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Reicht ein bloßer Prüfungsauftrag eines anderen Finanzamts für den Erlass eines Feststellungsbescheids über den Grundbesitzwert aus?

FG Münster 22.8.2013, 3 K 1556/13 F

Das für die Fest­set­zung der Steuer zuständige Fi­nanz­amt ist nicht be­rech­tigt, die ihm ori­ginär zu­ste­hende Ent­schei­dungs­kom­pe­tenz, ob ein Grund­be­sitz­wert fest­zu­stel­len ist, auf ein an­de­res Fi­nanz­amt - im Streit­fall auf die Be­triebsprüfungs­stelle des La­ge­fi­nanz­amts - zu über­tra­gen. Schließlich han­delt es sich um eine kraft Ge­set­zes zu­ge­wie­sene sach­li­che Zuständig­keit, worüber nicht frei dis­po­niert wer­den kann.

Der Sach­ver­halt:
Strei­tig war, ob das be­klagte Fi­nanz­amt A. zum Er­lass des an­ge­foch­te­nen Be­scheids über die ge­son­derte Fest­stel­lung des Grund­be­sitz­werts für Zwecke der Schen­kung­steuer be­rech­tigt war. Der Fest­stel­lung des Grund­be­sitz­wer­tes lag zu­grunde eine an die Be­wer­tungs­stelle des be­klag­ten Fi­nanz­amts A. ge­rich­tete An­frage der Be­triebsprüfungs­stelle des Fi­nanz­am­tes A., mit der auf dem dafür vor­ge­se­he­nen For­mu­lar für den Grund­be­sitz eine An­frage nach Grund­be­sitz­wer­ten für Erb-/Schen­kung­steu­er­zwe­cke er­folgte. Es hieß in­so­fern: "Ich bitte, für den o.a. Grund­be­sitz den Grund­be­sitz­wert zum Tag der Schen­kung fest­zu­stel­len und mir mit­zu­tei­len."

Die An­frage sei ge­macht wor­den, nach­dem die Erb­schaft- und Schen­kung­steu­er­stelle des Fi­nanz­am­tes R. dem be­klag­ten Fi­nanz­amt A. einen Prüfungs­auf­trag für die Kläge­rin er­teilt habe, wo­bei sich die Be­auf­tra­gung auf Schen­kung­steuer und Über­tra­gung von Grund­be­sitz gemäß no­ta­ri­el­lem Ver­trag er­stre­cke. Im Prüfungs­auf­trag hieß es, dass die Be­auf­tra­gung die Be­fug­nis zur Er­tei­lung der Prüfungs­an­ord­nung nach § 5 Abs. 1 S. 2 BpO ein­schließe. Die Be­auf­tra­gung er­scheine er­for­der­lich, weil die für die Be­steue­rung maßgeb­li­chen Verhält­nisse der Aufklärung bedürf­ten und eine Prüfung durch das für die Erb­schaft- und Schen­kung­steuer zuständige Fi­nanz­amt R. nach Art und Um­fang des zu prüfen­den Sach­ver­halts nicht zweckmäßig sei.

Hier­ge­gen wandte sich die Kläge­rin. Das FG gab der Klage statt. Al­ler­dings wurde we­gen der grundsätz­li­chen Be­deu­tung der Sa­che die Re­vi­sion zum BFH zu­ge­las­sen.

Die Gründe:
Der an­ge­foch­tene Be­scheid war rechts­wid­rig. Es lag le­dig­lich eine An­frage nach Grund­be­sitz­wer­ten für Erb­schaft- und Schen­kungs­steu­er­zwe­cke der Be­triebsprüfungs­stelle des Fi­nanz­am­tes A. vor mit der Bitte, den Grund­be­sitz­wert für den Grund­be­sitz zum Tage der Schen­kung fest­zu­stel­len und der Be­triebsprüfungs­stelle mit­zu­tei­len. Auf­grund die­ser An­frage war das be­klagte Fi­nanz­amt aber nicht be­rech­tigt, einen ent­spre­chen­den Fest­stel­lungs­be­scheid zu er­las­sen, da die An­frage nicht vom zuständi­gen (Erb­schaft­steuer-)Fi­nanz­amt stammte.

Es reichte auch nicht aus, dass das zuständige Fi­nanz­amt R. dem be­klag­ten Fi­nanz­amt A. einen Prüfungs­auf­trag, der sich auf Schen­kung­steuer und Über­tra­gung von Grund­be­sitz zum Be­steue­rungs­zeit­punkt er­streckte, er­teilt hatte. Denn da­mit war keine Ent­schei­dung darüber ge­trof­fen wor­den, ob ein Grund­be­sitz­wert fest­zu­stel­len war. Schließlich hatte das Fi­nanz­amt R. le­dig­lich einen Prüfungs­auf­trag er­teilt, weil die für die Be­steue­rung maßgeb­li­chen Verhält­nisse auf­geklärt wer­den soll­ten. Es hatte aber mit der Er­tei­lung des Prüfungs­auf­trags we­der gleich­zei­tig noch in­zi­dent um die Fest­stel­lung ei­nes Grund­be­sitz­wer­tes nach­ge­sucht.

Mit der Er­tei­lung des Prüfungs­auf­trags wurde auch nicht die Zuständig­keit zur Ent­schei­dung i.S.d. § 151 Abs. 1 S. 2 BewG über die Be­deu­tung der Fest­stel­lung für die Be­steue­rung auf die Be­triebsprüfungs­stelle des Be­klag­ten über­tra­gen. Schließlich ist das für die Fest­set­zung der Steuer zuständige Fi­nanz­amt nicht be­rech­tigt, die ihm ori­ginär zu­ste­hende Ent­schei­dungs­kom­pe­tenz, ob ein Grund­be­sitz­wert fest­zu­stel­len ist, auf ein an­de­res Fi­nanz­amt - im Streit­fall auf die Be­triebsprüfungs­stelle des La­ge­fi­nanz­amts - zu über­tra­gen; denn es han­delt sich um eine kraft Ge­set­zes zu­ge­wie­sene sach­li­che Zuständig­keit, worüber nicht frei dis­po­niert wer­den kann. So­mit schied auch eine nachträgli­che (wirk­same) Ge­neh­mi­gung aus.

Hin­ter­grund:
Par­al­le­lent­schei­dun­gen: 3 K 1557/13 F und 3 K 1558/13 F.

Az. des BFH: II R 47/13 (3 K 1556/13 F); II R 48/13 (3 K 1557/13 F); II R 49/13 (3 K 1558/13 F).

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