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Rechtsschutzversicherung: Anreizsysteme bei der Anwaltswahl sind nicht grundsätzlich unzulässig

BGH 4.12.2013, IV ZR 215/12

Die durch §§ 127, 129 VVG, § 3 Abs. 3 BRAO gewähr­leis­tete freie An­walts­wahl schließt nicht jeg­li­che An­reiz­sys­teme des Ver­si­che­rers in Be­zug auf die vom Ver­si­che­rungs­neh­mer zu tref­fende Ent­schei­dung aus, wel­chen An­walt er man­da­tiert. Die Grenze zur Ver­let­zung des Rechts auf freie An­walts­wahl wird erst über­schrit­ten, wenn die Ver­trags­ge­stal­tung einen un­zulässi­gen psy­chi­schen Druck zur Man­da­tie­rung des vom Ver­si­che­rer vor­ge­schla­ge­nen An­walts ausübt.

Der Sach­ver­halt:
Die kla­gende Rechts­an­walts­kam­mer hatte vom be­klag­ten Rechts­schutz­ver­si­che­rer u.a. ver­langt, die Ver­wen­dung von Be­stim­mun­gen in den All­ge­mei­nen Ver­si­che­rungs­be­din­gun­gen für die Rechts­schutz­ver­si­che­rung (ARB 2009) zu un­ter­las­sen, die ein Scha­den­frei­heits­sys­tem mit va­ria­bler Selbst­be­tei­li­gung im Zu­sam­men­hang mit ei­ner An­walts­emp­feh­lung be­tra­fen. Die Be­din­gun­gen sa­hen eine Rück­stu­fung von ma­xi­mal 150 € pro Scha­den­fall vor, wo­bei diese durch Zeit­ab­lauf in den Fol­ge­jah­ren wie­der aus­ge­gli­chen wer­den konnte. Im Scha­den­fall sollte al­ler­dings diese Rück­stu­fung un­ter­blei­ben - und da­mit in der Re­gel eine höhere Selbst­be­tei­li­gung beim nächs­ten Ver­si­che­rungs­fall -, wenn der Ver­si­che­rungs­neh­mer einen Rechts­an­walt aus dem Kreis der ak­tu­ell vom Ver­si­che­rer emp­foh­le­nen Rechts­anwälte be­auf­tragt.

Das LG wies die auf Un­ter­las­sung und Er­stat­tung vor­ge­richt­li­cher Ab­mahn­kos­ten ge­rich­tete Klage ab. Es war der An­sicht, dass die streit­ge­genständ­li­chen Be­din­gun­gen der ARB 2009 das Recht des Ver­si­che­rungs­neh­mers auf freie An­walts­wahl nicht ver­letz­ten und keine gra­vie­rende Ein­fluss­nahme auf seine Aus­wah­lent­schei­dung vor­liege. Das OLG ver­ur­teilte die Be­klagte u.a. dazu, die Ver­wen­dung der Be­stim­mun­gen zu un­ter­las­sen. Auf die Re­vi­sion der Be­klag­ten hob der BGH das Be­ru­fungs­ur­teil auf und wies die Be­ru­fung der Kläge­rin ge­gen das Ur­teil des LG zurück.

Die Gründe:
Das Be­ru­fungs­ge­richt hatte die richt­li­ni­en­kon­forme Aus­le­gung des § 127 VVG nicht berück­sich­tigt und in­fol­ge­des­sen das Recht auf freie An­walts­wahl zu Un­recht als ver­letzt an­ge­se­hen.

Das Recht auf freie An­walts­wahl im Zuge der Um­set­zung der Richt­li­nie des Ra­tes vom 22.6.1987 zur Ko­or­di­nie­rung der Rechts- und Ver­wal­tungs­vor­schrif­ten für die Rechts­schutz­ver­si­che­rung (87/344/EWG) wurde im VVG ver­an­kert, wes­halb der § 127 VVG richt­li­ni­en­kon­form aus­ge­legt wer­den muss. Nach der maßgeb­li­chen EuGH-Recht­spre­chung schließt die Frei­heit der An­walts­wahl nicht jeg­li­che An­reiz­sys­teme des Ver­si­che­rers in Be­zug auf die vom Ver­si­che­rungs­neh­mer zu tref­fende Ent­schei­dung aus, wel­chen An­walt er man­da­tiert. Die Grenze zur Ver­let­zung des Rechts auf freie An­walts­wahl wird erst über­schrit­ten, wenn die Ver­trags­ge­stal­tung einen un­zulässi­gen psy­chi­schen Druck zur Man­da­tie­rung des vom Ver­si­che­rer vor­ge­schla­ge­nen An­walts ausübt.

Das war bei den von der Be­klag­ten ver­wen­de­ten Ver­si­che­rungs­be­din­gun­gen al­ler­dings nicht der Fall. Ebenso we­nig wie § 127 VVG berührte das streit­ge­genständ­li­che Scha­den­frei­heits­sys­tem die durch § 3 Abs. 3 BRAO ge­schützte freie An­walts­wahl in recht­lich er­heb­li­cher Weise. Da auch an­dere An­sprüche - ins­be­son­dere wett­be­werbs­recht­li­che, so­weit sie Ge­gen­stand des Ver­fah­rens ge­wor­den wa­ren - nicht durch­grif­fen, war das land­ge­richt­li­che Ur­teil wie­der­her­zu­stel­len.

Link­hin­weise:

  • Der Voll­text die­ser Ent­schei­dung wird demnächst auf den Web­sei­ten des BGH veröff­ent­licht.
  • Für die Pres­se­mit­tei­lung des BGH kli­cken Sie bitte hier.
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