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OLG Saarbrücken zur Rückkaufverpflichtung eines Kfz-Händlers zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Restrate des Finanzierungsdarlehens

Urteil des OLG Saarbrücken vom 13.3.2012 - 4 U 77/11 - 22

Schließt der Käufer ei­nes Kfz zusätz­lich zum Kauf­ver­trag, dem eine Dar­le­hens­ab­rede zu­grunde liegt, mit dem Verkäufer (Händ­ler) eine Zu­satz­ver­ein­ba­rung, in der sich der Händ­ler dazu ver­pflich­tet, das Fahr­zeug auf An­bie­ten des Käufers zum Zeit­punkt der Fällig­keit der Re­strate (Bal­lon­rate) zurück­zu­kau­fen, so entfällt diese Rück­kauf­ver­pflich­tung, wenn der Käufer die Dar­le­hens­schuld vor Fällig­keit der Bal­lon­rate im Wege der Son­der­zah­lung tilgt.

Der Sach­ver­halt:
Im Ok­to­ber 2006 er­warb der Kläger - ein Steu­er­be­ra­ter - von der Be­klag­ten, die zum da­ma­li­gen Zeit­punkt als GmbH fir­mierte und einen Au­to­han­del be­trieb, einen Pkw zum Kauf­preis von 13.630 €. Er schloss zu­gleich zur Fi­nan­zie­rung einen Dar­le­hens­ver­trag mit der P-Bank ab, der mit 35 Mo­nats­ra­ten zu je rd. 130 € und ei­ner am 30.10.2009 fällig wer­den­den sog. "Bal­lon­rate" über rd. 7.500 € zurück­ge­zahlt wer­den sollte. Der Dar­le­hens­ver­trag ent­hielt eine Zu­satz­ver­ein­ba­rung, die u.a. fol­gende Re­ge­lun­gen ent­hielt:

"Hin­sicht­lich der Zah­lung der letz­ten Dar­le­hens­rate (Re­strate) tref­fen Händ­ler und Kunde die nach­ste­hende Ver­ein­ba­rung:

  • 1. Bei ver­trags­gemäßer Zah­lung der vor­aus­ge­hen­den Dar­le­hens­rate ist der Händ­ler ver­pflich­tet, das Fahr­zeug auf An­bie­ten des Kun­den zum Zeit­punkt der Fällig­keit der Re­strate zurück­zu­kau­fen.
  • 2. Der Rück­nah­me­preis ent­spricht min­des­tens der Schluss­rate i.H.v. rd. 7.500 €, ggf. re­du­ziert um den Min­der­wert des Fahr­zeugs, etwa we­gen evtl. Schäden.
  • 3. Die Rück­gabe des Fahr­zeugs an den Händ­ler hat spätes­tens am Tage der Fällig­keit der Re­strate zu ver­fol­gen. Zur Er­mitt­lung des Kauf­prei­ses wird der Kunde das Fahr­zeug dem Händ­ler spätes­tens 14 Tage vor Fällig­keit der Re­strate zur Be­wer­tung vorführen.
  • 4. Nach er­folg­tem Rück­kauf wird der Kunde den zur Zah­lung kom­men­den Rück­kauf­preis am Tage der Fällig­keit der Re­strate an die P. Bank auf die bei der Bank of­fene For­de­rung aus dem Dar­le­hens­ver­trag zah­len."

Be­reits am 20.1.2008 glich der Kläger die da­mals of­fen ste­hende Dar­le­hens­schuld ge­genüber der P-Bank mit ei­ner Rest­zah­lung i.H.v. 8.890 € aus. Im Ok­to­ber 2009 trat der Kläger an die Firma heran, die in den Ge­schäftsräumen der vor­ma­li­gen GmbH mit Kfz han­delte, und for­derte sie auf, das Fahr­zeug nach den Be­din­gun­gen der Zu­satz­ver­ein­ba­rung zurück­zu­kau­fen. Dies lehnte diese we­gen feh­len­der Rechts­nach­folge ab. Die Be­klagte ver­trat die Auf­fas­sung, der Kläger könne aus der Zu­satz­ver­ein­ba­rung keine Rechte mehr gel­tend ma­chen, nach­dem er seine Dar­le­hens­schuld vor­zei­tig vollständig be­gli­chen habe und seit­her Ei­gentümer des Fahr­zeugs ge­wor­den sei. Auf je­den Fall habe er das Fahr­zeug nicht recht­zei­tig (14 Tage vor der ver­ein­bar­ten vor­ge­se­he­nen Fällig­keit der letz­ten Rate) bei der Be­klag­ten zur Be­gut­ach­tung vor­ge­stellt.

Der Kläger nahm die Be­klagte zunächst auf Erfüllung der Rück­kauf­ver­ein­ba­rung in An­spruch und be­an­tragte fest­zu­stel­len, dass sich die Be­klagte in An­nah­me­ver­zug be­finde. Nach­dem das Fahr­zeug von einem kon­zern­zu­gehöri­gen Un­ter­neh­men ohne An­er­ken­nung ei­ner Rechts­pflicht zurück­ge­nom­men wurde, erklärte der Kläger die Kla­ge­anträge für er­le­digt. Die Be­klagte wi­der­sprach der Er­le­di­gung und be­an­tragte Kla­ge­ab­wei­sung.

Das LG wies die Klage ab. Die hier hier­ge­gen ge­rich­tete Be­ru­fung des Klägers hatte vor dem OLG kei­nen Er­folg. Die Re­vi­sion zum BGH wurde nicht zu­ge­las­sen.

Die Gründe:
Die nach ein­sei­ti­ger Er­le­di­gung im Wege der geänder­ten Klage stets zulässige Fest­stel­lungs­klage bleibt in der Sa­che ohne Er­folg, da die Klage in ih­rer ur­sprüng­li­chen, auf Zah­lung des Rück­kauf­prei­ses ge­rich­te­ten Ge­stalt nicht begründet war.

Dem Kläger stand der ver­trag­li­che An­spruch auf Erfüllung der Rück­kaufa­brede nicht zu, da die ver­trag­li­che Ver­pflich­tung der Be­klag­ten aus der Zu­satz­ver­ein­ba­rung nach der Erfüllung der Dar­le­hens­for­de­rung nicht mehr ent­ste­hen konnte. Viel­mehr sollte die Rück­kauf­ver­pflich­tung nur dann ent­ste­hen, wenn die Dar­le­hens­schuld in Höhe der Re­strate zum Zeit­punkt, in dem der Kläger das Fahr­zeug der Be­klag­ten zum Rück­kauf an­bie­tet, noch va­lu­tiert. Mit­hin ist das Be­ste­hen der Dar­le­hens­schuld für die Rück­kauf­ver­pflich­tung nach § 158 Abs. 1 BG eine auf­schie­bende Be­din­gung, die zum Zeit­punkt des An­bie­tens endgültig in Weg­fall ge­ra­ten war.

Be­reits die Präam­bel der Zu­satz­ver­ein­ba­rung stellt einen Zu­sam­men­hang zwi­schen Dar­le­hen und Zu­satz­ver­ein­ba­rung her: "Händ­ler und Kunde tref­fen die nach­ste­hende Ver­ein­ba­rung zum Rück­kauf hin­sicht­lich der Zah­lung der letz­ten Dar­le­hens­rate (Re­strate)". Die­ser Wort­laut schließt ein Ver­trags­verständ­nis aus, dass sich der Händ­ler los­gelöst vom Be­ste­hen ei­ner Dar­le­hens­schuld zum Rück­kauf des Fahr­zeugs ver­pflich­ten wollte. Die­ses Ver­trags­verständ­nis wird in Ziff. 1 der Zu­satz­ver­ein­ba­rung noch verstärkt: Diese Re­ge­lung der Zu­satz­ver­ein­ba­rung stellt ausdrück­lich klar, dass der Händ­ler nur bei ver­trags­gemäßer Zah­lung der vor­aus­ge­hen­den Dar­le­hens­rate zum Rück­kauf ver­pflich­tet ist. In der Zu­sam­men­schau ste­hen diese Ver­trags­be­stim­mun­gen ei­ner Aus­le­gung ent­ge­gen, die die Rück­kauf­ver­pflich­tung los­gelöst von der Dar­le­hens­schuld be­ur­tei­len will.

Sieht man im Be­ste­hen der Rest­dar­le­hens­schuld eine auf­schie­bende Be­din­gung für die Rück­kauf­ver­pflich­tung, so mus­ste die Leis­tungs­klage ohne wei­te­res der Ab­wei­sung un­ter­lie­gen: Zum Zeit­punkt der Rechtshängig­keit der Leis­tungs­klage war diese Be­din­gung endgültig in Weg­fall ge­ra­ten. Der Kläger hatte das Dar­le­hen be­reits im Jahr 2008 vollständig be­gli­chen, wes­halb die Rück­kauf­ver­pflich­tung im Zeit­punkt der fik­ti­ven Erfüllung der Dar­le­hens­schuld nicht mehr ent­ste­hen konnte.

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