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Patent-Lizenznehmer muss vereinbarte Gebühr auch bei Nichtverletzung der patentierten Technologie zahlen

EuGH 7.7.2016, C-567/14

Der Li­zenz­neh­mer ei­nes Pa­tents muss die ver­ein­barte Gebühr auch dann zah­len, wenn er die pa­ten­tierte Tech­no­lo­gie nicht ver­letzt. Da die Gebühr den Preis dar­stellt, den der Li­zenz­neh­mer zu zah­len hat, um sich ge­gen Ver­let­zungs­kla­gen zu schützen, und er den Li­zenz­ver­trag je­der­zeit kündi­gen kann, wird die Zah­lung ge­schul­det.

Der Sach­ver­halt:
Im Jahr 1992 gewährte das deut­sche Un­ter­neh­men Beh­ring­werke (später über­nom­men von Sanofi-Aven­tis Deutsch­land) dem im Phar­ma­sek­tor täti­gen Un­ter­neh­men Gen­en­tech eine nicht aus­schließli­che welt­weite Li­zenz für die Nut­zung ei­nes aus dem mensch­li­chen Cy­to­mega­lo­vi­rus ab­ge­lei­te­ten pa­ten­tier­ten Enhan­cers (Der Cy­to­mega­lo­vi­rus gehört zu den Her­pes­vi­ren).

Gen­en­tech nutzte die­sen Enhan­cer le­dig­lich, um die Tran­skrip­tion ei­nes Ab­schnitts der DNS zu er­leich­tern, der sei­ner­seits zur Her­stel­lung des Arz­nei­mit­tels Ri­tuxan (oder MabT­hera) er­for­der­lich ist. Die­ses Arz­nei­mit­tel wird bei der Be­hand­lung von Krebs und rheu­ma­to­ider Ar­thri­tis ver­wen­det. Mit die­ser Art der Ver­wen­dung des Enhan­cers hat Gen­en­tech die li­zen­zier­ten Pa­tente nicht ver­letzt. Des­halb wei­gerte sie sich, einen Teil der ver­ein­bar­ten Gebühr zu zah­len.

Das mit der Rechts­sa­che be­fasste französi­sche Ge­richt möchte vom EuGH wis­sen, ob un­ter die­sen Umständen Gen­en­tech mit die­ser Gebühr im Hin­blick auf das Wett­be­werbs­recht der Union un­ge­recht­fer­tigte Kos­ten auf­er­legt wer­den.

Die Gründe:
Art. 101 AEUV ist da­hin aus­zu­le­gen, dass er dem nicht ent­ge­gen­steht, dass dem Li­zenz­neh­mer mit ei­ner Li­zenz­ver­ein­ba­rung wie der des Aus­gangs­ver­fah­rens die Ver­pflich­tung auf­er­legt wird, im Fall der Nich­ti­gerklärung oder der Nicht­ver­let­zung des li­zen­zier­ten Pa­tents während der ge­sam­ten Lauf­zeit der Ver­ein­ba­rung eine Gebühr für die Ver­wen­dung der pa­ten­tier­ten Tech­no­lo­gie zu zah­len, da der Li­zenz­neh­mer diese Ver­ein­ba­rung mit ei­ner an­ge­mes­se­nen Frist kündi­gen konnte.

Das Wett­be­werbs­recht der Union ver­bie­tet es nicht, die Zah­lung ei­ner Gebühr für die Ver­wen­dung ei­ner Tech­no­lo­gie auch dann vor­zu­se­hen, wenn diese Ver­wen­dung zu kei­ner Pa­tent­ver­let­zung führt und die Tech­no­lo­gie bei ei­ner rück­wir­ken­den Nich­ti­gerklärung des Pa­tents so­gar als nie ge­schützt gilt. Der Grund dafür liegt darin, dass die Gebühr den Preis dar­stellt, der vom Li­zenz­neh­mer für die kom­mer­zi­elle Nut­zung der pa­ten­tier­ten Tech­no­lo­gie in der Ge­wiss­heit zu zah­len ist, dass der Li­zenz­ge­ber keine Ver­let­zungs­klage ge­gen ihn er­he­ben wird. Da der Li­zenz­neh­mer den Ver­trag frei kündi­gen kann, lässt sich aus­schließen, dass die Zah­lung der Gebühr den Wett­be­werb be­einträch­tigt, in­dem sie seine Dis­po­si­ti­ons­frei­heit ein­schränkt oder zu Markt­ab­schot­tungs­ef­fek­ten führt.

Link­hin­weis:

Für den auf den Web­sei­ten des EuGH veröff­ent­lich­ten Voll­text der Ent­schei­dung kli­cken Sie bitte hier.

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