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Steuerberatung

Prüfung der 35-Euro-Grenze für Geschenke inklusive Pauschalsteuer

Ge­schenke an Ge­schäfts­freunde sind vom Empfänger grundsätz­lich zu ver­steu­ern. Der Schen­ker kann die Be­steue­rung je­doch durch Abführung ei­ner Pau­schal­steuer von 30 % über­neh­men. Diese Pau­schal­steuer ist nach Auf­fas­sung des BFH bei der Prüfung der 35-Euro-Grenze für Ge­schenke ein­zu­be­zie­hen.

Die Er­trags­be­steue­rung von Ge­schen­ken an Ge­schäfts­freunde, de­ren An­schaf­fungs- oder Her­stel­lungs­kos­ten 10 Euro über­stei­gen, kann vom Schen­ker über­nom­men wer­den, in­dem die­ser eine Pau­schal­steuer in Höhe von 30 % abführt. Be­mes­sungs­grund­lage der Pau­schal­steuer sind da­bei die Auf­wen­dun­gen des Schen­kers inkl. Um­satz­steuer (§ 37b Abs. 1 EStG).

Der Schen­ker kann die Ge­schenke an Ge­schäfts­freunde nur dann als Be­triebs­aus­gabe ge­winn­min­dernd berück­sich­ti­gen, wenn de­ren An­schaf­fungs- oder Her­stel­lungs­kos­ten 35 Euro nicht über­stei­gen (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG). Laut Ur­teil des BFH vom 30.3.2017 (Az. IVR 13/14) ist bei der Prüfung der 35-Euro-Grenze die über­nom­mene Pau­schal­steuer mit ein­zu­be­zie­hen. Wird die Grenze in­folge der Pau­schal­steuer über­schrit­ten, ist der Be­triebs­aus­ga­ben­ab­zug aus­ge­schlos­sen. Die Fi­nanz­ver­wal­tung ver­tritt hin­ge­gen bis­lang die ge­gen­tei­lige Auf­fas­sung und be­zieht aus Ver­ein­fa­chungsgründen die Pau­schal­steuer bei der Prüfung der 35 Euro-Frei­grenze nicht mit ein (BMF-Schrei­ben vom 19.5.2015, BStBl. I 2015, S. 468, Rz. 25).

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