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Rabatte beim Abschluss von Versicherungsverträgen kein Arbeitslohn Dritter

BFH 10.4.2014, VI R 62/11

Wer­den Ra­batte beim Ab­schluss von Ver­si­che­rungs­verträgen so­wohl Ar­beit­neh­mern von Ge­schäfts­part­nern als auch einem wei­te­ren Per­so­nen­kreis (An­gehörige der ge­sam­ten Ver­si­che­rungs­bran­che, Ar­beit­neh­mer wei­te­rer Un­ter­neh­men) ein­geräumt, so liegt hierin kein Ar­beits­lohn.

Der Sach­ver­halt:
Strei­tig ist, ob die kla­gende Ak­ti­en­ge­sell­schaft für Lohn­steuer auf Ra­batte haf­tet, die ih­ren Mit­ar­bei­tern von Drit­ten beim Ab­schluss von Ver­si­che­rungs­verträgen ein­geräumt wur­den.

Die Ar­beit­neh­mer der Kläge­rin er­hiel­ten Pro­dukte zweier Ver­si­che­rungs­un­ter­neh­men zu ver­bil­lig­ten Ta­ri­fen. Bzgl. der streit­ge­genständ­li­chen Ra­batte be­stan­den kei­ner­lei Ver­ein­ba­run­gen oder Ab­spra­chen zwi­schen der Kläge­rin und den Ver­si­che­rungs­un­ter­neh­men. Die gewähr­ten Ra­batte des einen Ver­si­che­rungs­un­ter­neh­mens stan­den sämt­li­chen In­nen- und Außendienst­mit­ar­bei­tern al­ler deut­schen Ver­si­che­rungs­un­ter­neh­men of­fen; außer an die Zu­gehörig­keit zur Ver­si­che­rungs­bran­che wa­ren sie an keine wei­te­ren Be­din­gun­gen geknüpft.

Die von dem an­de­ren Ver­si­che­rungs­un­ter­neh­men gewähr­ten Ra­batte wur­den nicht nur ak­ti­ven Mit­ar­bei­tern und Pen­sionären des Ver­si­che­rungs­un­ter­neh­mens, son­dern auch Be­schäftig­ten an­de­rer Un­ter­neh­men gewährt; ein­zige Vor­aus­set­zung war in­so­weit die Be­triebs­zu­gehörig­keit zu einem die­ser Un­ter­neh­men. Die Kläge­rin un­ter­warf die gewähr­ten Ra­batte nicht dem Lohn­steu­er­ab­zug. Das Fi­nanz­amt ver­trat die Auf­fas­sung, es han­dele sich bei den gewähr­ten Ra­bat­ten um Lohn­zah­lun­gen durch Dritte und nahm die Kläge­rin in Haf­tung.

Das FG wies die hier­ge­gen ge­rich­tete Klage ab. Auf die Re­vi­sion der Kläge­rin hob der BFH das Ur­teil auf und gab der Klage statt.

Die Gründe:
Die den Ar­beit­neh­mern der Kläge­rin von Drit­ten ein­geräum­ten Ra­batte begründen kei­nen Ar­beits­lohn, da sie nicht nur die­sen, son­dern auch Ar­beit­neh­mern nicht ver­bun­de­ner Un­ter­neh­men gewährt wur­den. Da­mit knüpft der Se­nat an seine bis­he­rige Recht­spre­chung zur Ra­batt­gewährung an.

Da­nach begründen Ra­batte, die der Ar­beit­ge­ber nicht nur sei­nen Ar­beit­neh­mern, son­dern auch frem­den Drit­ten übli­cher­weise einräumt, bei den Ar­beit­neh­mern kei­nen Ar­beits­lohn. Dies muss erst recht gel­ten, wenn es um von Drit­ten gewährte Preis­vor­teile geht. Denn bei Leis­tun­gen Drit­ter liegt Ar­beits­lohn nur vor, wenn sich aus den Umständen er­gibt, dass die von Drit­ten ein­geräum­ten Vor­teile nicht auf de­ren ei­gen­wirt­schaft­li­chen In­ter­es­sen gründen, son­dern die für den Ar­beit­ge­ber er­brachte Ar­beits­leis­tung ent­gel­ten sol­len.

Vor­lie­gend spricht nichts dafür, dass diese Ra­batte, wenn sie auch Ar­beit­neh­mern ein­geräumt wer­den, als Vor­teil für de­ren Be­schäfti­gung gewährt wer­den. Es liegt viel­mehr nahe, dass die ra­batt­gewähren­den Un­ter­neh­men sich durch die Vor­ge­hens­weise aus ei­gen­wirt­schaft­li­chen Gründen einen leicht zugäng­li­chen und auf­grund der nied­ri­gen Mar­ke­ting- und Ver­triebs­kos­ten so­wie des ge­rin­gen Be­treu­ungs­be­darfs at­trak­ti­ven Kun­den­kreis er­schließen wol­len.

Link­hin­weis:

  • Der Voll­text der Ent­schei­dung ist auf der Home­page des BFH veröff­ent­licht.
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