Bis 2008 konnten steuerliche Verluste, die der Erblasser erzielt hatte, auf den Erben übergehen. Dieser konnte die Verluste des Erblassers mit eigenen positiven Einkünften verrechnen. Dies ist seit 2008 grundsätzlich nicht mehr möglich. Hintergrund der Änderung ist, dass der Bundesfinanzhof die bisherige gesetzliche Regelung anders interpretiert.
Der Beitrag von Rickert ("Plädoyer für eine gesetzliche Regelung des Verlustabzugs im Erbfall", DStR 2010, S. 410 ff.) zeigt die daraus folgenden Ungleichbehandlungen auf. Durch die neue Rechtslage werden vor allem haftungsbeschränkte Unternehmensformen im Erbfall begünstigt.
Ferner zeigt sich, dass auch andere Verluste, so etwa Verluste aus Spekulationsgeschäften vom Untergang im Erbfall bedroht sein können.
Rickert fordert daher den Gesetzgeber auf, eine Regelung zu schaffen, die es ermöglicht, Verluste letztmalig "auf den Todeszeitpunkt" steuerlich geltend machen zu können.
Es wird abzuwarten sein, ob die Bundesregierung die unterschiedlichen Regelungen zu den steuerlichen Verlustabzügen im Rahmen der geplanten großen Steuerreform neu regelt und die aktuellen praktischen Probleme und Ungleichbehandlungen dadurch beseitigt.
Bis dahin kann der grundsätzliche Rat nur lauten, Verluste möglichst zeitnah steuerlich nutzbar zu machen.
- Aufsatz von StB Christian Rickert, Ebner Stolz Mönning Bachem, Stuttgart, in DStR 2010, S. 410 ff. -