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Pauschalbesteuerung von Erträgen aus sog. "intransparenten" Investmentfonds verstößt gegen Unionsrecht

EuGH 9.10.2014, C-326/12

Die deut­sche Pau­schal­be­steue­rung von Erträgen aus sog. "in­trans­pa­ren­ten" In­vest­ment­fonds gem. § 6 In­vStG be­schränkt den freien Ka­pi­tal­ver­kehr. Die Re­ge­lung ermöglicht es dem Steu­er­pflich­ti­gen nicht, Un­ter­la­gen oder In­for­ma­tio­nen bei­zu­brin­gen, mit de­nen sich die tatsäch­li­che Höhe sei­ner Einkünfte nach­wei­sen lässt und verstößt ge­gen Art. 63 AEUV.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläger be­sit­zen An­teile an ausländi­schen the­sau­rie­ren­den In­vest­ment­fonds, die bei ei­ner bel­gi­schen Bank im De­pot ge­hal­ten wer­den. Von 2003 an wur­den die Erträge aus die­sen Ka­pi­tal­an­la­gen ge­son­dert und ein­heit­lich fest­ge­stellt und ih­nen je­weils zur Hälfte zu­ge­rech­net. In den Ein­kom­mens­jah­ren 2003 bis 2006 han­delte es sich bei sämt­li­chen In­vest­ment­an­tei­len ent­we­der um An­teile an sog. "schwar­zen" Fonds, de­ren Be­steue­rung bis 2003 in § 18 Abs. 3 Aus­lIn­vestmG ge­re­gelt war, oder um An­teile an sog. "in­trans­pa­ren­ten" Fonds, de­ren Be­steue­rung in § 6 In­vStG ge­re­gelt ist.

In den Ein­kom­mens­jah­ren 2007 und 2008 erklärten die Kläger Erträge aus An­tei­len an sechs In­vest­ment­fonds, von de­nen drei "in­trans­pa­rente" Fonds wa­ren. Sie erklärten die Erträge aus ih­ren An­tei­len an die­sen In­vest­ment­fonds im Wege der Schätzung oder durch An­satz an­hand von ih­ren Erklärun­gen bei­gefügten Be­le­gen oder In­for­ma­tio­nen aus der Börsen­zei­tung. Für die Jahre 2003 bis 2008 erklärten sie auf diese Weise Erträge i.H.v. ins­ge­samt 71.462 €.

Das Fi­nanz­amt er­mit­telte die Erträge aus den in­trans­pa­ren­ten Fonds nach der Re­gel des § 6 In­vStG pau­schal. Nach sei­ner Be­rech­nung be­lie­fen sich die in den Jah­ren 2003 bis 2008 er­ziel­ten Erträge auf ins­ge­samt 246.446 €. Hier­ge­gen wand­ten sich die Kläger. In dem Ver­fah­ren vor dem FG Düssel­dorf verständig­ten sich die Par­teien dar­auf, dass die Erträge für 2003 mit 4 % der Rück­nah­me­preise zum 31.12.2003, d.h. auf 19 848 €, zu schätzen sind. Hin­sicht­lich der Ein­kom­mens­jahre 2004 bis 2008 be­an­tra­gen die Kläger, die Steu­er­be­scheide abzuändern und als Ka­pi­tal­erträge für diese Jahre die erklärten Beträge fest­zu­stel­len, da § 6 In­vStG nach ih­rer An­sicht ge­gen die Be­stim­mun­gen des AEU-Ver­trags über den freien Ka­pi­tal­ver­kehr verstößt.

Das FG war der An­sicht, dass der in § 6 In­vStG vor­ge­se­hene Me­cha­nis­mus der pau­scha­len Be­steue­rung zwar un­ter­schieds­los für inländi­sche und ausländi­sche in­trans­pa­rente In­vest­ment­fonds gelte, dass aber diese Be­stim­mung den­noch zu ei­ner mit­tel­ba­ren Dis­kri­mi­nie­rung in­trans­pa­ren­ter ausländi­scher Fonds führen könnte, da inländi­sche Fonds in der Re­gel die An­for­de­run­gen des § 5 Abs. 1 In­vStG erfüll­ten, während dies bei ausländi­schen Fonds in der Re­gel nicht der Fall sei. Es setzte das Ver­fah­ren aus und legte dem EuGH die Frage zur Vor­ab­ent­schei­dung vor, ob die pau­schale Be­steue­rung von Erträgen aus sog. "in­trans­pa­ren­ten" (inländi­schen und) ausländi­schen In­vest­ment­fonds gem. § 6 In­vStG ge­gen Art. 63 AEUV verstößt, weil sie eine ver­schlei­erte Be­schränkung des freien Ka­pi­tal­ver­kehrs Art. 65 Abs. 3 AEUV dar­stellt.

Dies hat der EuGH nun be­jaht.

Die Gründe:
Art. 63 AEUV ist da­hin aus­zu­le­gen, dass er ei­ner na­tio­na­len Re­ge­lung wie der im Aus­gangs­ver­fah­ren frag­li­chen ent­ge­gen­steht, wo­nach, wenn ein ausländi­scher In­vest­ment­fonds die in die­ser Re­ge­lung vor­ge­se­he­nen, un­ter­schieds­los für inländi­sche und ausländi­sche Fonds gel­ten­den Ver­pflich­tun­gen zur Be­kannt­ma­chung und Veröff­ent­li­chung be­stimm­ter An­ga­ben nicht erfüllt, die Erträge, die der Steu­er­pflich­tige aus die­sem In­vest­ment­fonds er­zielt, pau­schal zu be­steu­ern sind, da diese Re­ge­lung dem Steu­er­pflich­ti­gen nicht ermöglicht, Un­ter­la­gen oder In­for­ma­tio­nen bei­zu­brin­gen, mit de­nen sich die tatsäch­li­che Höhe sei­ner Einkünfte nach­wei­sen lässt.

§ 6 In­vStG ist ge­eig­net, einen deut­schen An­le­ger da­von ab­zu­hal­ten, An­teile an einem ausländi­schen In­vest­ment­fonds zu zeich­nen, da ihn eine sol­che An­lage ei­ner nach­tei­li­gen pau­scha­len Be­steue­rung aus­set­zen kann, ohne ihm die Möglich­keit zu bie­ten, Un­ter­la­gen oder In­for­ma­tio­nen bei­zu­brin­gen, mit de­nen sich die Höhe sei­ner tatsäch­li­chen Einkünfte nach­wei­sen lässt. Diese Be­schränkung des freien Ka­pi­tal­ver­kehrs ist ge­rade nicht durch die Not­wen­dig­keit ge­recht­fer­tigt, die Wirk­sam­keit der steu­er­li­chen Kon­trolle si­cher­zu­stel­len. Die Re­ge­lung des In­vStG be­zweckt nämlich nicht, Ver­hal­tens­wei­sen zu ver­hin­dern, die ge­eig­net sind, das Recht Deutsch­lands zu gefähr­den, die im In­land durch­geführ­ten Tätig­kei­ten oder die in einem an­de­ren Mit­glied­staat er­ziel­ten Einkünfte sei­ner Ein­woh­ner zu be­steu­ern. Letzt­lich wird sie auch nicht durch die Not­wen­dig­keit ge­recht­fer­tigt, die Wirk­sam­keit der steu­er­li­chen Kon­trolle und die wirk­same Ein­zie­hung der Steu­ern zu gewähr­leis­ten.

Link­hin­weis:

Für den auf den Web­sei­ten des EuGH veröff­ent­lich­ten Voll­text der Ent­schei­dung kli­cken Sie bitte hier.

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