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Auslandsengagements

Reform der Entsenderichtlinien

Auf EU-Ebene wurde Ei­nig­keit hin­sicht­lich der Über­ar­bei­tung der Vor­schrif­ten über die Ent­sen­dung von Mit­ar­bei­tern er­zielt.

Im Kern wurde der Grund­satz der glei­chen Ent­loh­nung für glei­che Ar­beit am glei­chen Ort ver­ab­schie­det. Der ar­beits­recht­li­che Schutz ent­sand­ter Ar­beit­neh­mer wird da­mit künf­tig deut­lich ver­bes­sert.

We­sent­li­che Ele­mente der Ei­ni­gung sind:

  • Ne­ben dem Prin­zip des glei­chen Lohns für glei­che Ar­beit am glei­chen Ort wird außer­dem für alle Be­tei­lig­ten Rechts­klar­heit darüber ge­schaf­fen, wel­che Lohn­zu­schläge mit der Ent­loh­nung ver­rech­net wer­den dürfen und wel­che nicht.
  • Der Schutz Lang­zei­tent­sand­ter wird deut­lich ver­bes­sert. Nach zwölf Mo­na­ten Ar­beit im Gast­land gilt für sie grundsätz­lich - mit we­ni­gen Aus­nah­men - das ge­samte Ar­beits­recht des Gast­lan­des. Es gibt aber die Op­tion, diese Frist auf An­trag der Un­ter­neh­men auf ma­xi­mal 18 Mo­nate zu verlängern.

Hinweis

Die Eu­ropäische Kom­mis­sion wird 2018 zu­dem eine Eu­ropäische Ar­beits­behörde mit dem Zweck ein­rich­ten, die Zu­sam­men­ar­beit zwi­schen den Ar­beits­behörden auf al­len Ebe­nen zu stärken und in grenzüber­schrei­ten­den Fällen bes­sere Lösun­gen zu fin­den. Wei­ter wird die Kom­mis­sion In­itia­ti­ven zur Förde­rung ei­ner fai­ren Mo­bi­lität vor­schla­gen. Ein Bau­stein ist eine eu­ropäische So­zi­al­ver­si­che­rungs­num­mer, die deut­li­cher ma­chen soll, wel­che An­sprüche den Be­trof­fe­nen im Be­reich der so­zia­len Si­cher­heit zu­ste­hen und wie sie diese di­gi­tal gel­ten ma­chen können.

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