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Pflichtangaben zum Energieverbrauch in einer Immobilienanzeige

LG Aschaffenburg 23.2.2017, 1 HK O 75/16

Im­mo­bi­li­en­mak­ler han­deln un­ter dem Ge­sichts­punkt des Vor­ent­hal­tens we­sent­li­cher In­for­ma­tio­nen un­lau­ter, wenn in den von ih­nen ge­schal­te­ten Im­mo­bi­li­en­an­zei­gen die An­gabe des we­sent­li­chen En­er­gieträgers für die Hei­zun­gen der an­ge­bo­te­nen Im­mo­bi­lien feh­len.

Der Sach­ver­halt:
Der Kläger ist ein Um­welt- und Ver­brau­cher­schutz­ver­band. Die Be­klagte ist Im­mo­bi­li­en­mak­le­rin. Sie hatte im Rah­men ih­rer Ge­schäftstätig­keit, die sich u.a. mit dem Han­del von Im­mo­bi­lien al­ler Art be­schäftigt, eine Wer­be­an­zeige in ei­ner Zei­tung ge­schal­tet, in dem ein Bau­ern­haus un­ter An­gabe des Kauf­prei­ses und der Größe der Wohnfläche zum Kauf an­ge­bo­ten wurde. In der An­zeige wurde auf das Vor­han­den­sein ei­nes En­er­gie­be­darfs­aus­wei­ses, den En­er­gie­be­darfs­wert (417,4 kwh) und das Bau­jahr des Gebäudes (1900) hin­ge­wie­sen. An­ga­ben zum En­er­gieträger für die Hei­zung er­schie­nen in der An­zeige nicht.

Der Kläger war der An­sicht, dass durch den Um­stand, dass die An­zeige ne­ben dem Ge­samt­en­er­gie­ver­brauch und dem Bau­jahr die wei­tere An­gabe des En­er­gieträgers für die Hei­zung nach § 16 a Abs. 1 Nr. 3 EnEV nicht ent­halte, ein wett­be­werbs­wid­ri­ges Ver­hal­ten sei­tens der Be­klag­ten vor­liege und be­gehrt mit sei­ner Klage von die­ser Un­ter­las­sung und Er­stat­tung vor­ge­richt­li­cher Ab­mahn­kos­ten. Das Han­deln der Be­klag­ten falle, auch wenn sie als Im­mo­bi­li­en­mak­ler und nicht als Verkäufer ge­han­delt habe, un­ter den Pflich­ten­kreis des § 16 a Abs. 1 EnEV und sei da­mit wett­be­werbs­wid­rig ge­we­sen.

Die Be­klagte hielt da­ge­gen, bei der An­zeige habe es sich um eine be­son­ders kleine An­zeige ne­ben wei­te­ren elf An­zei­gen der Be­klag­ten ge­han­delt, in al­len an­de­ren Klein­an­zei­gen der Be­klag­ten sei der Haupt­en­er­gieträger auf­geführt. In der Klein­an­zeige habe sich die On­line-ID für das Ob­jekt be­fun­den. Bei An­gabe die­ser ID sei auf der an­ge­ge­be­nen Home­page das hin­ter­legte Ex­pose des Ob­jek­tes er­schie­nen. In die­sem sei auf den Haupt­en­er­gieträger Holz hin­ge­wie­sen wor­den.

Das LG gab der Klage im vollen Um­fang statt.

Die Gründe:
Der Kläger kann einen Un­ter­las­sungs­an­spruch aus § 5a Abs. 2 UWG i.V.m. § 16a Abs. 1 S. 1 Nr. 3 EnEV gel­tend ma­chen. Der An­spruch auf die Ab­mahn­kos­ten er­gibt sich aus § 12 Abs. 1 S. 2 UWG.

Ein Im­mo­bi­li­en­mak­ler han­delt un­ter dem Ge­sichts­punkt des Vor­ent­hal­tens we­sent­li­cher In­for­ma­tio­nen un­lau­ter, wenn in der von ihm ge­schal­te­ten Im­mo­bi­li­en­an­zeige die An­gabe des we­sent­li­chen En­er­gieträgers für die Hei­zung der an­ge­bo­te­nen Im­mo­bi­lie fehlt. Die Be­klagte konnte sich nicht dar­auf be­ru­fen, dass die An­gabe zum Haupt­en­er­gieträger durch die Fo­to­gra­fie des Zim­mer­aus­schnitts ge­macht wor­den war. Das Bild von einem Holz­ofen lässt nicht zwangsläufig den Schluss zu, dass das ge­samte Haus mit Holz zu hei­zen ist. Viel­mehr steht in ei­ner Viel­zahl von Woh­nun­gen ein Holz­ofen als zusätz­li­che Wärme­quelle oder schlicht zur De­ko­ra­tion.

Die Be­klagte konnte sich auch nicht dar­auf be­ru­fen, dass die feh­len­den An­ga­ben über die in der An­zeige an­ge­ge­bene On­line-ID zu er­hal­ten sind. Es ist nämlich ausdrück­lich nor­miert, dass in der Im­mo­bi­li­en­an­zeige die An­ga­ben zu ma­chen sind und nicht auf ei­ner Home­page, auf die man wei­ter­ge­lei­tet wird. Das Ge­setz würde in­so­weit leer lau­fen. Un­abhängig von der Frage, ob der Mak­ler als Nor­madres­sat an­zu­se­hen ist und ein Ver­stoß ge­gen § 3 UWG vor­liegt, stand dem Kläger der gel­tend ge­machte Un­ter­las­sungs­an­spruch un­ter dem Ge­sichts­punkt des Vor­ent­hal­tens we­sent­li­cher In­for­ma­tio­nen i.S.v. § 5 a Abs. 2 UWG zu.

Das Vor­ent­hal­ten der be­tref­fen­den In­for­ma­tion war auch ge­eig­net dem Ver­brau­cher zu ei­ner ge­schäft­li­chen Hand­lung zu ver­an­las­sen, die er an­dern­falls nicht ge­trof­fen hätte. Un­zu­rei­chende en­er­gie­be­zo­gene In­for­ma­tio­nen im Hin­blick auf die En­er­gieträger könn­ten den Ver­brau­cher dazu ver­an­las­sen, auf­grund der Im­mo­bi­li­en­an­zeige Kon­takt zu den Be­klag­ten im Hin­blick auf einen Kauf des Hau­ses auf­zu­neh­men. Diese Ent­schei­dung hätte der Ver­brau­cher ggf. nicht ge­trof­fen, wenn er sich an­hand der An­gabe der Im­mo­bi­li­en­an­zeige be­reits frühzei­tig über den En­er­gieträger der Im­mo­bi­lie hätte in­for­mie­ren können.

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