scher oder elek­tro­ni­scher Kom­mu­ni­ka­ti­ons­dienste eine Ver­pflich­tung zur Er­he­bung und Vor­rats­spei­che­rung von Ver­kehrs- und Stand­ort­da­ten auf­er­legt. Die Aus­wer­tung die­ser Da­ten ermöglicht es, ein um­fas­sen­des Bild von den pri­va­ten Ver­hal­tens­wei­sen ei­ner Per­son zu er­stel­len. Zu­dem be­steht ein erhöhtes Ri­siko, dass die auf Vor­rat ge­spei­cher­ten Da­ten zu rechts­wid­ri­gen, po­ten­zi­ell die Pri­vat­sphäre ver­let­zen­den Zwecken ver­wen­det wer­den, da die Da­ten nicht von Behörden, son­dern von den An­bie­tern der Kom­mu­ni­ka­ti­ons­dienste selbst ge­spei­chert wer­den.

Dem­zu­folge hätten in der Richt­li­nie zwin­gend zunächst die Grund­prin­zi­pien de­fi­niert wer­den müssen, die für die Fest­le­gung der Min­dest­ga­ran­tien im Rah­men der Er­he­bung und Spei­che­rung der Da­ten und ih­rer Aus­wer­tung gel­ten soll­ten. So hätten z.B. die Straf­tat­bestände, die den Zu­gang zu den Da­ten recht­fer­ti­gen können, präzi­ser als nur mit der An­gabe "schwere Straf­ta­ten" be­schrie­ben wer­den müssen. Der EU-Ge­setz­ge­ber hätte auch den Grund­satz auf­stel­len müssen, dass Behörden, die Zu­gang zu den Da­ten er­hal­ten, ver­pflich­tet sind, diese zu löschen, so­bald sie nicht mehr benötigt wer­den, und die Be­trof­fe­nen über den er­folg­ten Zu­gang zu in­for­mie­ren, je­den­falls nachträglich. Die Richt­li­nie überlässt es je­doch den Mit­glied­staa­ten, der­ar­tige Ga­ran­tien fest­zu­le­gen und ein­zuführen.

Die Richt­li­nie ist darüber hin­aus auch mit dem Grund­satz der Verhält­nismäßig­keit un­ver­ein­bar, so­weit sie den Mit­glied­staa­ten vor­schreibt, si­cher­zu­stel­len, dass die Da­ten für die Dauer von bis zu zwei Jah­ren auf Vor­rat ge­spei­chert wer­den (Sie sieht i.Ü. auch vor, dass die Dauer der Vor­rats­spei­che­rung in kei­nem Fall sechs Mo­nate un­ter­schrei­ten darf). Die Richt­li­nie ver­folgt zwar ein le­gi­ti­mes End­ziel, nämlich die Er­mitt­lung, Fest­stel­lung und Ver­fol­gung schwe­rer Straf­ta­ten si­cher­zu­stel­len. Es ist je­doch nicht er­sicht­lich, wa­rum hierfür nicht auch eine von den Mit­glied­staa­ten fest­zu­le­gende Frist für die Vor­rats­da­ten­spei­che­rung in­ner­halb ei­nes Rah­mens von we­ni­ger als einem Jahr genügen sollte.

Nach Abwägung der be­ste­hen­den ver­schie­de­nen In­ter­es­sen kommt der Ge­ne­ral­an­walt zu dem Er­geb­nis, dass die Wir­kun­gen der Fest­stel­lung der Ungültig­keit der Richt­li­nie aus­ge­setzt wer­den soll­ten, bis der Uni­ons­ge­setz­ge­ber die Maßnah­men er­grei­fen kann, die er­for­der­lich sind, um der fest­ge­stell­ten Ungültig­keit ab­zu­hel­fen. Da­bei müssen die ent­spre­chen­den Maßnah­men in­ner­halb ei­ner an­ge­mes­se­nen Frist ge­trof­fen wer­den.

Link­hin­weis:

Für die auf den Web­sei­ten des EuGH veröff­ent­lich­ten Schlus­santräge des Ge­ne­ral­an­walts kli­cken Sie bitte hier.

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