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Steuerberatung

Rechtsprechungsänderung hinsichtlich tatmehrheitlich begangener Steuerhinterziehungen

Der BGH hat seine bis­he­rige Recht­spre­chung zur Tat­ein­heit bei Steu­er­hin­ter­zie­hung in­so­weit auf­ge­ge­ben.

Nach bis­he­ri­ger Recht­spre­chung war aus steu­er­straf­recht­li­cher Sicht vom Vor­lie­gen ei­ner ein­heit­li­chen Tat aus­zu­ge­hen, wenn Steu­er­hin­ter­zie­hun­gen ent­we­der durch die­selbe Erklärung oder durch meh­rere Erklärun­gen mit übe­rein­stim­men­den un­rich­ti­gen An­ga­ben be­wirkt und diese Erklärun­gen in einem ein­heit­li­chen äußeren Vor­gang ab­ge­ge­ben wur­den.

Rechtsprechungsänderung hinsichtlich tatmehrheitlich begangener Steuerhinterziehungen© Thinkstock

Der BGH hat mit Be­schluss vom 22.1.2018 (Az. 1 StR 535/17, DStR 2018, S. 2380) seine bis­he­rige Recht­spre­chung zur Tat­ein­heit bei Steu­er­hin­ter­zie­hung in­so­weit auf­ge­ge­ben, als die Ab­gabe der ver­schie­de­nen Erklärun­gen in einem äußeren Vor­gang zu­sam­menfällt. Der BGH sieht in die­sen Kon­stel­la­tio­nen nun­mehr im Grund­satz meh­rere Ta­ten im Sinne von § 53 StGB. Nach die­ser Recht­spre­chungsände­rung dürfte künf­tig häufi­ger von ei­ner sog. Tat­mehr­heit aus­zu­ge­hen sein, ohne dass es auf die Umstände der Erklärungsüber­mitt­lung an­kommt. Hier­aus können sich Fol­ge­wir­kun­gen hin­sicht­lich der Verjährung und Selbst­an­zeige von Steu­er­straf­ta­ten er­ge­ben.

An der ers­ten Fall­gruppe, wo­nach Steu­er­hin­ter­zie­hun­gen durch ein und die­selbe Erklärung be­gan­gen wer­den, ändert sich nichts: Bei nur ei­ner Erklärung liegt eine natürli­che Hand­lung vor, etwa bei der Hin­ter­zie­hung von Ein­kom­men­steuer und So­li­da­ritätszu­schlag.

Wer­den meh­rere Erklärun­gen mit übe­rein­stim­men­den un­rich­ti­gen An­ga­ben be­wirkt, die in einem äußeren Vor­gang zu­sam­men­ge­fasst wer­den, nimmt der BGH nun­mehr Tat­mehr­heit an.

Hinweis

Die geänderte Sicht­weise des BGH hat mit­un­ter po­si­tive Aus­wir­kun­gen für den Be­schul­dig­ten und führt zu ei­ner Ver­ein­heit­li­chung und Ver­ein­fa­chung des Steu­er­straf­rechts. So­wohl die steu­er­straf­recht­li­che Verjährung als auch die straf­be­frei­ende Selbst­an­zeige ori­en­tie­ren sich an der Höhe der Hin­ter­zie­hungs­beträge. Diese wer­den bei in Tat­ein­heit be­gan­ge­nen Straf­ta­ten ad­diert. Wird die Wert­grenze von 50.000 Euro über­schrit­ten, verjähren Steu­er­straf­ta­ten erst nach zehn Jah­ren, bei nied­ri­ge­ren Beträgen be­reits nach fünf Jah­ren. Mit Blick auf die Selbst­an­zeige sind auf­grund der bei tat­ein­heit­lich be­gan­ge­nen Ta­ten er­for­der­li­chen Ad­di­tion der Hin­ter­zie­hungs­beträge bei einem Be­trag von über 25.000 Euro wei­tere Vor­aus­set­zun­gen für die Straf­lo­sig­keit, ins­be­son­dere die Ent­rich­tung ei­nes Straf­zu­schlags, zu erfüllen. Dem­ge­genüber sind bei mehr­heit­lich be­gan­ge­nen Ta­ten die Hin­ter­zie­hungs­beträge nicht zu ad­die­ren. Nach­tei­lig könnte sich an der geänder­ten Sicht­weise al­len­falls aus­wir­ken, dass bei Tat­mehr­heit im Rah­men der sog. Ge­samt­stra­fen­bil­dung theo­re­ti­sch höhere Stra­fen verhängt wer­den können. Bei der Straf­zu­mes­sung sind je­doch re­gelmäßig alle re­le­van­ten Umstände in die Be­trach­tung ein­zu­be­zie­hen, so dass sich dies in der Pra­xis nicht allzu gra­vie­rend aus­wir­ken dürfte.

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