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Politikberater ist kein Freiberufler

BFH 14.5.2014, VIII R 18/11

In Fällen, in de­nen der Schwer­punkt der Be­rufstätig­keit ei­nes Steu­er­pflich­ti­gen in der um­fang­rei­chen In­for­ma­ti­ons­be­schaf­fung rund um spe­zi­elle ak­tu­elle Ge­setz­ge­bungs­vor­ha­ben und der dies­bezügli­chen Be­richt­er­stat­tung ge­genüber sei­nen Auf­trag­ge­bern liegt, er­zielt er da­mit Einkünfte aus Ge­wer­be­be­trieb. Er übt we­der eine schrift­stel­le­ri­sche noch eine wis­sen­schaft­li­che oder eine jour­na­lis­tenähn­li­che Tätig­keit aus.

Der Sach­ver­halt:
Der Kläger hatte ein Ma­gis­ter­stu­dium in den Fächern Po­li­tik­wis­sen­schaft, Rechts­wis­sen­schaft und neuere Ge­schichte ab­ge­schlos­sen. Im De­zem­ber 1986 machte er sich un­ter der Be­zeich­nung "Po­li­tik­be­ra­ter für Ge­setz­ge­bung" selbständig.

Der Kläger um­schrieb seine kon­krete Tätig­keit auch als "be­glei­ten­der Be­richt­er­stat­ter zum Ge­setz­ge­bungs­ver­fah­ren" und als eine Art "wis­sen­schaft­li­cher Par­la­ments­kor­re­spon­dent". Seine Ge­schäfts­part­ner wa­ren ein Ver­band, Wirt­schafts­un­ter­neh­men und ei­nige An­walts­kanz­leien. Seine Tätig­keit be­stand vor al­lem darin, seine Auf­trag­ge­ber schrift­lich über die Hin­tergründe und den ak­tu­el­len Stand lau­fen­der Ge­setz- und Ver­ord­nungs­ge­bungs­ver­fah­ren in einem the­ma­ti­sch be­grenz­ten Be­reich (u.a. Um­welt­schutz­recht) zu in­for­mie­ren. Seine dar­aus be­zo­ge­nen Einkünfte la­gen in den Streit­jah­ren 1998 bis 2002 zwi­schen ca. 247.000 DM und 303.000 DM, die Ein­nah­men je­weils bei rund 30.000 DM bis 60.000 DM höher.

Der Kläger war im Be­sitz ei­nes Pres­se­aus­wei­ses, der es ihm ermöglichte, wie ein Par­la­ments­jour­na­list an den öff­ent­li­chen Gre­mi­en­sit­zun­gen und an Pres­se­kon­fe­ren­zen teil­zu­neh­men. Er wehrte sich ge­gen die vom Fi­nanz­amt er­las­se­nen Ge­wer­be­steu­er­mess­be­scheide für die Streit­jahre, da er der An­sicht war, dass seine be­ruf­li­che Tätig­keit als schrift­stel­le­ri­sche und wis­sen­schaft­li­che i.S.d. § 18 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG zu wer­ten sei. Darüber hin­aus sei seine Ar­beit auch dem Ka­ta­log­be­ruf des Jour­na­lis­ten ähn­lich.

Das FG wies die Klage ab. Auch die Re­vi­sion des Klägers vor dem BFH blieb er­folg­los.

Die Gründe:
Eine frei­be­ruf­li­che wis­sen­schaft­li­che, schrift­stel­le­ri­sche und eine der Be­rufs­ausübung ei­nes Jour­na­lis­ten ähn­li­che Tätig­keit des Klägers in den Streit­jah­ren war aus­zu­schließen. Die an­ge­foch­te­nen Ge­wer­be­steu­er­mess­be­scheide wa­ren so­mit rechtmäßig.

Das Be­rufs­bild ei­nes Po­li­tik­be­ra­ters ist ge­setz­lich nicht nor­miert. In der Pra­xis kann die un­ter die­ser Be­rufs­be­zeich­nung ausgeübte Tätig­keit un­ter­schied­li­cher Art sein und von der als Lob­by­is­mus be­zeich­ne­ten In­ter­es­sen­ver­tre­tung von Fir­men und Verbänden im par­la­men­ta­ri­schen Um­feld über gut­acht­li­che Tätig­keit für Par­teien, Po­li­ti­ker und an­dere po­li­ti­sche Ak­teure bis hin zu persönli­cher Zu­ar­beit rei­chen.

Die Ar­bei­ten des Klägers hat­ten sich in­halt­lich im We­sent­li­chen auf eine Zu­sam­men­fas­sung be­stimm­ter Vorgänge be­zo­gen. Die durch die Aus­wahl re­le­van­ter The­men vor­ge­nom­me­nen ei­ge­nen Be­wer­tun­gen konn­ten nicht die Qua­lität ei­ner wis­sen­schaft­li­chen Ar­beit er­rei­chen. Denn der Kläger hatte bei sei­ner Be­rufstätig­keit keine ei­ge­nen Fra­ge­stel­lun­gen er­forscht oder grundsätz­li­che Fra­gen geklärt, die das (wis­sen­schaft­li­che) Qua­litätsni­veau wie in einem Hoch­schul­stu­dium er­reicht hätten. Eine schrift­stel­le­ri­sche Tätig­keit des Klägers kam be­reits des­halb nicht in Be­tracht, weil er sich mit sei­nen Aus­ar­bei­tun­gen an be­stimmte Auf­trag­ge­ber, nicht aber an die Öff­ent­lich­keit ge­wandt hatte. In­fol­ge­des­sen war er auch nicht als Jour­na­list bzw. Jour­na­lis­ten ähn­lich tätig ge­wor­den.

Die An­wen­dung des § 18 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG ver­stieß auch nicht ge­gen den Gleich­heits­satz des Art. 3 GG, son­dern grenzte die Tätig­keit des Klägers me­tho­di­sch zu­tref­fend von dem ge­setz­ge­be­ri­sch vor­ge­ge­be­nen Ty­pus­be­griff des freien Be­rufs ab.

Link­hin­weis:

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