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Regulierungsbehörde muss Daten der Netzbetreiber veröffentlichen

OLG Düsseldorf 30.11.2017, VI-5 Kart 33/16 [V]

Das OLG Düssel­dorf hat die Be­schwerde ei­nes re­gio­na­len Strom- und Gas­netz­be­trei­bers ge­gen die Lan­des­re­gu­lie­rungs­behörde des Lan­des Nord­rhein-West­fa­len zurück­ge­wie­sen, in der er sich ge­gen de­ren Ankündi­gung ge­wandt hatte, netz­be­trei­ber­be­zo­gene Da­ten in nicht an­ony­mi­sier­ter Form zu veröff­ent­li­chen.

Der Sach­ver­halt:
Der be­trof­fene re­gio­nale Strom- und Gas­netz­be­trei­ber wen­det sich, wie 22 wei­tere Netz­be­trei­ber, in einem Mus­ter­ver­fah­ren ge­gen die Ankündi­gung der Lan­des­re­gu­lie­rungs­behörde des Lan­des Nord­rhein-West­fa­len, netz­be­trei­ber­be­zo­gene Da­ten in nicht an­ony­mi­sier­ter Form zu veröff­ent­li­chen.

Die Netz­be­trei­ber rügten, die Re­gu­lie­rungs­behörde sei zu der Veröff­ent­li­chung der nicht an­ony­mi­sier­ten Da­ten nicht be­fugt. Die zu veröff­ent­li­chen­den Da­ten un­ter­fie­len als Be­triebs- und Ge­schäfts­ge­heim­nisse dem grund­recht­lich ga­ran­tier­ten Ge­heim­nis­schutz nach Art. 12 Abs. 1 GG. Die zum 17.9.2016 in Kraft ge­tre­tene Ände­rung der An­reiz­re­gu­lie­rungs­ver­ord­nung (ARegV) sei in­so­weit nich­tig. Es habe für die Ände­rung der Ver­ord­nung keine hin­rei­chende Rechts­grund­lage be­stan­den.

Das OLG wies die Be­schwerde zurück. Die Rechts­be­schwerde zum BGH wurde we­gen der grundsätz­li­chen Be­deu­tung der Rechts­sa­che zu­ge­las­sen.

Die Gründe:
Die nicht an­ony­mi­sierte Veröff­ent­li­chung von netz­be­trei­ber­be­zo­ge­nen Da­ten durch die Re­gu­lie­rungs­behörde ist nicht nur rechtmäßig. Nach der am 17.9.2016 in Kraft ge­tre­te­nen Ände­rung der ARegV, ist die Re­gu­lie­rungs­behörde zur Veröff­ent­li­chung so­gar ver­pflich­tet.

Die Re­gu­lie­rungs­behörde hat u.a. die ka­len­derjähr­li­chen Erlösober­gren­zen, die im Ef­fi­zi­enz­ver­gleich ver­wen­de­ten Struk­tur­pa­ra­me­ter und die tatsäch­lich ent­stan­de­nen Kos­ten­an­teile in­folge ge­neh­mig­ter In­ves­ti­ti­onsmaßnah­men in nicht an­ony­mi­sier­ter Form zu veröff­ent­li­chen. Mit den neuen Veröff­ent­li­chungs­pflich­ten sol­len die Ent­schei­dun­gen der Re­gu­lie­rungs­behörde so­wie die Kos­ten und Erlöse der Netz­be­trei­ber nach­voll­zieh­ba­rer wer­den.

Die Veröff­ent­li­chungs­pflicht gründet sich auf die geänderte Fas­sung des § 31 Abs. 1 ARegV. Die Vor­schrift ord­net die Pflicht zur Veröff­ent­li­chung ausdrück­lich an. Die Ände­rung der Ver­ord­nung ist rechtmäßig und wirk­sam. Es be­stand eine hin­rei­chende Rechts­grund­lage für die Ände­rung. Außer­dem war die Veröff­ent­li­chung von Da­ten im Zu­sam­men­hang mit der Ent­gelt­re­gu­lie­rung schon seit Einführung der An­reiz­re­gu­lie­rungs­ver­ord­nung ein Bau­stein im Mo­dell der An­reiz­re­gu­lie­rung.

Sie steht auch im Ein­klang mit den eu­ro­pa­recht­li­chen Vor­ga­ben. Ge­rade im mo­no­po­lis­ti­schen Netz­be­trieb hat eine hohe Trans­pa­renz als Mit­tel zur Markt­dis­zi­pli­nie­rung und Schaf­fung von Ak­zep­tanz be­son­dere Be­deu­tung. Bei den in § 31 Abs. 1 ARegV auf­geführ­ten Da­ten han­delt es sich außer­dem nicht um Be­triebs- und Ge­schäfts­ge­heim­nisse, an de­nen ein be­rech­tig­tes Ge­heim­hal­tungs­in­ter­esse be­steht. Die dort ge­nann­ten In­for­ma­tio­nen sind nicht ge­eig­net, die wett­be­werb­li­che Stel­lung des Netz­be­trei­bers, etwa im Rah­men des "Wett­be­werbs um das Netz", nach­hal­tig zu be­ein­flus­sen.

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