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OLG Schleswig: Ungefragte Benennung von Hörgeräteakustikern ist wettbewerbswidrig

Urteil des OLG Schleswig vom 14.1.2013 - 6 U 16/11

Nach § 32 Abs. 2 BOÄ S-H darf ein Arzt nicht ohne hin­rei­chen­den Grund sei­nen Pa­ti­en­tin­nen und Pa­ti­en­ten be­stimmte Hilfs­mit­teler­brin­ger emp­feh­len oder an diese ver­wei­sen Ein HNO-Arzt aus Schles­wig-Hol­stein han­delt dem­nach wett­be­werbs­wid­rig, wenn er einem Pa­ti­en­ten, ohne dass die­ser nach ei­ner Emp­feh­lung ge­fragt hätte und ohne dass es hierfür einen be­son­de­ren Grund ge­ge­ben hätte, zwei Hörgeräteakus­ti­ker in der räum­li­chen Nähe der Arzt­pra­xis be­nennt.

Sach­ver­halt:
Ein Test­pa­ti­ent, der auf die Aufspürung wett­be­werbs­wid­ri­gen Ver­hal­tens von HNO-Ärz­ten an­ge­setzt war, hatte den be­klag­ten Arzt auf­ge­sucht. Die­ser dia­gnos­ti­zierte eine beid­sei­tige Schwerhörig­keit und ver­ord­nete Hörgeräte. So­wohl der Arzt als auch seine Pra­xis­mit­ar­bei­te­rin frag­ten den Test­pa­ti­en­ten, ob er be­reits einen Hörgeräteakus­ti­ker habe. Als der Pa­ti­ent die Frage ver­neinte, wie­sen sie auf die bei­den in der­sel­ben Ge­meinde ansässi­gen Hörgeräteakus­ti­ker hin, ohne dass der Pa­ti­ent zu­vor um eine Emp­feh­lung ge­be­ten hatte.

Ei­ner der bei­den Hörgeräteakus­ti­ker hatte sei­nen Be­trieb im sel­ben Haus wie die Arzt­pra­xis, für den an­de­ren er­hielt der Test­pa­ti­ent eine Karte mit Weg­be­schrei­bung aus­gehändigt. Die kla­gende Zen­trale zur Bekämp­fung un­lau­te­ren Wett­be­werbs e.V. sah hierin ein wett­be­werbs­wid­ri­ges Ver­hal­ten des Be­klag­ten. Die­ser hielt da­ge­gen, dass er die bei­den vor Ort ansässi­gen Hörgeräteakus­tik­be­triebe erwähnt und da­bei kei­nen der bei­den in un­zulässi­ger Weise her­vor­ge­ho­ben habe.

Die Un­ter­las­sungs­klage war in zwei­ter In­stanz er­folg­reich.

Gründe:
Das Ver­hal­ten des Arz­tes ver­stieß ge­gen § 32 Abs. 2 der Be­rufs­ord­nung der Ärz­te­kam­mer Schles­wig-Hol­stein (BOÄ S-H).

Da­nach darf der Arzt nicht ohne hin­rei­chen­den Grund sei­nen Pa­ti­en­tin­nen und Pa­ti­en­ten be­stimmte Hilfs­mit­teler­brin­ger emp­feh­len oder an diese ver­wei­sen. Eine Ver­wei­sung bzw. Emp­feh­lung i.S.d. Vor­schrift liegt etwa vor, wenn der Arzt von sich aus und ohne Auf­for­de­rung oder Bitte des Pa­ti­en­ten tätig wird und An­bie­ter ge­sund­heit­li­cher Leis­tun­gen be­nennt. Dafür reicht es aus, dass der Arzt den Pa­ti­en­ten von sich aus fragt, ob der Pa­ti­ent einen ge­eig­ne­ten Hörgeräteakus­ti­ker kenne, und dann bei Ver­nei­nung der Frage nicht alle in Be­tracht kom­men­den An­bie­ter be­nennt, son­dern nur be­stimmte un­ter ih­nen.

Der Be­klagte hatte im vor­lie­gen­den Fall nicht alle in Be­tracht kom­men­den An­bie­ter be­nannt, zu­mal der Test­pa­ti­ent in ei­ner an­de­ren Stadt wohnte und so ohne Wei­te­res auch Be­triebe in die­ser Stadt in Be­tracht ka­men. Für die Be­nen­nung der bei­den Hörgeräteakus­ti­ker vor Ort gab es kei­nen hin­rei­chen­den Grund i.S.d. ärzt­li­chen Be­rufs­ord­nung. Zwar können sich Gründe aus der Qua­lität der Ver­sor­gung und aus schlech­ten Er­fah­run­gen an­de­rer Pa­ti­en­ten er­ge­ben. Dies recht­fer­tigt je­doch nur dann die Be­nen­nung be­stimm­ter An­bie­ter, wenn die Qua­lität der Ver­sor­gung bei al­len an­de­ren in Be­tracht kom­men­den An­bie­tern schlech­ter ist und an­dere Pa­ti­en­ten mit al­len an­de­ren schlech­tere Er­fah­run­gen ge­macht ha­ben. Dies hatte der be­klagte Arzt al­ler­dings nicht vor­ge­tra­gen.

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