Konkret geht es darum, Pflegeeinrichtungen finanziell zu unterstützen, damit diese die Mehrausgaben für Sachmittel und Personal und die Mindereinnahmen durch den eingeschränkten Betrieb in der (teil-)stationären und ambulanten Pflege stemmen können.
Die Ausgestaltung der finanziellen Unterstützung
So bietet der mit dem COVID-19-KHEntlG neu eingeführte § 150 SGB XI den ambulanten, teilstationären und vollstationären Pflegeeinrichtungen sowie den stationären Hospizen die Möglichkeit, die im Zeitraum vom 1.3.2020 bis zum 30.09.2020 anfallenden krisenbedingten Mehrausgaben sowie Mindereinahmen über die Pflegekassen erstattet zu bekommen.
Unter die Mehrausgaben fallen z. B. Mehraufwendungen für Sachmittel, wie Desinfektionsmittel, Schutzkleidung, zusätzliche technische Ausstattungen, aber auch die zusätzliche Finanzierung von Personal, wie die Einstellung von Fremdpersonal, die erhöhte Inanspruchnahme von Fremddienstleistungen etwa in Form von Fahrdiensten für die Tagespflege, als auch die Auszahlung von Überstunden.
Im Hinblick auf die anfallenden Mindereinnahmen können Leistungen nach dem SGB XI berücksichtigt werden. Die Pflegekassen übernehmen darüber hinaus die finanziellen Anteile der Pflegebedürftigen, wie Unterkunft, Verpflegung und den Einrichtungseinheitlichen Eigenanteil (EEE). Investitionskosten bleiben von der Erstattung jedoch ausgenommen.
Keine Doppelfinanzierung
Ein Anspruch auf die Erstattung der Mehrausgaben und Mindereinnahmen besteht nur, sofern diese nicht anderweitig finanziert werden können, wie z. B. über das Kurzarbeitergeld, die Entschädigung über das Infektionsschutzgesetz und die Arbeitnehmerüberlassung. Die Pflegekassen behalten sich daher ggf. vor, die Auszahlungen zunächst nur vorläufig zu gewähren, bis sie im Anschluss an das nachgelagerte Nachweisverfahren den Erstattungsbetrag endgültig festgelegt haben.
Hinweis und organisatorische Umsetzung
Aus diesem Grund sollten die Pflegeeinrichtungen umfangreiche Nachweise über ihre geltend gemachten Mehraufwendungen und Mindereinnahmen führen. Nachweise z. B. über erbrachte Überstunden und deren Vergütung oder Rechnungen für zusätzliche Sachmittelaufwendungen müssen gut dokumentiert bzw. aufbewahrt werden.
Für einen guten Überblick über die Finanzen empfiehlt sich eine interdisziplinäre Zusammenarbeit aus sämtlichen Bereichen der Pflegeeinrichtung. Bspw. sollte die Identifizierung der relevanten Treiber und Sachverhalte für Mehraufwendungen und Mindereinnahmen, die Einrichtung spezifischer Corona-Kostenstellen und -Kontierungsanweisungen sowie die differenzierte Aufstellung Corona-bedingter Preis- und Mengeneffekte stattfinden. Mehrausgaben und Mindereinnahmen können so vollständig erfasst werden und von der Kostenerstattungsregelung vollumfänglich profitiert werden. Zu diesem Zweck wird die Etablierung eines interdisziplinären Projektteams ausdrücklich empfohlen und sollte daher eingerichtet werden.
Der Ablauf des Erstattungsverfahrens
Für einen reibungslosen Ablauf bei der Antragsstellung sollten zudem die folgenden Punkte berücksichtigt werden: Der Anspruch auf die Kostenerstattung muss bei der zuständigen Pflegekasse regelmäßig zum Monatsende geltend gemacht werden. Pflegeeinrichtungen dürfen dabei mehrere Monate in einem Antrag zusammenfassen. Die Pflegekasse zahlt dann innerhalb von 14 Kalendertagen den Erstattungsbetrag, ggf. unter Vorbehalt, aus.
Die Geltendmachung des Erstattungsanspruchs bedarf der Textform und muss von dem Träger der Pflegeeinrichtung unterschrieben worden sein. Hierzu genügt eine originalgetreue Nachbildung der Unterschrift (Faksimile). Das Formular zur Geltendmachung des Erstattungsanspruches wie auch FAQ hat der GKV-Spitzenverband auf seiner Homepage veröffentlicht. Die Übersendung des Formulars soll per E-Mail oder Fax erfolgen, wobei die Nachweise zu den angegebenen Beträgen zunächst nicht mit beigefügt werden müssen.
Pflegeeinrichtungen können Anträge ab sofort stellen, müssen diese spätestens bis zum Jahresende 2020 bei der zuständigen Pflegekasse einreichen.
Ausblick
Die Eins-zu-Eins-Übernahme von Mehrkosten, wie z. B. für Schutzkleidung, als auch die Ausgleichszahlungen in Folge der krisenbedingten Einnahmeausfälle stellen auch während der Corona-Pandemie die pflegerische Versorgung sicher und sind sehr zu begrüßen. Der mit der Geltendmachung des Erstattungsanspruches verbundene organisatorische Mehraufwand stellt zwar eine weitere (planerische) Herausforderung für viele Pflegeeinrichtungen dar, dieser wird sich jedoch am Ende gewiss auszahlen.