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Steuerberatung

Pläne zur US-Steuerreform - Folgen für deutsche Unternehmen

Pläne aus dem mehr­heit­lich re­pu­bli­ka­ni­sch be­setz­ten US-Repräsen­tan­ten­haus se­hen eine fun­da­men­tale Re­form der US-ame­ri­ka­ni­schen Un­ter­neh­mens­be­steue­rung vor. Un­ter dem neuen US-Präsi­den­ten Do­nald Trump könnte der Vor­schlag Rea­lität wer­den.

Der steu­er­pflich­tige Un­ter­neh­mens­ge­winn würde dem­nach über eine reine „Cash-Flow“-Rech­nung er­fol­gen. Der Körper­schaft­steu­er­satz soll von 35 % auf 20 % sin­ken. Ver­bun­den mit Ex­port­sub­ven­tio­nen für US-Un­ter­neh­men bei gleich­zei­ti­ger Be­steue­rung von Im­por­ten soll die Re­form of­fen­bar dem Außenhan­dels­de­fi­zit der USA ent­ge­gen­wir­ken. Für deut­sche Un­ter­neh­men könn­ten die US-Pläne gra­vie­rende Fol­gen ha­ben.

Pläne zur US-Steuerreform - Folgen für deutsche Unternehmen© Thinkstock

Eine Be­steue­rung des „Cash-Flow“ be­deu­tet: Der steu­er­pflich­tige Un­ter­neh­mens­ge­winn wird als Dif­fe­renz aus zu­ge­flos­se­nen Ein­nah­men und ab­ge­flos­se­nen Aus­ga­ben er­mit­telt - los­gelöst vom Bi­lanz­an­satz und der Ab­schrei­bung der Wirt­schaftsgüter.

Beispiel

Er­wirbt ein US-Un­ter­neh­men z.B. eine Ma­schine im Wert von USD 100.000, kann das Un­ter­neh­men im Wirt­schafts­jahr der An­schaf­fung un­ter der „Cash-Flow“-Steuer die vollen ab­ge­flos­se­nen Aus­ga­ben i. H. v. USD 100.000 schon im Jahr der An­schaf­fung steu­er­lich ab­zie­hen - und nicht erst ver­teilt über eine mehrjährige Ab­schrei­bung.

Das Kon­zept ist ver­gleich­bar mit der im deut­schen Steu­er­recht be­kann­ten vollständi­gen So­fort­ab­schrei­bung bei ge­ring­wer­ti­gen Wirt­schaftsgütern, je­doch ohne jeg­li­che Be­gren­zung der Höhe nach. Mit der „Cash-Flow“-Steuer würden si­gni­fi­kante Li­qui­ditäts- und Zins­vor­teile für US-Un­ter­neh­men ein­her­ge­hen. Die ge­plante Steu­er­satz­sen­kung würde zu wei­te­ren Ent­las­tun­gen führen.

Für deut­sche Un­ter­neh­men mit Ge­schäfts­be­zie­hun­gen in die USA zeich­net sich ein we­ni­ger po­si­ti­ves Bild. Mögli­cher­weise gra­vie­rende Fol­gen der US-Steu­er­re­formpläne er­ge­ben sich aus einem wei­te­ren Kern­ele­ment des Re­form-Ent­wurfs - dem steu­er­li­chen Grenz­aus­gleich („Bor­der Tax Ad­just­ment“). Ins Aus­land ex­por­tierte ma­te­ri­elle und im­ma­te­ri­elle Wirt­schaftsgüter so­wie Dienst­leis­tun­gen sol­len von der neuen US-Steuer be­freit wer­den. Für die Ex­porte ein­ge­setzte Pro­duk­ti­ons­kos­ten können gleich­wohl un­ver­min­dert zum Ab­zug ge­bracht wer­den. Um­ge­kehrt sol­len ent­spre­chende Im­porte in die USA vollständig be­steu­ert wer­den. Über De­tails der Um­set­zung schweigt sich der Ent­wurf bis­lang zwar noch aus. Bei Im­por­ten an US-Un­ter­neh­men dürfte im Er­geb­nis aber schlicht der steu­er­li­che Ab­zug beim US-Un­ter­neh­men ver­sagt wer­den.

German

English

Einfuhr

Import

Aufwand steuerlich nicht abziehbar

Expenditure not tax-deductible

Grenzausgleich

Border adjustment

Ausfuhr

Export

Einnahmen steuerfrei

Income tax free

US-Unternehmen

U.S. companies

Aufwand steuerlich vollständig und sofort abziehbar (Erwerb USA)

Expenditure fully tax deductible immediately (Purchase in USA)

Cash Flow Steuer

Cash flow tax

Einnahmen steuerpflichtig (Verkauf USA)

Income taxable (Sale in USA)

Beispiel

Im­por­tiert ein US-Un­ter­neh­men eine in Deutsch­land pro­du­zierte Ma­schine zum Preis von USD 100.000, kann das US-Un­ter­neh­men kei­nen steu­er­li­chen Ab­zug gel­tend ma­chen (we­der so­fort noch über eine Ab­schrei­bung). Die An­schaf­fung ei­ner in den USA pro­du­zier­ten Ma­schine er­laubt da­ge­gen den vollständi­gen So­fort­ab­zug, was ef­fek­tiv zu ei­ner 20 %igen Ent­las­tung noch im Wirt­schafts­jahr der An­schaf­fung führt. Die an sich gleich teure US-Ma­schine würde das US-Un­ter­neh­men da­mit ef­fek­tiv nur USD 80.000 kos­ten.

Im Er­geb­nis wird das im­por­tie­rende deut­sche Pro­duk­ti­ons­un­ter­neh­men ge­genüber dem US-Her­stel­ler steu­er­lich dis­kri­mi­niert, weil die Im­port­ware aus Sicht des US-Er­wer­bers um USD 20.000 bzw. (USD 20.000/USD 80.000 =) 25 % teu­rer ist. Das könnte einen ent­spre­chen­den Preis­druck auf die Im­portgüter ausüben und im Ex­trem­fall dazu führen, dass der er­ziel­bare Preis aus Sicht des deut­schen Im­por­teurs um die US-Steuer (20 %) sinkt. Wirt­schaft­lich mit der US-Steuer be­las­tet wäre da­mit das deut­sche Un­ter­neh­men - selbst wenn die­ses die US-Steuer gar nicht zah­len müsste.

Mit­tel- bis lang­fris­tig könnte die US-Steu­er­re­form - so Öko­no­men - al­ler­dings zu ei­ner Auf­wer­tung des US-Dol­lars führen. Die Im­port-Dis­kri­mi­nie­rung würde da­mit ab­ge­mil­dert, weil die in die USA im­por­tie­ren­den Un­ter­neh­men vom bes­se­ren Wech­sel­kurs pro­fi­tie­ren. Ohne steu­er­li­che Ge­genmaßnah­men in Deutsch­land (z. B. in Form ei­nes Ab­zugs des US-Steuer-Be­trags von der deut­schen Be­mes­sungs­grund­lage) dürfte gleich­wohl eine steu­er­li­che Zu­satz­be­las­tung beim deut­schen Ex­port-Un­ter­neh­men ver­blei­ben.

Hinweis

Für Un­ter­neh­men mit Ge­sell­schaf­ten in Deutsch­land und in den USA würde die US-Steu­er­re­form die Be­deu­tung der Ver­rech­nungs­preise zwi­schen den Ge­sell­schaf­ten deut­lich erhöhen. Der Grenz­aus­gleich („Bor­der Tax Ad­just­ment“) würde ef­fek­tiv dazu führen, dass „in­ter­com­pany“ Wa­ren­lie­fe­run­gen und Dienst­leis­tun­gen von der deut­schen an die US-Ge­sell­schaft in Deutsch­land ver­steu­ert wer­den, ohne in den USA zum steu­er­li­chen Ab­zug zu führen. Um­ge­kehrt würden „in­ter­com­pany“ Wa­ren­lie­fe­run­gen und Dienst­leis­tun­gen von der US-Ge­sell­schaft an die deut­sche Kon­zern­ge­sell­schaft zu ei­ner Ex­port-Steu­er­be­frei­ung in den USA führen, während sie in Deutsch­land steu­er­lich ab­zugsfähig wären. Die US-Steu­er­re­form würde so zu ei­ner ef­fek­ti­ven Steu­er­satz­dif­fe­renz in Höhe des deut­schen Steu­er­sat­zes führen. In den Gren­zen des Fremd­ver­gleichs­grund­sat­zes könn­ten Ver­rech­nungs­preise hier zielführend ge­nutzt wer­den.

Noch ist nicht endgültig ab­seh­bar, ob der neue Präsi­dent tatsäch­lich zu ei­ner so weit­rei­chen­den Steu­er­re­form be­reit wäre und diese auch tatsäch­lich durch­set­zen könnte. Ge­rade zur mögli­chen Um­set­zung des „Bor­der Tax Ad­just­ment“ lie­gen noch keine De­tail­in­for­ma­tio­nen vor (z. B. über eine mögli­che Steu­er­schuld­ner­schaft des ausländi­schen Im­por­teurs). Deut­sche Un­ter­neh­men mit Ge­schäfts­be­zie­hun­gen in die USA soll­ten die Re­formpläne in den USA gleich­wohl ge­nau ver­fol­gen - ge­rade we­gen der tief­grei­fen­den Fol­gen. Ins­be­son­dere beim Ab­schluss länger­fris­ti­ger (Lie­fer-)Verträge könnte in Be­tracht ge­zo­gen wer­den, die mögli­che Einführung ei­nes „Bor­der Tax Ad­just­ment“ be­reits zu berück­sich­ti­gen (z. B. durch Auf­nahme außer­or­dent­li­cher Kündi­gungsmöglich­kei­ten oder der Ver­ein­ba­rung zur Neu­ver­hand­lung der ver­ein­bar­ten Preise).

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