Zahlungen der polnischen Gesellschaft an nahestehende Unternehmen (im In- und Ausland), die für Dienstleistungen in unmittelbarem Zusammenhang mit immateriellen Vermögenswerten (sog. immaterielle Dienstleistungen) entrichtet werden, sind nur noch eingeschränkt abzugsfähig. Konkret ist der jährlich abzugsfähige Betrag, soweit die Zahlungen einen Freibetrag von 3 Mio. PLN (ca. 0,7 Mio. Euro) überschreiten, auf 5 % des für Zwecke der Abzugsbeschränkung separat berechneten steuerlichen EBITDA begrenzt. Ein danach nicht abzugsfähiger Betrag kann ggf. in den Folgejahren steuerlich geltend gemacht werden.
Betroffen von der Neuregelung sind insbesondere folgende im Verbund erbrachte Dienstleistungen:
- Beratungsleistungen, Marktforschung, Marketing und Werbung, Management und Controlling, Datenverarbeitung, Versicherung, Gestellung von Garantien und Sicherheiten,
- Überlassung sowie Lizenzierung von Intellectual Property (IP),
- Übertragung von Bonitätsrisiken durch Forderungsforfaitierung / Factoring.
Hiervon werden durch Ausnahmeregelungen bestimmte Dienstleistungen ausgenommen, z. B. solche die in unmittelbarer Verbindung mit der in Polen ausgeführten operativen Geschäftstätigkeit stehen.
Hinweis
Die Abzugsbeschränkungen für immaterielle Dienstleistungen treffen eine Vielzahl von mittelständischen Unternehmen in Deutschland, die mit Gesellschaften in Polen verbunden sind. Gerne klären wir in Zusammenarbeit mit unseren polnischen Kollegen aus dem Nexia-Netzwerk, ob Sie von diesen Regelungen betroffen sind und klären etwaige Handlungsmöglichkeiten.