Der Hauptfachausschuss (HFA) des IDW hat einen IDW Praxishinweis verabschiedet, der den Wirtschaftsprüfern hilft, Anteile an Immobiliengesellschaften zu bewerten, die bspw. von Kapitalanlagegesellschaften für Rechnung von Immobilien-Sondervermögen gehalten werden.
Nach § 70 Abs. 2 Investmentgesetz (InvG) muss ein Abschlussprüfer i.S.d. § 319 Abs. 1 Satz 1 und 2 HGB den Wert der Beteiligung an einer Immobiliengesellschaft nach den für die Bewertung von Unternehmensbeteiligungen allgemein anerkannten Grundsätzen ermitteln. Dabei sind die im Jahresabschluss oder in der Vermögensaufstellung der Immobiliengesellschaft ausgewiesenen Immobilien mit dem Wert anzusetzen, der von einem von der Kapitalanlagegesellschaft gebildeten Sachverständigenausschuss festgestellt wurde. Diese Anforderungen sind auch für Wertermittlungen im Zusammenhang mit dem beabsichtigten Erwerb einer Beteiligung an einer Immobiliengesellschaft für Zwecke eines Immobilien-Sondervermögens nach § 68 Abs. 2 InvG einschlägig.
Sobald die Richtlinie 2011/61/EU (AIFM-Richtlinie) umgesetzt ist, die u.a. ein Kapitalanlagegesetzbuch vorsieht und das bisherige Investmentgesetz aufheben soll, wird Mitte 2013 dieser IDW Praxishinweis überarbeitet werden.
Der IDW Praxishinweis: Bewertung nach §§ 68, 70 InvG (IDW Praxishinweis 1/2012) wird in Heft 9/2012 der IDW Fachnachrichten und im WPg Supplement 3/2012 veröffentlicht werden.
Quelle: iDW-Aktuell vom 06.09.2012