Im Oktober 2006 erwarb der Kläger - ein Steuerberater - von der Beklagten, die zum damaligen Zeitpunkt als GmbH firmierte und einen Autohandel betrieb, einen Pkw zum Kaufpreis von 13.630 €. Er schloss zugleich zur Finanzierung einen Darlehensvertrag mit der P-Bank ab, der mit 35 Monatsraten zu je rd. 130 € und einer am 30.10.2009 fällig werdenden sog. "Ballonrate" über rd. 7.500 € zurückgezahlt werden sollte. Der Darlehensvertrag enthielt eine Zusatzvereinbarung, die u.a. folgende Regelungen enthielt:
"Hinsichtlich der Zahlung der letzten Darlehensrate (Restrate) treffen Händler und Kunde die nachstehende Vereinbarung:
- 1. Bei vertragsgemäßer Zahlung der vorausgehenden Darlehensrate ist der Händler verpflichtet, das Fahrzeug auf Anbieten des Kunden zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Restrate zurückzukaufen.
- 2. Der Rücknahmepreis entspricht mindestens der Schlussrate i.H.v. rd. 7.500 €, ggf. reduziert um den Minderwert des Fahrzeugs, etwa wegen evtl. Schäden.
- 3. Die Rückgabe des Fahrzeugs an den Händler hat spätestens am Tage der Fälligkeit der Restrate zu verfolgen. Zur Ermittlung des Kaufpreises wird der Kunde das Fahrzeug dem Händler spätestens 14 Tage vor Fälligkeit der Restrate zur Bewertung vorführen.
- 4. Nach erfolgtem Rückkauf wird der Kunde den zur Zahlung kommenden Rückkaufpreis am Tage der Fälligkeit der Restrate an die P. Bank auf die bei der Bank offene Forderung aus dem Darlehensvertrag zahlen."
Bereits am 20.1.2008 glich der Kläger die damals offen stehende Darlehensschuld gegenüber der P-Bank mit einer Restzahlung i.H.v. 8.890 € aus. Im Oktober 2009 trat der Kläger an die Firma heran, die in den Geschäftsräumen der vormaligen GmbH mit Kfz handelte, und forderte sie auf, das Fahrzeug nach den Bedingungen der Zusatzvereinbarung zurückzukaufen. Dies lehnte diese wegen fehlender Rechtsnachfolge ab. Die Beklagte vertrat die Auffassung, der Kläger könne aus der Zusatzvereinbarung keine Rechte mehr geltend machen, nachdem er seine Darlehensschuld vorzeitig vollständig beglichen habe und seither Eigentümer des Fahrzeugs geworden sei. Auf jeden Fall habe er das Fahrzeug nicht rechtzeitig (14 Tage vor der vereinbarten vorgesehenen Fälligkeit der letzten Rate) bei der Beklagten zur Begutachtung vorgestellt.
Der Kläger nahm die Beklagte zunächst auf Erfüllung der Rückkaufvereinbarung in Anspruch und beantragte festzustellen, dass sich die Beklagte in Annahmeverzug befinde. Nachdem das Fahrzeug von einem konzernzugehörigen Unternehmen ohne Anerkennung einer Rechtspflicht zurückgenommen wurde, erklärte der Kläger die Klageanträge für erledigt. Die Beklagte widersprach der Erledigung und beantragte Klageabweisung.
Das LG wies die Klage ab. Die hier hiergegen gerichtete Berufung des Klägers hatte vor dem OLG keinen Erfolg. Die Revision zum BGH wurde nicht zugelassen.
Die Gründe:
Die nach einseitiger Erledigung im Wege der geänderten Klage stets zulässige Feststellungsklage bleibt in der Sache ohne Erfolg, da die Klage in ihrer ursprünglichen, auf Zahlung des Rückkaufpreises gerichteten Gestalt nicht begründet war.
Dem Kläger stand der vertragliche Anspruch auf Erfüllung der Rückkaufabrede nicht zu, da die vertragliche Verpflichtung der Beklagten aus der Zusatzvereinbarung nach der Erfüllung der Darlehensforderung nicht mehr entstehen konnte. Vielmehr sollte die Rückkaufverpflichtung nur dann entstehen, wenn die Darlehensschuld in Höhe der Restrate zum Zeitpunkt, in dem der Kläger das Fahrzeug der Beklagten zum Rückkauf anbietet, noch valutiert. Mithin ist das Bestehen der Darlehensschuld für die Rückkaufverpflichtung nach § 158 Abs. 1 BG eine aufschiebende Bedingung, die zum Zeitpunkt des Anbietens endgültig in Wegfall geraten war.
Bereits die Präambel der Zusatzvereinbarung stellt einen Zusammenhang zwischen Darlehen und Zusatzvereinbarung her: "Händler und Kunde treffen die nachstehende Vereinbarung zum Rückkauf hinsichtlich der Zahlung der letzten Darlehensrate (Restrate)". Dieser Wortlaut schließt ein Vertragsverständnis aus, dass sich der Händler losgelöst vom Bestehen einer Darlehensschuld zum Rückkauf des Fahrzeugs verpflichten wollte. Dieses Vertragsverständnis wird in Ziff. 1 der Zusatzvereinbarung noch verstärkt: Diese Regelung der Zusatzvereinbarung stellt ausdrücklich klar, dass der Händler nur bei vertragsgemäßer Zahlung der vorausgehenden Darlehensrate zum Rückkauf verpflichtet ist. In der Zusammenschau stehen diese Vertragsbestimmungen einer Auslegung entgegen, die die Rückkaufverpflichtung losgelöst von der Darlehensschuld beurteilen will.
Sieht man im Bestehen der Restdarlehensschuld eine aufschiebende Bedingung für die Rückkaufverpflichtung, so musste die Leistungsklage ohne weiteres der Abweisung unterliegen: Zum Zeitpunkt der Rechtshängigkeit der Leistungsklage war diese Bedingung endgültig in Wegfall geraten. Der Kläger hatte das Darlehen bereits im Jahr 2008 vollständig beglichen, weshalb die Rückkaufverpflichtung im Zeitpunkt der fiktiven Erfüllung der Darlehensschuld nicht mehr entstehen konnte.
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