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OLG Koblenz: Werbeanzeige darf Mitbewerber nicht gezielt behindern

Urteil des OLG Koblenz vom 16.1.2013 - 9 U 982/12

Wer­bung, die nicht die Chan­cen des ei­ge­nen Pro­dukts ver­bes­sern will, son­dern nur die Verdrängung der Mit­be­wer­ber be­ab­sich­tigt, ist un­zulässig. An­bie­ter re­gio­na­ler An­zei­geblätter dürfen da­her nicht mit einem Auf­kle­ber für den Brief­kas­ten wer­ben, der den Ein­wurf an­de­rer An­zei­geblätter in Briefkästen ge­zielt ver­hin­dern soll.

Der Sach­ver­halt:
Die Par­teien des Rechts­streits sind Mit­be­wer­ber auf dem Markt der kos­ten­lo­sen An­zei­geblätter in Rhei­nes­sen. Die Be­klagte schal­tete im Mai 2012 in ih­rem An­zei­ge­blatt eine Ei­gen­an­zeige. Darin bot sie kos­ten­los Auf­kle­ber für Kun­den­briefkästen an. Der Auf­kle­ber ent­hielt den Auf­druck "Bitte keine Wer­bung/keine kos­ten­lo­sen Zei­tun­gen", da­ne­ben aber das Logo des wer­ben­den An­zei­ge­blat­tes.

Auf­grund die­ser An­zeige be­an­tragte die Kläge­rin als Kon­kur­ren­tin den Er­lass ei­ner einst­wei­li­gen Verfügung, um der Be­klag­ten diese Wer­bung zu un­ter­sa­gen. Eine Wer­bung, die zum Ziel habe, dass nur das An­zei­ge­blatt der Be­klag­ten und kein wei­te­res in die Briefkästen ein­ge­wor­fen werde, sei un­zulässig.

Das LG lehnte den An­trag ab. Die Be­klagte be­hin­dere mit der Wer­bung die Kon­kur­ren­ten nicht ge­zielt, da die Nut­zung der Auf­kle­ber den Ver­brau­chern über­las­sen bleibe und das ei­gene Pro­dukt nur op­ti­sch be­tont werde. Auf die Be­ru­fung der Kläge­rin hob das OLG die Ent­schei­dung auf und gab dem An­trag statt.

Die Gründe:
Die Be­klagte hat es zu un­ter­las­sen, in der be­an­stan­de­ten Art und Weise zu wer­ben.

Die Kom­bi­na­tion der For­mu­lie­rung "Bitte keine Wer­bung/keine kos­ten­lo­sen Zei­tun­gen" mit dem Logo des An­zei­gen­blat­tes ist auf die Verdrängung der Mit­be­wer­ber ge­rich­tet. Der Markt für kos­ten­lose An­zei­geblätter wird grundsätz­lich da­durch be­stimmt, dass die Zei­tun­gen ent­we­der in den Brief­kas­ten ein­ge­legt oder - bei ge­ne­rell ab­leh­nen­dem Auf­kle­ber - nicht ein­ge­legt wer­den. Da­mit ha­ben alle Mit­be­wer­ber die glei­chen Markt­chan­cen.

Die Wer­bung der Be­klag­ten ist nun aber ge­rade dar­auf ge­rich­tet, den Ein­wurf ih­res An­zei­ge­blat­tes in den Brief­kas­ten zu si­chern und gleich­zei­tig den Ein­wurf al­ler Kon­kur­renz­pro­dukte der Mit­be­wer­ber zu ver­hin­dern. Da­durch wird der Zu­tritt der Kon­kur­ren­ten zu den Kun­den auf un­ab­seh­bare Zeit ver­sperrt. Dies ist der we­sent­li­che Zweck der Wer­be­an­zeige der Be­klag­ten und auch so be­ab­sich­tigt.

Wenn ein Mit­be­wer­ber die Ver­brau­cher aber ge­zielt da­hin be­ein­flusst, die An­nahme der Pro­dukte der Mit­be­wer­ber ab­zu­leh­nen, lässt auch die freie Ent­schei­dung der Kun­den über die Nut­zung der Auf­kle­ber den Vor­wurf der Un­lau­ter­keit die­ser Wer­bung nicht ent­fal­len. 

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