deen

Branchen

PE-Dachfonds: keine Prospektangaben zu Zielfonds-Verwaltungskosten

BGH 12.10.2017, III ZR 254/15

In einem Pro­spekt ei­nes Pri­vate-Equity Dach­fonds ist die An­gabe der ge­nauen Höhe der bei den je­wei­li­gen Ziel­fonds an­fal­len­den Kos­ten (hier: Ma­nage­ment­fee) in der Re­gel nicht er­for­der­lich.  Bei einem Blind-Pool ist es oh­ne­hin nicht möglich.

Der Sach­ver­halt:
Der Ehe­mann der Kläge­rin und ihr Sohn zeich­ne­ten nach einem Ge­spräch mit dem Zeu­gen D., einem Mit­ar­bei­ter der Be­klag­ten, Fond­be­tei­li­gun­gen an dem Dach­fonds "König & Cie. In­ter­na­tio­nal Pri­vate Equity GmbH & Co. KG" (IN­PEQ) über je­weils 250.000 € zuzüglich Agio. Ei­nig Tage später be­tei­ligte sich auch die Kläge­rin mit 250.000 € zuzüglich Agio an dem Fonds.

Laut Pro­spekt sollte der Dach­fonds in fünf bis zwölf Pri­vate-Equity-Ziel­fonds in­ves­tie­ren. Vier der Ziel­fonds wa­ren be­reits im Pro­spekt erwähnt. Zwei wei­tere wur­den bis zum Zeich­nungs­zeit­punkt aus­gewählt. Letzt­end­lich be­tei­ligte sich der Dach­fonds an vier­zehn Ziel­fonds. Nach dem Pro­spekt soll­ten 90,26 % des Kom­man­dit­an­teils ohne Agio in die Ziel­fonds inkl. Ne­ben­kos­ten in­ves­tiert und die an­de­ren 9,74 % als fonds­abhängige Kos­ten aus­ge­wie­sen wer­den. Der Pro­spekt be­inhal­tete zu­dem, dass eine Ma­nage­ment­fee, die der Ma­na­ger des Ziel­fonds für die Ver­wal­tung und An­lage der Mit­tel erhält, vom In­ves­tor ge­zahlt wer­den müsse. Ge­nauere An­ga­ben zur Höhe der Kos­ten der Ziel­fonds ent­hielt der Pro­spekt je­doch nicht.

Die Kläge­rin er­hob Klage auf Scha­dens­er­satz aus ei­ge­nem und ab­ge­tre­te­nem Recht ih­res Ehe­manns und Sohns we­gen be­haup­te­ter feh­ler­haf­ter An­la­ge­be­ra­tung. Die Klage hatte zunächst vor dem LG und OLG im We­sent­li­chen mit Aus­nahme des be­gehr­ten Er­sat­zes ent­gan­ge­nen An­la­ge­ge­winns Er­folg. Die da­ge­gen ge­rich­tete Re­vi­sion hatte vor dem BGH Er­folg und führte zur Auf­he­bung des Ur­teils des OLG so­wie zur Zurück­ver­wei­sung der Sa­che an das OLG.

Die Gründe:
Die Re­vi­sion ist begründet. Das an­ge­foch­tene Ur­teil hält der recht­li­chen Prüfung im Er­geb­nis nicht stand.

Die Auf­fas­sung des OLG, die Be­klagte habe ihre Pflicht zur ob­jekt­ge­rech­ten Be­ra­tung im Zu­sam­men­hang mit der un­ter­las­se­nen In­for­ma­tion über die Höhe der bei den Ziel­fonds an­fal­len­den Kos­ten (Ma­nage­ment­fee) ver­letzt, ist rechts­feh­ler­haft. Das OLG ist da­von aus­ge­gan­gen, dass be­reits die Ver­wal­tungs­vergütun­gen für die bis zum Zeich­nungs­zeit­punkt sechs aus­gewähl­ten Ziel­fonds mit den Weich­kos­ten des Dach­fonds die Schwelle von 15 % über­schrei­ten würde und die Be­klagte über der­art hohe Kos­ten aufklären müsse. Es hat da­bei die Grundsätze zu In­nen­pro­vi­sio­nen freier, nicht bankmäßig ge­bun­de­ner An­la­ge­be­ra­ter auf die hier vor­lie­gen­den Ver­wal­tungs­vergütun­gen der Ziel­fonds­ma­na­ger für über­trag­bar ge­hal­ten. Dies ist je­doch rechts­feh­ler­haft.

Zunächst be­misst sich die Ma­nage­ment­fee für je­den ein­zel­nen Ziel­fonds - an­ders als vom OLG - an­ge­nom­men nach dem dort vom Dach­fonds in­ves­tier­ten Ka­pi­tal und nicht nach dem 30 Mio. € be­tra­gen­den Ge­samt­ka­pi­tal des Dach­fonds. An­dern­falls würde der Ziel­fonds­ma­na­ger auch für die Ver­wal­tung von Ka­pi­tal vergütet, das er selbst gar nicht an­legt. An­de­res hat die Be­klagte auch nicht be­haup­tet, son­dern wurde in ih­ren Vor­trag hin­ein in­ter­pre­tiert. Zu­dem be­zieht sich die her­an­ge­zo­gene 15 % Schwelle auf In­nen­pro­vi­sio­nen. Bei der lau­fen­den ge­win­nun­abhängi­gen Vergütung der Ma­na­ger der Ziel­fonds­ge­sell­schaf­ten (Ma­nage­ment­fee), die eine Ge­gen­leis­tung für die Ver­wal­tung ist, han­delt es sich je­doch nicht um Ei­gen­pro­vi­sio­nen für den Ver­trieb des Dach­fonds oder ähn­li­che Aus­ga­ben.

Nach der BGH-Recht­spre­chung ist ein Pro­spekt al­ler­dings feh­ler­haft, wenn ihm der An­le­ger den für seine An­la­ge­ent­schei­dung we­sent­li­chen Um­stand, in wel­chem Um­fang seine Be­tei­li­gung nicht in das An­la­ge­ob­jekt fließt, son­dern für an­dere Kos­ten ver­wen­det wird, nicht ent­neh­men kann. Hier­aus kann je­doch nicht ab­ge­lei­tet wer­den, dass im Pro­spekt ei­nes Pri­vate-Equity-Dach­fonds auch die ge­nauen Kos­ten der je­wei­li­gen Ziel­fonds an­zu­ge­ben sind. Dies ist bei einem Blind-Pool oh­ne­hin nicht möglich. Aber auch bei einem Dach­fonds, bei dem - wie hier - be­reits ein­zelne Ziel­fonds aus­gewählt wor­den sind, ist dies in der Re­gel nicht er­for­der­lich. Das aufklärungs­pflich­tige An­la­ge­ob­jekt be­stimmt sich grundsätz­lich nach dem Ver­triebs­ge­gen­stand, hier dem Dach­fonds. Der An­le­ger, der sich an einem Pri­vate-Equity-Dach­fonds be­tei­ligt, überträgt die Ent­schei­dung, in wel­che Ziel­fonds in­ves­tiert wird, schließlich dem Ma­nage­ment des Dach­fonds und gibt sie aus den Händen.

Link­hin­weis:
Für den auf den Web­sei­ten des BGH veröff­ent­lich­ten Voll­text der Ent­schei­dung kli­cken Sie bit­ter hier.

nach oben