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Aktuelles

Rechtsprechungsänderung hinsichtlich der Zuwendungen aus Anlass einer Betriebsveranstaltung als Arbeitslohn

BFH 16.5.2013, VI R 94/10, u.a.

Auf­wen­dun­gen des Ar­beit­ge­bers, die die Aus­ge­stal­tung der Be­triebs­ver­an­stal­tung be­tref­fen (z.B. Mie­ten und Kos­ten für den Event­ver­an­stal­ters) be­rei­chern die Teil­neh­mer nicht und blei­ben bei der Er­mitt­lung der maßgeb­li­chen Kos­ten un­berück­sich­tigt. Außer­dem sind die Kos­ten der Ver­an­stal­tung nicht nur auf die Ar­beit­neh­mer, son­dern auf alle Teil­neh­mer (z.B. auch Fa­mi­li­en­an­gehörige) zu ver­tei­len.

Der Sach­ver­halt:
In dem Ver­fah­ren VI R 94/10 hatte der Ar­beit­ge­ber anläss­lich ei­nes Fir­men­ju­biläums im Jahr 2005 seine Ar­beit­neh­mer zu ei­ner Ver­an­stal­tung in ein Fußball­sta­dion ein­ge­la­den. Die Kos­ten hierfür be­tra­fen vor al­lem Künst­ler, Event­ver­an­stal­ter, Sta­di­onmiete und Ca­te­ring. Das Fi­nanz­amt berück­sich­tigte dar­auf­hin bei der Er­mitt­lung der Frei­grenze sämt­li­che Kos­ten, wor­auf­hin die Frei­grenze über­schrit­ten wurde. Das FG wies die hier­ge­gen ge­rich­tete Klage ab.

In dem Streit­fall VI R 7/11 hatte der Ar­beit­ge­ber zu einem Som­mer­fest im Jahr 2006 nicht nur die Ar­beit­neh­mer, son­dern auch de­ren Fa­mi­li­en­an­gehörige und sons­tige Be­gleit­per­so­nen ein­ge­la­den. Die Kos­ten der Ver­an­stal­tung be­lie­fen sich nach den Fest­stel­lun­gen der Steu­er­behörde auf ca. 68 € pro Teil­neh­mer. Da das Fi­nanz­amt die auf einen Fa­mi­li­en­an­gehöri­gen ent­fal­len­den Kos­ten dem Ar­beit­neh­mer zu­rech­nete, er­gab sich in ein­zel­nen Fällen eine Über­schrei­tung der Frei­grenze. Das FG gab der hier­ge­gen ge­rich­te­ten Klage nur teil­weise statt.

Auf die Re­vi­sio­nen der Kläger hob der BFH in bei­den Fällen die erst­in­stanz­li­chen Ur­teile auf gab den Kla­gen je­weils im vollen Um­fang statt.

Die Gründe:
Nach ständi­ger Recht­spre­chung des BFH sind Zu­wen­dun­gen ei­nes Ar­beit­ge­bers anläss­lich ei­ner Be­triebs­ver­an­stal­tung erst bei Über­schrei­ten ei­ner Frei­grenze von 110 € pro Per­son als steu­er­pflich­ti­ger Ar­beits­lohn zu qua­li­fi­zie­ren. Der Wert der den Ar­beit­neh­mern zu­ge­wand­ten Leis­tun­gen kann an­hand der Kos­ten ge­schätzt wer­den, die der Ar­beit­ge­ber dafür sei­ner­seits auf­ge­wen­det hat. Diese Kos­ten sind grundsätz­lich zu glei­chen Tei­len sämt­li­chen Teil­neh­mern zu­zu­rech­nen (s. BFH-Urt. v. 12.12.2012, Az.: VI R 79/10).

Eine wei­tere Vor­aus­set­zung für die An­nahme von Ar­beits­lohn ist in die­sen Fällen, dass die Teil­neh­mer durch die Leis­tun­gen ob­jek­tiv be­rei­chert sind. Dies be­inhal­tet eine Ände­rung der bis­he­ri­gen Recht­spre­chung. Zu ei­ner ob­jek­ti­ven Be­rei­che­rung führen da­bei nur sol­che Leis­tun­gen, die von den teil­neh­men­den Ar­beit­neh­mern un­mit­tel­bar kon­su­miert wer­den können, also vor al­lem Spei­sen, Getränke und Mu­sik­dar­bie­tun­gen. Auf­wen­dun­gen des Ar­beit­ge­bers, die die Aus­ge­stal­tung der Be­triebs­ver­an­stal­tung be­tref­fen (z.B. Mie­ten und Kos­ten für die Be­auf­tra­gung ei­nes Event­ver­an­stal­ters) be­rei­chern die Teil­neh­mer hin­ge­gen nicht und blei­ben des­halb bei der Er­mitt­lung der maßgeb­li­chen Kos­ten un­berück­sich­tigt (Ab­wei­chung vom Se­nats­ur­teil vom 25.5.1992, Az.: VI R 85/90).

Außer­dem sind die Kos­ten der Ver­an­stal­tung nicht nur auf die Ar­beit­neh­mer, son­dern auf alle Teil­neh­mer (z.B. auch Fa­mi­li­en­an­gehörige) zu ver­tei­len. Der da­nach auf Be­gleit­per­so­nen ent­fal­lende An­teil der Kos­ten wird, eben­falls ent­ge­gen der früheren Auf­fas­sung des Se­nats (Ab­wei­chung vom Se­nats­ur­teil vom 25.5.1992, Az.: VI R 85/90), den Ar­beit­neh­mern bei der Be­rech­nung der Frei­grenze nicht als ei­ge­ner Vor­teil zu­ge­rech­net. Eine an­dere Be­ur­tei­lung kann nur bei Be­triebs­fei­ern an­ge­zeigt sein, die ih­rer Art nach den Schluss zu­las­sen, dass über die Fa­mi­li­en­an­gehöri­gen dem Ar­beit­neh­mer ein Vor­teil zu­ge­wen­det wer­den soll. Dies kommt etwa bei Ver­an­stal­tun­gen in Be­tracht, die be­reits für sich selbst einen marktgängi­gen Wert be­sit­zen und die vom Ar­beit­ge­ber nicht selbst durch­geführt wer­den könn­ten, so etwa, wenn die Be­leg­schaft zu­sam­men mit Fa­mi­li­en­an­gehöri­gen ge­mein­schaft­lich ein Mu­si­cal be­sucht oder Kon­zerte welt­berühm­ter Künst­ler bei Be­triebs­fei­ern ge­ge­ben wer­den.

Link­hin­weis:

  • Der Voll­text der Ent­schei­dung ist auf der Home­page des BFH veröff­ent­licht.
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