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Rechtsberatung

Registergerichte: Überprüfung der Einhaltung handelsrechtlicher Vorschriften

BGH 25.7.2017, II ZB 8 /16

Durch die aus § 7 HGB fol­gende Tren­nung Han­dels­rechts von öff­ent­lich-recht­li­chen Vor­schrif­ten, dem Ge­wer­be­recht, steht dem Re­gis­ter­ge­richt beim Ein­tra­gungs­ver­fah­ren oder Amtslöschungs­ver­fah­ren keine Prüfungs­be­fug­nis öff­ent­lich-recht­li­cher Vor­schrif­ten zu.

Der Sach­ver­halt:
Im Han­dels­re­gis­ter ist seit 13.1.2015 das Un­ter­neh­men des im Laufe des Ver­fah­rens ver­stor­be­nen Be­tei­lig­ten zu 1, ei­nes ein­zel­kaufmänni­sch täti­gen Apo­the­kers, mit der Firma C.-Apo­theke Inh. W.R. e.K ein­ge­tra­gen. Zu­dem ist eine Ein­zel­pro­kura für den Be­tei­lig­ten zu 2 ein­ge­tra­gen, der kein ap­pro­bier­ter Apo­the­ker ist.

Das Re­gis­ter­ge­richt kündigte die Löschung der Pro­ku­ra­ein­tra­gung gem. § 395 FamFG an, da ein Apo­the­ker gem. § 7 Apo­the­ken­ge­setz (ApoG) keine Pro­kura er­tei­len dürfe. Den da­ge­gen ein­ge­leg­ten Wi­der­spruch der Be­tei­lig­ten zu 1 und 2 wies das Re­gis­ter­ge­richt mit Be­schluss zurück. Das Be­schwer­de­ge­richt hob den Be­schluss auf­grund der Be­schwerde der Be­tei­lig­ten zu 1 und 2 auf. Die da­ge­gen ge­rich­tete Rechts­be­schwerde der Be­tei­lig­ten zu 3 blieb je­doch ohne Er­folg.

Die Gründe:
Die Ein­tra­gung der Pro­kura für den Be­tei­lig­ten zu 2 ist nicht we­gen Ver­stoßes ge­gen § 7 ApoG von Amts we­gen gem. § 395 FamFG zu löschen. Ein Ver­stoß ge­gen § 7 ApoG un­terfällt nicht der Prüfungs­be­fug­nis des Re­gis­ter­ge­richts.

Die Prüfungs­be­fug­nis des Re­gis­ter­ge­richts ei­nes Ver­stoßes der Pro­ku­ra­er­tei­lung ge­gen § 7 ApoG ist nach § 7 HGB aus­ge­schlos­sen.

Nach § 7 HGB wird die An­wen­dung der die Kauf­leute be­tref­fen­den Han­dels­vor­schrif­ten durch die Vor­schrif­ten des öff­ent­li­chen Rechts, nach wel­chen die Be­fug­nis zum Ge­wer­be­be­trieb aus­ge­schlos­sen wird, nicht berührt. Die Tren­nung des Han­dels­rechts von öff­ent­lich-recht­li­chen Vor­schrif­ten, dem Ge­wer­be­recht, dient der Er­leich­te­rung des kaufmänni­schen Ver­kehrs, und zwar der Schaf­fung von Rechts­si­cher­heit und Rechts­klar­heit für die An­wend­bar­keit des Han­dels­ge­setz­buchs. Durch die Tren­nung soll das Ein­tra­gungs­ver­fah­ren ge­rade er­leich­tert wer­den, in dem die Ein­tra­gung nur von han­dels­recht­li­chen Vor­schrif­ten der §§ 1 HGB abhängt.

Es folgt dar­aus, dass das Re­gis­ter­ge­richt die Ein­hal­tung der öff­ent­lich-recht­li­chen Vor­schrif­ten, die eine Ge­wer­betätig­keit be­schränken, grundsätz­lich nicht zu überprüfen hat. Die öff­ent­lich-recht­li­che Un­zulässig­keit ver­hin­dert da­her we­der die Ein­tra­gung in das Han­dels­re­gis­ter noch trägt es zu ei­ner Amtslöschung bei. Dies gilt auch für nachträgli­che Ein­tra­gun­gen und Ände­run­gen so­wie mit der Ausübung der kaufmänni­schen Tätig­keit zu­sam­menhängende Fol­ge­ein­tra­gun­gen.

Da § 7 ApoG eine Vor­schrift des öff­ent­li­chen Rechts ist und eine Prüfung der Vor­schrift we­der in han­dels­recht­li­chen noch in an­de­ren Vor­schrif­ten be­son­ders an­ge­ord­net wird, er­gibt sich keine Prüfungs­be­fug­nis des Re­gis­ter­ge­richts. Han­dels­recht­lich war der selbstständig tätige Be­tei­ligte zu 1 Kauf­mann i.S.d. § 1 Abs. 2 Nr. 1 HGB und da­mit gem. § 48 HGB zur Er­tei­lung ei­ner Pro­kura be­fugt. Die Zulässig­keit der Pro­ku­ra­er­tei­lung be­darf ei­ner ein­ge­hen­den Prüfung der öff­ent­lich-recht­li­chen Vor­ga­ben un­ter Ein­be­zie­hung der ge­setz­li­chen Ent­wick­lung des Apo­the­ken­rechts durch die zuständige Auf­sichts­behörde und gem. § 7 HGB ge­rade nicht durch das Re­gis­ter­ge­richt.

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