deen

Aktuelles

Prüfungspflicht für Amazon-Marketplace-Händler hinsichtlich ihrer Produktbeschreibungen

BGH 3.3.2016, I ZR 140/14

Ha­ben Dritte die Möglich­keit, selbstständig Pro­dukt­be­schrei­bun­gen zu An­ge­bo­ten zu verändern, trifft einen Händ­ler (hier: Ama­zon-Mar­ket­place-Händ­ler) die Pflicht, die An­ga­ben zu sei­nem Pro­dukt re­gelmäßig auf Rich­tig­keit zu prüfen, um Rechts­ver­let­zun­gen zu ver­hin­dern.  Da­bei erhöht jede Nut­zung ei­ner Ver­kaufs­platt­form die Ge­fahr von Rechts­ver­let­zun­gen.

Der Sach­ver­halt:
Der Kläger ist In­ha­ber der beim  Deut­schen Pa­tent- und  Mar­ken­amt ein­ge­tra­ge­nen Wort­marke "TRIFOO", die für "Da­ten­ver­ar­bei­tungs­geräte und Com­pu­ter, Schnitt­stel­len­geräte und -pro­gramme für Com­pu­ter" Schutz  be­an­sprucht. Der Be­klagte be­treibt einen Händ­ler­shop, über den er auf der Han­dels­platt­form Ama­zon-Mar­ket­place eine "Fin­ger­Maus" an­bot. Die­ses An­ge­bot konnte am 20.11. 2011 mit den An­ga­ben "Trifoo USB 2.0 Fin­ger Maus 3D Op­ti­cal Mouse für PC Note­book 800 DPI" und "Ver­kauf und Ver­sand durch e." auf­ge­ru­fen wer­den. Die Ware stammte nicht vom Kläger und war auch nicht mit sei­ner Zu­stim­mung im Eu­ropäischen Wirt­schafts­raum in den Ver­kehr ge­langt.

Der Kläger mahnte den Be­klag­ten we­gen Ver­let­zung sei­ner Marke durch das am 20.11. 2011 auf­ruf­bare An­ge­bot ab. Der Be­klagte wies die Ab­mah­nung zurück. Mit der Klage ver­folgte der Kläger sein Un­ter­las­sungs­be­geh­ren hin­sicht­lich der Ver­wen­dung sei­ner Wort­marke wei­ter. Der Be­klagte be­haup­tete, die von ihm im Ok­to­ber 2010 für das be­an­stan­dete An­ge­bot bei Ama­zon-Mar­ket­place aus­gefüllte Pro­dukt­in­for­ma­tion habe das Zei­chen "TRIFOO" nicht  ent­hal­ten. Die Ka­ta­log­seite sei nachträglich von einem an­de­ren An­bie­ter durch An­gabe der Marke "TRIFOO" ergänzt wor­den, was für Händ­ler, die das glei­che Pro­dukt ver­trei­ben, un­ein­ge­schränkt möglich sei.

LG und OLG ga­ben der Klage statt. Die Re­vi­sion des Be­klag­ten vor dem BGH blieb er­folg­los.

Die Gründe:
Dem Kläger steht der gel­tend ge­machte Un­ter­las­sungs-an­spruch aus §14 Abs.5 Mar­kenG zu. Das be­an­stan­dete An­ge­bot ei­ner "Trifoo Fin­ger­Maus", in dem der Be­klagte als Verkäufer be­zeich­net wor­den war, ver­letzte die für den Kläger ein­ge­tra­gene Wort­marke i.S.d. §14 Abs.2 Nr.1 Mar­kenG. Denn durch die Kenn­zeich­nung der "Fin­ger­Maus" mit "TRIFOO" hatte der Be­klagte ein mit der Kla­ge­marke iden­ti­sches Zei­chen "be­nutzt".

Die Rechts­pflicht zur Prüfung und zur Ab­wen­dung ei­ner Rechts­ver­let­zung er­gab sich hier aus dem Ge­sichts­punkt ei­nes ge­fah­rerhöhen­den Ver­hal­tens. Die Tätig­keit als Händ­ler auf Ama­zon-Mar­ket­place bringt nämlich die Ge­fahr von Rechts­ver­let­zun­gen mit sich, da auf der Ver­kaufs­platt­form An­ge­bote für ein be­stimm­tes Pro­dukt durch an­dere Händ­ler geändert wer­den können, was in Händ­ler­krei­sen auch be­kannt ist. Da­durch be­steht die Ge­fahr, dass ur­sprüng­lich rich­tige und zulässige An­ge­bote durch Hand­lun­gen Drit­ter geändert wer­den. Da­bei erhöht jede Nut­zung der Ver­kaufs­platt­form die Ge­fahr von Rechts­ver­let­zun­gen.

So­mit ist es für den Be­klag­ten zu­mut­bar, ein von ihm dau­er­haft oder über einen länge­ren Zeit­raum bei Ama­zon-Mar­ket­place ein­ge­stell­tes An­ge­bot re­gelmäßig dar­auf zu überprüfen, ob rechts­ver­let­zende Ände­run­gen vor­ge­nom­men wurde. Da­bei können Prüfungs­pflich­ten auf der Grund­lage der Störer­haf­tung zwar nur in den Gren­zen des Verhält­nismäßig­keits­grund­sat­zes begründet wer­den. Hier be­durfte es je­doch kei­ner Be­stim­mung ei­nes Prüfungs­rhyth­mus, da der Be­klagte sein An­ge­bot un­strei­tig zu kei­ner Zeit überprüft hatte.

Link­hin­weis:

  • Der Voll­text der Ent­schei­dung ist auf der veröff­ent­licht.
  • Um di­rekt zum Voll­text zu ge­lan­gen, kli­cken Sie bitte hier.
nach oben