Der steuerpflichtige Unternehmensgewinn würde demnach über eine reine „Cash-Flow“-Rechnung erfolgen. Der Körperschaftsteuersatz soll von 35 % auf 20 % sinken. Verbunden mit Exportsubventionen für US-Unternehmen bei gleichzeitiger Besteuerung von Importen soll die Reform offenbar dem Außenhandelsdefizit der USA entgegenwirken. Für deutsche Unternehmen könnten die US-Pläne gravierende Folgen haben.

Eine Besteuerung des „Cash-Flow“ bedeutet: Der steuerpflichtige Unternehmensgewinn wird als Differenz aus zugeflossenen Einnahmen und abgeflossenen Ausgaben ermittelt - losgelöst vom Bilanzansatz und der Abschreibung der Wirtschaftsgüter.
Beispiel
Erwirbt ein US-Unternehmen z.B. eine Maschine im Wert von USD 100.000, kann das Unternehmen im Wirtschaftsjahr der Anschaffung unter der „Cash-Flow“-Steuer die vollen abgeflossenen Ausgaben i. H. v. USD 100.000 schon im Jahr der Anschaffung steuerlich abziehen - und nicht erst verteilt über eine mehrjährige Abschreibung.
Das Konzept ist vergleichbar mit der im deutschen Steuerrecht bekannten vollständigen Sofortabschreibung bei geringwertigen Wirtschaftsgütern, jedoch ohne jegliche Begrenzung der Höhe nach. Mit der „Cash-Flow“-Steuer würden signifikante Liquiditäts- und Zinsvorteile für US-Unternehmen einhergehen. Die geplante Steuersatzsenkung würde zu weiteren Entlastungen führen.
Für deutsche Unternehmen mit Geschäftsbeziehungen in die USA zeichnet sich ein weniger positives Bild. Möglicherweise gravierende Folgen der US-Steuerreformpläne ergeben sich aus einem weiteren Kernelement des Reform-Entwurfs - dem steuerlichen Grenzausgleich („Border Tax Adjustment“). Ins Ausland exportierte materielle und immaterielle Wirtschaftsgüter sowie Dienstleistungen sollen von der neuen US-Steuer befreit werden. Für die Exporte eingesetzte Produktionskosten können gleichwohl unvermindert zum Abzug gebracht werden. Umgekehrt sollen entsprechende Importe in die USA vollständig besteuert werden. Über Details der Umsetzung schweigt sich der Entwurf bislang zwar noch aus. Bei Importen an US-Unternehmen dürfte im Ergebnis aber schlicht der steuerliche Abzug beim US-Unternehmen versagt werden.

German | English |
Einfuhr | Import |
Aufwand steuerlich nicht abziehbar | Expenditure not tax-deductible |
Grenzausgleich | Border adjustment |
Ausfuhr | Export |
Einnahmen steuerfrei | Income tax free |
US-Unternehmen | U.S. companies |
Aufwand steuerlich vollständig und sofort abziehbar (Erwerb USA) | Expenditure fully tax deductible immediately (Purchase in USA) |
Cash Flow Steuer | Cash flow tax |
Einnahmen steuerpflichtig (Verkauf USA) | Income taxable (Sale in USA) |
Beispiel
Importiert ein US-Unternehmen eine in Deutschland produzierte Maschine zum Preis von USD 100.000, kann das US-Unternehmen keinen steuerlichen Abzug geltend machen (weder sofort noch über eine Abschreibung). Die Anschaffung einer in den USA produzierten Maschine erlaubt dagegen den vollständigen Sofortabzug, was effektiv zu einer 20 %igen Entlastung noch im Wirtschaftsjahr der Anschaffung führt. Die an sich gleich teure US-Maschine würde das US-Unternehmen damit effektiv nur USD 80.000 kosten.
Im Ergebnis wird das importierende deutsche Produktionsunternehmen gegenüber dem US-Hersteller steuerlich diskriminiert, weil die Importware aus Sicht des US-Erwerbers um USD 20.000 bzw. (USD 20.000/USD 80.000 =) 25 % teurer ist. Das könnte einen entsprechenden Preisdruck auf die Importgüter ausüben und im Extremfall dazu führen, dass der erzielbare Preis aus Sicht des deutschen Importeurs um die US-Steuer (20 %) sinkt. Wirtschaftlich mit der US-Steuer belastet wäre damit das deutsche Unternehmen - selbst wenn dieses die US-Steuer gar nicht zahlen müsste.
Mittel- bis langfristig könnte die US-Steuerreform - so Ökonomen - allerdings zu einer Aufwertung des US-Dollars führen. Die Import-Diskriminierung würde damit abgemildert, weil die in die USA importierenden Unternehmen vom besseren Wechselkurs profitieren. Ohne steuerliche Gegenmaßnahmen in Deutschland (z. B. in Form eines Abzugs des US-Steuer-Betrags von der deutschen Bemessungsgrundlage) dürfte gleichwohl eine steuerliche Zusatzbelastung beim deutschen Export-Unternehmen verbleiben.
Hinweis
Für Unternehmen mit Gesellschaften in Deutschland und in den USA würde die US-Steuerreform die Bedeutung der Verrechnungspreise zwischen den Gesellschaften deutlich erhöhen. Der Grenzausgleich („Border Tax Adjustment“) würde effektiv dazu führen, dass „intercompany“ Warenlieferungen und Dienstleistungen von der deutschen an die US-Gesellschaft in Deutschland versteuert werden, ohne in den USA zum steuerlichen Abzug zu führen. Umgekehrt würden „intercompany“ Warenlieferungen und Dienstleistungen von der US-Gesellschaft an die deutsche Konzerngesellschaft zu einer Export-Steuerbefreiung in den USA führen, während sie in Deutschland steuerlich abzugsfähig wären. Die US-Steuerreform würde so zu einer effektiven Steuersatzdifferenz in Höhe des deutschen Steuersatzes führen. In den Grenzen des Fremdvergleichsgrundsatzes könnten Verrechnungspreise hier zielführend genutzt werden.
Noch ist nicht endgültig absehbar, ob der neue Präsident tatsächlich zu einer so weitreichenden Steuerreform bereit wäre und diese auch tatsächlich durchsetzen könnte. Gerade zur möglichen Umsetzung des „Border Tax Adjustment“ liegen noch keine Detailinformationen vor (z. B. über eine mögliche Steuerschuldnerschaft des ausländischen Importeurs). Deutsche Unternehmen mit Geschäftsbeziehungen in die USA sollten die Reformpläne in den USA gleichwohl genau verfolgen - gerade wegen der tiefgreifenden Folgen. Insbesondere beim Abschluss längerfristiger (Liefer-)Verträge könnte in Betracht gezogen werden, die mögliche Einführung eines „Border Tax Adjustment“ bereits zu berücksichtigen (z. B. durch Aufnahme außerordentlicher Kündigungsmöglichkeiten oder der Vereinbarung zur Neuverhandlung der vereinbarten Preise).