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Publikumsgesellschaft als GmbH & Co. KG: Keine Pflicht zur Übersendung des Prüfungsberichts an die Kommanditisten

BGH 3.2.2015, II ZR 105/13

In ei­ner Pu­bli­kums­ge­sell­schaft in der Rechts­form ei­ner GmbH & Co. KG folgt aus ei­ner nach § 316 Abs. 1 HGB oder auf­grund des Ge­sell­schafts­ver­trags be­ste­hen­den Prüfungs­pflicht nicht die Ver­pflich­tung, den Prüfungs­be­richt den Kom­man­di­tis­ten mit der Ein­la­dung zu der Ge­sell­schaf­ter­ver­samm­lung, die über die Fest­stel­lung des Jah­res­ab­schlus­ses zu be­schließen hat, zu über­sen­den. Dies gilt auch dann, wenn nach dem Ge­sell­schafts­ver­trag al­len Ge­sell­schaf­tern mit der Ein­la­dung zu der Ge­sell­schaf­ter­ver­samm­lung der Ent­wurf des Jah­res­ab­schlus­ses zu über­sen­den ist.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläge­rin ist als Kom­man­di­tis­tin mit ins­ge­samt 300.000 DM an der Be­klag­ten, ei­ner Pu­bli­kums­ge­sell­schaft in der Rechts­form ei­ner GmbH & Co. KG, be­tei­ligt. Der Ge­sell­schafts­ver­trag (GV) der Be­klag­ten enthält u.a. fol­gende Be­stim­mun­gen:

§ 10 Ge­sell­schaf­ter­be­schlüsse
1. Ge­sell­schaf­ter­be­schlüsse wer­den mit ein­fa­cher Mehr­heit der ab­ge­ge­be­nen Stim­men ge­fasst, so­weit nicht in die­sem Ver­trag oder auf­grund zwin­gen­den Ge­set­zes ein an­de­res be­stimmt ist.
2.
3. Be­schlüsse der Ge­sell­schaft können nur bin­nen ei­ner Aus­schluss­frist von vier Wo­chen seit Zu­gang des Pro­to­kolls über die Ge­sell­schaf­ter­ver­samm­lung durch schrift­li­che Erklärung ge­genüber der Ge­sell­schaft, ver­tre­ten durch die Kom­ple­mentärin, an­ge­foch­ten wer­den. Nach Ab­lauf die­ser Frist gilt ein et­wai­ger Man­gel als ge­heilt.

§ 11 Kon­troll­rechte und Ge­schäfts­be­richt
1. Die Ge­sell­schaf­ter ha­ben über das Kon­troll­recht des § 166 HGB hin­aus das Recht, die Han­delsbücher und Pa­piere der Ge­sell­schaft durch einen An­gehöri­gen der steu­er­be­ra­ten­den oder wirt­schaftsprüfen­den Be­rufe ein­se­hen zu las­sen.

§ 13 Jah­res­ab­schluss
1. Der Jah­res­ab­schluss für das ver­gan­gene Ge­schäfts­jahr ist in­ner­halb von 9 Mo­na­ten von der Kom­ple­mentärin zu er­stel­len.
2. Er ist je­weils von einem von der Ge­sell­schaf­ter­ver­samm­lung be­stimm­ten Wirt­schaftsprüfer oder ei­ner Wirt­schaftsprüfungs­ge­sell­schaft zu prüfen.
3. Der Ent­wurf des Jah­res­ab­schlus­ses ist al­len Ge­sell­schaf­tern spätes­tens mit der La­dung zur Ge­sell­schaf­ter­ver­samm­lung zu­zu­lei­ten.

Mit Schrei­ben vom 27.5.2011 lud die Be­klagte zu ei­ner Ge­sell­schaf­ter­ver­samm­lung am 8.7.2011, de­ren Ta­ges­ord­nung u.a. die Fest­stel­lung der Jah­res­ab­schlüsse für die Ge­schäfts­jahre 2007 bis 2010 vor­sah. Mit wei­te­rem Schrei­ben vom 7.6.2011 über­sandte die Be­klagte die Entwürfe die­ser Jah­res­ab­schlüsse, nicht aber die Prüfungs­be­richte. In der Ver­samm­lung erläuterte der Ab­schlussprüfer die Jah­res­ab­schlüsse und de­ren Prüfung. Er teilte mit, dass die Ab­schlüsse für 2007 bis 2009 nur mit einem ein­ge­schränk­ten Bestäti­gungs­ver­merk ver­se­hen wer­den konn­ten. Die Ge­sell­schaf­ter­ver­samm­lung stellte durch Mehr­heits­be­schluss die Jah­res­ab­schlüsse für die Ge­schäfts­jahre 2007 bis 2010 fest, be­schloss die Ent­las­tung der Ge­schäftsführung für 2008 bis 2010 so­wie die Ent­las­tung des Bei­rats für 2010 und wählte den Ab­schlussprüfer für das Ge­schäfts­jahr 2011.

Das LG stellte dem An­trag der Kläge­rin ent­spre­chend die Nich­tig­keit die­ser Ge­sell­schaf­ter­be­schlüsse fest. Das OLG wies die Be­ru­fung der Be­klag­ten zurück. Auf die e Re­vi­sion der Be­klag­ten hob der BGH den Be­schluss des OLG auf und ver­wies die Sa­che zur neuen Ver­hand­lung und Ent­schei­dung an das OLG zurück.

AG und LG wie­sen die Klage ab. Die Re­vi­sion des Klägers hatte vor dem BGH kei­nen Er­folg.

Die Gründe:
Die an­ge­grif­fe­nen Ge­sell­schaf­ter­be­schlüsse sind nicht des­halb nich­tig, weil den Ge­sell­schaf­tern in­ner­halb der im Ge­sell­schafts­ver­trag be­stimm­ten Ein­la­dungs­frist zwar die Entwürfe der Jah­res­ab­schlüsse, nicht aber die zu­gehöri­gen Prüfungs­be­richte oder je­den­falls de­ren Er­geb­nisse über­sandt wur­den.

Das OLG hat zu Un­recht an­ge­nom­men, be­reits das Be­ste­hen ei­ner - ge­setz­li­chen oder ge­sell­schafts­ver­trag­li­chen - Prüfungs­pflicht führe in ei­ner Pu­bli­kums-Kom­man­dit­ge­sell­schaft dazu, dass den Kom­man­di­tis­ten ne­ben dem Ent­wurf des Jah­res­ab­schlus­ses, der ih­nen nach dem Ge­sell­schafts­ver­trag mit der Ein­la­dung zu der über die Fest­stel­lung des Jah­res­ab­schlus­ses be­schließen­den Ge­sell­schaf­ter­ver­samm­lung zu über­sen­den ist, auch der Prüfungs­be­richt zu über­mit­teln sei. Zwar kann bei Be­ste­hen ei­ner ge­setz­li­chen Prüfungs­pflicht der Jah­res­ab­schluss nicht fest­ge­stellt wer­den, wenn keine Prüfung statt­ge­fun­den hat, § 316 Abs. 1 S. 2 HGB. Die daran anknüpfende Auf­fas­sung, da die im Ge­sell­schafts­ver­trag der Be­klag­ten ge­re­gelte ver­trag­li­che Ver­pflich­tung zur Prüfung der ge­setz­li­chen Prüfungs­pflicht gleich­zu­stel­len und in der an­zu­be­rau­men­den Ge­sell­schaf­ter­ver­samm­lung über die Fest­stel­lung des Jah­res­ab­schlus­ses zu be­schließen ge­we­sen sei, hätte mit der Ein­la­dung auch der Prüfungs­be­richt über­sandt wer­den müssen, fin­det aber in den ge­setz­li­chen Re­ge­lun­gen keine Grund­lage.

Der vom OLG an­ge­nom­mene Rechts­satz er­gibt sich nicht aus ei­ner ge­setz­li­chen Vor­schrift. Aus dem Be­ste­hen ei­ner ge­setz­li­chen oder ei­ner ihr gleich­ge­stell­ten ver­trag­li­chen Prüfungs­pflicht folgt keine Pflicht, den Prüfungs­be­richt mit der Ein­la­dung zur Ge­sell­schaf­ter­ver­samm­lung zu über­sen­den. Nach § 166 Abs. 1 HGB kann ein Kom­man­di­tist zwar die ab­schrift­li­che Mit­tei­lung des (fest­ge­stell­ten) Jah­res­ab­schlus­ses ver­lan­gen, ist aber hin­sicht­lich vor­lie­gen­der Prüfungs­be­richte auf ein Ein­sichts­recht ver­wie­sen. Die in der Be­ru­fungs­ent­schei­dung erwähnte Norm des § 42a Abs. 1 GmbHG gilt nicht für das Recht der Kom­man­dit­ge­sell­schaft. Sie kann je­den­falls auf eine Pu­bli­kums­ge­sell­schaft in der Rechts­form ei­ner GmbH & Co. KG, in der die Kom­man­di­tis­ten nicht zu­gleich Ge­sell­schaf­ter der GmbH sind, auch nicht ana­log an­ge­wandt wer­den.

Al­ler­dings dient die Jah­res­ab­schlussprüfung (auch) der In­for­ma­tion des Ge­sell­schafts­or­gans, das über die Fest­stel­lung des Jah­res­ab­schlus­ses zu be­schließen hat. Der Prüfungs­be­richt muss da­her grundsätz­lich dem zuständi­gen Ge­sell­schafts­or­gan (hier: Ge­sell­schaf­ter­ver­samm­lung) im Zeit­punkt der Ent­schei­dungs­fin­dung zur Verfügung ste­hen. Dar­aus folgt aber nicht, dass den Ge­sell­schaf­tern mit der Ein­la­dung zu der Ver­samm­lung Ab­lich­tun­gen des Prüfungs­be­richts zu über­sen­den sind. Die In­for­ma­tion kann in an­de­rer Weise, etwa durch Ein­sicht­nahme, er­fol­gen und ist auch nicht an die Ein­la­dungs­frist ge­bun­den. Die Kom­man­di­tis­ten ei­ner Pu­bli­kums­ge­sell­schaft müssen über den Prüfungs­be­richt auch nicht in der glei­chen Art und Weise un­ter­rich­tet wer­den wie über den Ent­wurf des Jah­res­ab­schlus­ses. Ge­gen einen sol­chen Gleich­lauf der In­for­ma­tion spricht ge­rade bei Per­so­nen­ge­sell­schaf­ten mit zahl­rei­chen Mit­glie­dern der Um­stand, dass der Prüfungs­be­richt ver­trau­li­che In­for­ma­tio­nen ent­hal­ten kann, die dem Jah­res­ab­schluss nicht zu ent­neh­men sind.

Die An­nahme des OLG, die an­ge­grif­fe­nen Ge­sell­schaf­ter­be­schlüsse seien nich­tig, weil den Ge­sell­schaf­tern in­ner­halb der Ein­la­dungs­frist we­der die Prüfungs­be­richte noch de­ren Er­geb­nisse über­sandt wur­den, stellt sich auch nicht aus an­de­ren Gründen als rich­tig dar (§ 561 ZPO), ins­be­son­dere kann sie nicht auf die Aus­le­gung des Ge­sell­schafts­ver­trags gestützt wer­den. Dem Ge­sell­schafts­ver­trag der be­klag­ten Pu­bli­kums­ge­sell­schaft kann nicht ent­nom­men wer­den, dass die nach § 13 Nr. 3 S. 1 GV be­ste­hende Ver­pflich­tung, al­len Ge­sell­schaf­tern den Ent­wurf des Jah­res­ab­schlus­ses zu über­sen­den, auch für den Prüfungs­be­richt oder des­sen Er­geb­nis gel­ten solle. Es bedürfte kon­kre­ter An­halts­punkte im Ge­sell­schafts­ver­trag, aus de­nen sich eine Er­stre­ckung der für den Ent­wurf des Jah­res­ab­schlus­ses gel­ten­den Über­sen­dungs­pflicht auf den Prüfungs­be­richt er­schließen lässt. An sol­chen An­halts­punk­ten fehlt es.

Link­hin­weis:

  • Der Voll­text der Ent­schei­dung ist auf den Web­sei­ten des BGH veröff­ent­licht.
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