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Privatgutachterkosten zur Aufklärung der Verantwortlichkeit für Mängel einer Kaufsache erstattungsfähig

BGH 30.4.2014, VIII ZR 275/13

Der BGH hat sich mit der Er­stat­tungsfähig­keit von Pri­vat­gut­ach­ter­kos­ten be­fasst, die zur Aufklärung der Ver­ant­wort­lich­keit für Mängel ei­ner Kauf­sa­che auf­ge­wandt wor­den sind. Der BGH hat da­bei an die Recht­spre­chung zu § 476a BGB a.F. an­geknüpft, der dem jet­zi­gen § 439 Abs. 2 BGB als Vor­bild ge­dient hat, und die Er­stat­tungsfähig­keit be­jaht.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläger kauf­ten bei der Be­klag­ten, die u.a. mit Bo­den­belägen han­delt, Mas­siv­holz­fer­tig­par­kett, das sie an­schließend von einem Schrei­ner in ih­rem Wohn­haus ver­le­gen ließen. Der Schrei­ner ging nach ei­ner von der Be­klag­ten mit­ge­lie­fer­ten Ver­le­ge­an­lei­tung vor, die von der Streit­hel­fe­rin der Be­klag­ten als der Her­stel­le­rin des Par­ketts stammte.

Nach der Ver­le­gung tra­ten am Par­kett Mängel (u.a. Verwölbun­gen) auf. Die Be­klagte sah die Ur­sa­che nach Rück­spra­che mit der Streit­hel­fe­rin in ei­ner zu ge­rin­gen Ra­um­feuch­tig­keit und wies die Mängelrüge der Kläger zurück. Die Kläger hol­ten dar­auf­hin ein Pri­vat­gut­ach­ten ein. Die­ses kam zu dem Er­geb­nis, dass die Verände­run­gen des Par­ketts auf eine in die­sem Fall un­ge­eig­nete, in der Ver­le­ge­an­lei­tung aber als zulässig und möglich emp­foh­le­nen Art der Ver­le­gung zurück­zuführen seien. Hier­auf gestützt be­gehr­ten die Kläger eine Min­de­rung des Kauf­prei­ses um 30 Pro­zent so­wie Er­stat­tung der Pri­vat­gut­ach­ter­kos­ten.

Das AG gab der Klage un­ter Kla­ge­ab­wei­sung im Übri­gen hin­sicht­lich der gel­tend ge­mach­ten Min­de­rung statt. Das LG gab der Klage voll­umfäng­lich - also auch hin­sicht­lich Sach­verständi­gen­kos­ten - statt. Die Re­vi­sion der Streit­hel­fe­rin der Be­klag­ten, mit der sie die Wie­der­her­stel­lung des erst­in­stanz­li­chen Ur­teils be­gehrt, hatte vor dem BGH kei­nen Er­folg.

Die Gründe:
Den Klägern steht der vom LG be­jahte ver­schul­dens­un­abhängige An­spruch aus § 439 Abs. 2 BGB auf Er­stat­tung der Kos­ten des Pri­vat­gut­ach­tens zu.

Schon für § 476a BGB a.F., der dem § 439 Abs. 2 BGB als Vor­bild ge­dient hat, hat der BGH in der Ver­gan­gen­heit mehr­fach eine Er­stat­tungsfähig­keit von Sach­verständi­gen­kos­ten zur Aufklärung der Ver­ant­wort­lich­keit für Mängel be­jaht. Auf die­ses Norm­verständ­nis hat der Ge­setz­ge­ber für § 439 Abs. 2 BGB zurück­ge­grif­fen, so dass für die heu­tige Rechts­lage nichts an­de­res gel­ten kann.

Da die Auf­wen­dun­gen ur­sprüng­lich "zum Zwecke der Nach­erfüllung" getätigt wor­den sind, ist es i.Ü. auch un­schädlich, dass die Kläger nach Er­stat­tung des Gut­ach­tens schließlich er­folg­reich zur Min­de­rung überg­an­gen sind. Denn ob der­ar­tige Auf­wen­dun­gen an­schließend tatsäch­lich zu ei­ner (er­folg­rei­chen) Nach­erfüllung führen, ist für den zu­vor be­reits wirk­sam ent­stan­de­nen Er­satz­an­spruch ohne Be­deu­tung, wenn der Man­gel und die dafür be­ste­hende Ver­ant­wort­lich­keit des Verkäufers fest­ste­hen.

Link­hin­weis:

  • Der Voll­text der Ent­schei­dung wird demnächst auf den Web­sei­ten des BGH veröff­ent­licht.
  • Für die Pres­se­mit­tei­lung des BGH kli­cken Sie bitte hier.
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